Markenanmeldung und ihre Kosten

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Die unterschiedlichen Möglichkeiten einer Markenanmeldung und ihre Kosten: Wir informieren Sie über den Ablauf und die Kosten der verschiedenen Arten der Markenanmeldung. 

Nachfolgend zeigen wir Ihnen die unterschiedlichen Gebühren auf und geben Tipps, wann welche Markenanmeldung sinnvoll ist. Außerdem erläutern wir Ihnen die Risiken.


Erstellung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses

Die Anmeldung einer Marke erfolgt in der Regel für bestimmte Klassen. Diese bestimmen den Schutzumfang der Marke, d.h. für welche Waren bzw. Dienstleistungen die Marke Schutz genießt. 

Vor der Markenanmeldung sollte daher ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis angelegt werden. Es handelt sich hierbei um einen wichtigen Schritt, der sorgfältig durchgeführt werden sollte. Nicht ausreichend ist es, lediglich die Oberbegriffe der jeweiligen Klasse nach der Nizzaer Klassifikation wiederzugeben. Vielmehr sollten die Produkte, die unter der Marke vertrieben werden sollen, bzw. die Dienstleistungen, die unter der Marke angeboten werden sollen, genau bezeichnet werden. 

Nach einem Urteil des EuGH (EuGH, Urteil vom 19.06.2012, Az. C-307/10 – IP Translator) genügt die Verwendung der Oberbegriffe der Nizzaer Klassifikation nicht, um den angestrebten Markenschutz zu erlangen. Außerdem werden diese von Laien und zum Teil sogar von Rechtsanwälten, die grundsätzlich nicht im Fachgebiet des Markenrechts tätig sind, falsch verstanden. 

So passiert es häufig, dass die Dienstleistung „Marketing“ aus der Nizza-Klasse 35 gewählt wird, obwohl das Unternehmen lediglich Werbemaßnahmen für den Vertrieb der eigenen Waren durchführen will. Eine solche Klassifizierung macht nur Sinn, wenn auch gegenüber Dritten unter der Marke Dienstleistungen aus dem Bereich „Marketing“ angeboten werden sollen, was bei den meisten Handelsunternehmen nicht der Fall ist.

Zu beachten ist bei der Auswahl der Waren und Dienstleistungen, dass nach § 25 MarkenG ein Benutzungszwang gilt. Eine deutsche Marke muss im Streitfall innerhalb der letzten fünf Jahre für die eingetragenen Waren- und Dienstleistungsklassen genutzt worden sein. Eine Benutzungsschonfrist gilt nur für die ersten fünf Jahre.


Art der Marke

Neben der Festlegung, für welche Waren bzw. Dienstleistungen eine Marke angemeldet werden soll, muss auch die Art angegeben werden. Die häufigste Markenart ist die Wortmarke. Daneben existieren auch noch z.B. Wort-/Bildmarken, Bildmarken, Farbmarken, Geruchsmarken, Geschmacksmarken, Klangmarken, Formmarken und Kollektivmarken

Außerdem gibt es aufgrund des Territorialitätsprinzips unterschiedliche Schutzbereiche, für welche der Markenschutz gelten kann. Der Markenschutz erstreckt sich immer nur auf die Länder, in denen das Markenrecht besteht. Dies erfolgt meist durch die Eintragung einer Marke.

Die deutsche Marke beim DPMA

Soll der Markenschutz sich nur auf Deutschland erstrecken, genügt die Anmeldung einer deutschen Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Die Amtsgebühren für eine deutsche Marke beginnen bei 290,00 € für eine Onlineanmeldung. Davon umfasst sind drei Waren- und Dienstleistungsklassen. Für einen Aufschlag von jeweils 100,00 € kann der Schutz auf weitere Klassen erstreckt werden. Allerdings reduziert sich die Grundgebühr von 290,00 € nicht, wenn man die Marke für weniger als drei Klassen anmeldet. Wir bieten Ihnen die Anmeldung einer deutschen Marke ab 149,00 € zzgl. MwSt. an. Weitere Infos zur Onlineanmeldung finden Sie hier: https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/rechtsgebiete/marke-online-anmelden/

Die Unionsmarke beim EUIPO

Wird der Markenschutz nicht nur für Deutschland, sondern für die gesamte Europäische Union angestrebt, kommt die Anmeldung einer Unionsmarke in Betracht. Für eine solche Marke ist das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) zuständig. Die Kosten beginnen bei 850,00 €. Von dieser Grundgebühr ist jedoch nur eine Waren- und Dienstleistungsklasse umfasst. Für eine weitere Klasse werden zusätzlich 50,00 € berechnet. 

Wenn der Markenschutz für mehr als zwei Klassen angestrebt wird, kostet jede weitere Klasse 150,00 €. Um also den gleichen Schutzumfang wie bei einer deutschen Marke mit drei Klassen zu erreichen, entstehen bei einer Unionsmarke Gebühren in Höhe von 1.050,00 €. Weitere Infos zur Onlineanmeldung finden Sie hier: https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/rechtsgebiete/marke-online-anmelden/

Die IR-Marke beim WIPO

Für den Fall, dass ein Markenschutz in Ländern außerhalb der EU angestrebt wird, kommt eine Erstreckung des Markenschutzes durch Anmeldung einer sog. IR-Marke in Betracht. Zuständig ist dafür die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO). Voraussetzung ist eine deutsche Marke oder eine Unionsmarke als Basismarke. Unter Benennung der gewünschten Länder wird dann der Schutzbereich dieser Marke auf das Zielland erstreckt. Die dadurch entstehende IR-Marke ist zumindest in den ersten Jahren vom Bestand der Basismarke abhängig. Das bedeutet, dass bei einem Wegfall der Basismarke auch die IR-Marke gelöscht wird. Die Kosten für die IR-Marke beginnen bei 653 Schweizer Franken und werden durch die Amtsgebühren des jeweiligen Landes ergänzt. Über den Fee Calculator der EUIPO können die genauen Kosten berechnet werden: https://madrid.wipo.int/feecalcapp/

Leider ist eine solche Markenerstreckung nicht in allen Ländern möglich. Scheidet die Möglichkeit der IR-Marke aus, kommt nur die direkte Anmeldung der Marke im gewünschten Land in Betracht. Zuständig ist dann das jeweilige Markenamt im Zielland. Für eine solche Markenanmeldung muss in den meisten Ländern ein nationaler Rechtsanwalt beauftragt werden, was selbstverständlich mit weiteren Kosten verbunden ist.


Der sicherste Weg

Im Markenrecht gilt das Prioritätsprinzip. Das hat zur Folge, dass die ältere Marke immer Vorrang vor der jüngeren Marke hat, wenn zwischen diesen eine Verwechslungsgefahr besteht. In so einem Fall liegt eine Markenrechtsverletzung vor und der Markeninhaber der älteren Marke kann Unterlassung und Schadensersatz verlangen. 

Meist erfolgt die Durchsetzung dieser Ansprüche in Form einer Abmahnung mit anschließender einstweiliger Verfügung oder Klage, wenn nicht entsprechend reagiert wird. Es entstehen erhebliche Kosten. 


Unser Tipp: Um das Risiko einer Markenrechtsverletzung zu reduzieren, sollte vor der Markenanmeldung eine Markenrecherche durchgeführt werden. 


Diese besteht aus einer Identitätsrecherche und einer Ähnlichkeitsrecherche. Für die Identitätsrecherche kann der Markenanmelder beispielsweise durch eine Suche im Internet herausfinden, ob „seine“ Marke bereits existiert. Auch kann er im Register des DPMA unter https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/basis durch Eingabe seiner Wunschmarke überprüfen, ob bereits eine identische Marke eingetragen ist. 

Anschließend sollte aber eine Fachkanzlei, die sich auf Markenrecht spezialisiert hat, zusätzlich eine Ähnlichkeitsrecherche durchführen. Hierbei wird auch die Verwechslungsgefahr zu ähnlichen Marken geprüft und anschließend eine Risikoabschätzung erteilt. Da es sich um eine rechtliche Einschätzung handelt, kann eine solche Überprüfung nicht vom Markenanmelder selbst durchgeführt werden. Wir bieten z.B. ein komplettes Schutzpaket inklusive Beratung, Ähnlichkeitsrecherche und Anmeldung durch einen spezialisierten Markenanwalt für 750,00 € zzgl. MwSt. an. 

Weitere Infos finden Sie hier:  https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/rechtsgebiete/marke-online-anmelden/


Markenanmeldung selber durchführen?

Grundsätzlich kann jeder eine Marke anmelden. Allerdings besteht neben dem oben bereits erläuterten Risiko der Verletzung einer Marke mit älteren Rechten auch das Risiko einer Zurückweisung der Anmeldung. 

Das DPMA überprüft zwar nicht das Bestehen älterer Markenrechte, aber das Vorliegen von absoluten Schutzhindernissen. Diese bestehen beispielsweise, wenn es sich um beschreibende Angaben handelt oder ein Freihaltebedürfnis für das Zeichen besteht. Im Falle einer Zurückweisung der Anmeldung erfolgt keine Erstattung der Anmeldegebühr.

Wenn die Marke eingetragen wurde, kann ein Inhaber einer älteren Marke Widerspruch einlegen. Dies ist innerhalb von drei Monaten ab Veröffentlichung der Markeneintragung möglich und es fällt eine Gebühr in Höhe von 120,00 € beim DPMA bzw. 320,00 € beim EUIPO an. 

Zusätzlich entstehen durch ein solches Widerspruchsverfahren Rechtsanwaltskosten, auch wenn vor dem DPMA meistens jeder seine eigenen Kosten trägt. Das EUIPO dagegen trifft im Widerspruchsverfahren gegen eine Unionsmarke oft eine Kostenentscheidung zu Gunsten des Obsiegenden, so dass der Unterliegende dann, wie bei einem Gerichtsverfahren, neben seinen eigenen Kosten auch die Kosten der Gegenseite zu tragen hat. 

Auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist besteht immer die Gefahr, dass man eine markenrechtliche Abmahnung erhält. Es ist ein weit verbreiteter und gleichsam teurer Irrtum, wenn Markeannmelder glauben, man müsse nur die Widerspruchsfrist abwarten.

Mit einem solchen Schreiben werden meistens die Beseitigung der Rechtsverletzung, die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Erstattung der Abmahnkosten und die Zahlung von Schadensersatz nach Auskunftserteilung gefordert. 

Dieses (kostenintensive) Risiko kann durch eine ordentliche Recherche im Vorfeld der Markenanmeldung minimiert werden. Neben dem finanziellen Aspekt sollte außerdem berücksichtigt werden, dass eine solche Streitigkeit auch mit dem Verlust der Marke einhergeht.


Verlängerung der Marke

Beachtet werden sollte, dass der Markenschutz nur für eine begrenzte Zeit gilt. Eine deutsche Marke genießt den Markenschutz für zehn Jahre ab Eintragung durch das DPMA. Anschließend kann der Schutz beliebt häufig jeweils um weitere zehn Jahre verlängert werden. Hierfür fallen weitere Gebühren an, wobei die Kosten der Markenverlängerung höher sind als die der Markenanmeldung. Diese liegen bei 750,00 € für bis zu drei Klassen. Für weitere Klassen fallen zusätzlich jeweils 260,00 € an. Die Verlängerung einer Unionsmarke ist ebenfalls möglich. Die dort entstehenden Gebühren entsprechen allerdings denen der Anmeldung, also 850,00 € bei einer Klasse.

Foto(s): Oliver Wallscheid

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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