Mangelnde Kick-Back-Aufklärung: Landgericht Berlin verurteilt Berliner Sparkasse zu Schadensersatz

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Die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann mit Sitz in Esslingen am Neckar hat ein Urteil für eine geschädigte Anlegerin des »König & Cie. Renditefonds 73 Produktentanker-Fonds IV« erstritten. Aufgrund des Urteils vom 17.04.2019 wurde die Berliner Sparkasse verpflichtet, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 14.412,29 EUR zzgl. Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung zu zahlen.

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 17.04.2019 die Berliner Sparkasse zu Schadensersatz und Rückabwicklung verurteilt. Die Beklagte wurde zu einer Zahlung in Höhe von 14.412,29 EUR zzgl. Zinsen und zur Freistellung der Klägerin von sämtlichen wirtschaftlichen Nachteilen verpflichtet. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Details zum Fonds

Beim König & Cie. Renditefonds 73 „Produktentanker-Fonds IV“, bestehend aus den Schiffsgesellschaften MT KING DANIEL Tankschiffahrts GmbH & Co. KG und MT KING DOUGLAS Tankschiffahrts GmbH & Co. KG, handelt es sich um einen geschlossenen Schiffsfonds, der in zwei Doppelhüllen-Rohöl- und Produktentanker-Neubauten der Panamax-Klasse investierte. Die Mindestbeteiligungssumme betrug 15.000,00 EUR zzgl. des Agios in Höhe von 5 %. Die Beteiligung erfolgte zunächst treuhänderisch über die König & Cie. Treuhand GmbH. Die Anleger können ihre Beteiligung frühestens zum 31.12.2025 kündigen.

Die Ausgangslage

Im Mai 2008 unterzeichnete die Klägerin nach einem Beratungsgespräch durch die Berliner Sparkasse die Beitrittserklärung zum Schiffsfonds „MT KING DANIEL Tankschiffahrts GmbH & Co. KG und MT KING DOUGLAS Tankschiffahrts GmbH & Co. KG“. Die Zeichnungssumme lag bei 15.000,00 EUR zzgl. Agio. Die Klägerin sah sich hinsichtlich der bestehenden Risiken und Nachteile eines geschlossenen Fonds ebenso unzureichend aufgeklärt wie über das Provisionsinteresse der Sparkasse.

Entscheidung und Begründung des Gerichts

Das Landgericht Berlin sah es als erwiesen an, dass die Klägerin nicht ordnungsgemäß über die von der Sparkasse erhaltenen Provisionen, die sogenannten Kick-Backs, aufgeklärt worden war. Denn bei Provisionen, die aus den Beschaffungskosten für das Eigenkapital über die Emittentin an die Sparkasse gezahlt werden, handelt es sich um eine aufklärungspflichtige Rückvergütung. Die beklagte Sparkasse konnte sich nicht darauf berufen, dass bereits der Emissionsprospekt über die Rückvergütungen aufkläre, da im Prospekt die Berliner Sparkasse als Empfängerin der Provisionen gar nicht genannt ist. Sie konnte auch nicht darlegen, dass die Beraterin der Berliner Sparkasse die Klägerin mündlich über die Provisionen aufgeklärt habe.

Das Landgericht war hinsichtlich der Kausalität zutreffenderweise der Ansicht, dass sich die Klägerin auf die sogenannte Vermutung aufklärungspflichtigen Verhaltens berufen könne. Als Folge davon musste die beklagte Sparkasse darlegen und beweisen, dass der Klägerin die Frage der Provisionen egal gewesen wäre. Auch diesen Nachweis konnte die Berliner Sparkasse nicht erbringen.

Rechtsanwälte Aslanidis, Kress und Häcker-Hollmann 

Die Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

Seit der Gründung im Jahre 1995 hat sich die Rechtsanwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert und vertritt geschädigte Kapitalanleger aus dem gesamten Bundesgebiet. Mit aktuell 25 Rechtsanwälten und Wirtschaftsjuristen sind wir eine der größten sowie erfahrensten Kanzleien für Kapitalanlagerecht auf Investorenseite in Deutschland. Wir haben für unsere Mandanten zahlreiche Urteile erstritten und in den letzten Jahren aktiv an der Gestaltung der Rechtsprechung im Gebiet des Anlegerschutzes mitgewirkt. Durch unsere Fachanwälte wurden weit über 18.000 Vergleiche und Urteile seit Bestehen der Kanzlei erreicht.

 


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