Luxemburgisches Kindergeld auch für Stiefkinder von Grenzgängern

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Mit Urteil vom 02.04.2020, Az. C-802/18, hat der EuGH entschieden, dass durch die luxemburgische Zukunftskees Kindergeld auch für Stiefkinder von Grenzgängern zu zahlen ist. 

Der Kläger des vorbezeichneten Rechtsstreits wohnt in Frankreich und übt als Grenzgänger eine Beschäftigung in Luxemburg aus. Er ist verheiratet und hat mit seiner Ehefrau zwei gemeinsame Kinder. Im ehelichen Haushalt lebt ein weiteres Kind seiner Ehefrau aus vorangegangener Beziehung. 

Für die beiden leiblichen Kinder des Klägers wurde durch die luxemburgische Zukunftskees Kindergeld gezahlt. Der Antrag auf Kindergeld betreffend sein Stiefkind wurde durch die Zukunftskees mit der Begründung abgelehnt, mit Inkrafttreten der Änderungen ab 01.08.2016 könne Kindergeld nur noch für leibliche Kinder von Grenzgängern gezahlt werden, nicht mehr für Stiefkinder.

Mit Urteil vom 02.04.2020, Az. C-802/18, hat der EuGH entschieden, dass die Ablehnung von Kindergeld für Stiefkinder von Grenzgängern europarechtswidrig ist.

Das Gericht hat hierzu im Urteil ausgeführt, dass das luxemburgische Kindergeld eine soziale Vergünstigung im Sinne des Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 darstellt und zudem eine Leistung der sozialen Sicherheit ist, die unter die Familienleistungen gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 883/2004 fällt. Eine Ungleichbehandlung betreffend diese Leistungen ist unzulässig.

Nach der Urteilsbegründung des EuGH resultiert die Ungleichbehandlung daraus, dass nach der im Klageverfahren geprüften Kindergeldregelung alle in Luxemburg wohnenden Kinder Anspruch auf Kindergeld haben, so dass alle Kinder, die zum Haushalt eines in Luxemburg wohnenden Arbeitnehmers gehören, dieses Kindergeld in Anspruch nehmen können, einschließlich seiner Stiefkinder. Abweichend davon können Arbeitnehmer, die nicht in Luxemburg wohnen, das Kindergeld jedoch nur für ihre eigenen Kinder in Anspruch nehmen und nicht für Kinder ihres Ehegatten, zu denen sie kein Vaterschaftsverhältnis haben.

Diese Ungleichbehandlung ist nach der Entscheidung des EuGH europarechtswidrig. 

Die gesetzliche Regelung ist durch die luxemburgische Zukunftskees deshalb europarechtskonform dahin anzuwenden, dass auch für Stiefkinder von Grenzgängern nach Luxemburg ein Anspruch auf luxemburgisches Kindergeld besteht.

Auch wenn das Klageverfahren durch einen Grenzgänger geführt wurde, der in Frankreich wohnt, gelten die im Urteil festgestellten Grundsätze auch für Grenzgänger, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben. 


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