Markenanmeldung vom Fachanwalt – so geht’s!

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Markenanmeldung vom Fachanwalt – so geht’s!


Markenanmeldung ist die Voraussetzung für eine erfolgreiche Karriere eines Unternehmens. Durch eine Markenanmeldung erwerben Sie das exklusive Nutzungs- und Verwendungsrecht und können so Ihr Unternehmen von Konkurrenten schützen. Außerdem können Sie sich einen guten Ruf aufbauen und eine Verwechslungsgefahr minimieren oder sogar ausschließen. Jedoch ist eine Markenanmeldung kein leichtes Spiel, sondern fordert viel Aufmerksamkeit, Zeit und Wissen. Deshalb ist es sehr vorteilhaft, wenn Sie einen Fachanwalt einschalten.


Wir sind eine spezialisierte Anwaltskanzlei mit unter anderem dem Schwerpunkt Markenrecht. Wir bringen viel Erfahrung, Wissen und Freude mit. Wir helfen Ihnen bei der Markenanmeldung, bei möglichen Markenverletzungen als auch bei der Markenüberwachung. Dieser Artikel wird Sie über alle Fragen zur Markenanmeldung aufklären. Bei weiteren Anliegen oder Fragen rund um unsere Tätigkeiten können Sie sich gerne auf unserer Website erkundigen:


Anwalt für Markenrecht - LoschelderLeisenberg Rechtsanwälte


Markenanmeldung: was ist eine Marke?


Zuerst einmal klären wir Sie darüber auf, was eine Marke überhaupt ist. Eine Marke ist ein Zeichen wie zum Beispiel ein Wort, ein Name, Buchstaben, Ziffern, Geräusche oder Kombinationen daraus, die rechtlich geschützt sind. Die unterschiedlichen Zeichen dienen der Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen eines anderen, konkurrierenden Unternehmens (gem. § 3 Abs. 1 MarkenG). Der Markeninhaber erhält das exklusive Nutzungs- und Verwendungsrecht. Er darf also Dritten die Nutzung von ähnlichen oder identischen Produkten und Dienstleistungen verbieten, wenn sie unter einer zu ähnlichen oder identischen Marke vertrieben werden. Dies dient nicht nur Ihnen, sondern auch den Verbrauchern, die so nicht der Gefahr laufen Produkte von unterschiedlichen Unternehmen zu verwechseln.


Ablauf einer Markenanmeldung in Kürze


  1. Step: Markenform auswählen und sich mehrere passende Markennamen ausdenken
  2. Step: Fachanwalt einschalten, um Fehler zu vermeiden
  3. Step: Prüfung der Eintragungsfähigkeit
  4. Step: Markenrecherche
  5. Step: Anmeldung der Marke beim zuständigen Markenamt
  6. Step: Entrichtung der Anmeldegebühren
  7. Step: Prüfung der Markenanmeldung durch das DPMA
  8. Step: Eintragung der Marke in das Markenregister = Startzeitpunkt des Markenschutzes
  9. Step: Abwarten der Widerspruchsfrist von 3 Monaten
  10. Step: nach einer Markenanmeldung: konstante Markenüberwachung
  11. Step: Nach 10 Jahren muss der Markenschutz erneuert werden


Markenformen 


Es gibt sehr viele unterschiedliche Arten von Marken, die einem Unternehmen zu Verfügung stehen. Deshalb müssen Sie sich erst mal bewusst machen, welche Form einer Marke Sie anmelden wollen.


Wortmarke:

Eine der bekanntesten Markenformen ist die Wortmarke. Sie besteht aus einem oder mehreren Wörtern, Buchstaben, Ziffern oder sonstigen Schriftzeichen. Alle zulässigen Schriftzeichen finden Sie in diesem Dokument: https://www.dpma.de/docs/marken/schriftzeichen_unicode.pdf. Die Marke muss sich außerdem in üblicher Druckschrift darstellen lassen. Der Markenschutz für die eingetragene Marke schließt grundsätzlich alle verkehrsüblichen Wiedergabeformen ein. Das bedeutet die (einheitliche) Groß- und Kleinschreibung und den Wechsel gebräuchlicher Schrifttypen. Eine Wortmarke liegt zum Beispiel bei einer Fantasiebezeichnung wie „Mercedes“ oder „Coca-Cola“ oder auch bei Personennamen wie „Hugo Boss“ vor.


Wort-/Bildmarke:

Eine weitere bekannte Markenform ist die Wort-/Bildmarke. Sie besteht aus einem Wort mit einem grafischen Symobol. Meistens besteht sie aus einem Logo mit einem Textbestandteil oder das Wort, die Buchstaben oder Ziffern sind in einer bestimmen Art und Weise geschrieben, angeordnet oder gestaltet. Der optische Eindruck soll also im Vordergrund sein. Beispiele diesbezüglich sind: „McDonald’s“ oder auch „Adidas“.


Bildmarke:

Eine Bildmarke besteht nur aus Bildern, Bildelementen, Abbildungen oder sonstigen Grafiken ohne Wörter. Ein bekanntes Beispiel hierfür ist der Mercedes-Stern oder auch der Nike-Swoosh.


Klangmarke:

Dann gibt es noch die Klangmarke. Davon geschützt sind bestimmte akustische Klänge oder Tonfolgen. Der „Telekom“ Jingle ist das bekannteste Beispiel für eine Klangmarke.


3D-Marke:

Eine 3D-Marke schützt, wie schon der Name verrät, eine bestimmte dreidimensionale Form eines Produkts oder Verpackungsdesigns. Darunter vorstellen können Sie sich die Form der Coca-Cola-Flasche.


Farbmarke:

Außerdem gibt es noch die Farbmarke. Darunter fallen bestimmte Farben oder kombinationen aus Farben von einer Marken Bekannte Beispiele sind das Lila der Marke Milka oder auch das Magenta der Marke Telekom.


Mustermarke:

Zudem gibt es noch die Mustermarke, die durch das Taschenmuster von „Louis Vuitton“ veranschaulicht werden kann.


Bewegungsmarke:

Eine Bewegungsmarke schützt eine Marke mit einer bestimmten Bewegung oder Animation. Wie Sie sich bestimmt vorstellen können, kommt die Bewegungsmarke vor allem und dort immer öfters in den digitalen Medien vor.


Positionsmarke:

Als letztes gibt es noch die Positionsmarke als Markenform. Das ist eine Marke, die sich durch eine bestimmte Positionierung im Markt kennzeichnet und durch ihre Assoziation mit bestimmten Attributen auszeichnet. Beispiele hierfür sind die rote Schuhsohle von „Christian Louboutin“ oder die drei Streifen von „Adidas“.


Häufig nutzen die Unternehmen nicht nur eine Markenform, sondern eine Kombination, damit sie ihre Produkte und Dienstleistungen möglichst gut und erfolgreich verkaufen.


Voraussetzungen für eine Markenanmeldung 


An eine Markenanmeldung sind jedoch bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Eine Marke kann nämlich nur dann angemeldet werden, wenn sie nicht gegen relative und absolute Schutzhindernisse des DPMA verstößt. Dies wird als Eintragungsfähigkeit bezeichnet. Aber aufgepasst! Das Markenamt überprüft nur die absoluten Schutzhindernisse. Die relativen Schutzhindernisse werden dagegen nicht von Amts wegen geprüft.


Zu den absoluten Schutzhindernissen gehört…

…, dass das Zeichen klar und eindeutig darstellbar sein muss (§ 8 Abs. 1 MarkenG).

Diese Funktion dient vor allem den Dritten, die das Zeichen als eine Marke verstehen

müssen. Die Informationsfunktion für die Wettbewerber und Verbraucher soll also

beibehaltet werden.

… die fehlende Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Das bedeutet, dass das Zeichen der Marke die Ware oder die Dienstleistung nicht

nach ihrer allgemeinen, sachlichen oder gebräuchlichen Art, Beschaffenheit, Menge etc. beschreiben darf. Denn sonst könnten Verbraucher und Dritte die Produkte einer Marke nicht von denen einer anderen Marke unterscheiden.

…, dass beschreibende Angaben freigehalten werden müssen gem. § 8 II Nr. 2 MarkenG.

Andere Wettbewerbsteilnehmer sollen so das Recht behalten, ihr Produkt mit

allgemeinen Bezeichnungen beschreiben zu könne.


Zu den relativen Schutzhindernissen gehört

…, dass die neue Marke nicht mit einer älteren Marke identisch ist.

…, dass die zwei Marken nicht durch den Verbraucher oder einen Dritten verwechselt

werden können.

…, dass die Marken, obwohl sie identisch oder ähnlich sind, in unterschiedlichen Bereichen

geschützt sind.


Weitere Voraussetzungen bei einer Markenanmeldung:

Für eine Markenanmeldung müssen Sie Ihre Identität angeben, die Marke genau beschreiben und die Nizzaklassen auswählen. Die ersten beiden Punkte sind logisch und selbsterklärend. Der Begriff Nizzaklassen taucht in diesem Artikel jedoch zum ersten Mal auf und die Bedeutung können Sie sich bestimmt nicht allein herleiten. Unter dem Begriff werden die 45 Waren- und Dienstleistungsklassen verstanden. Diese sind aufgeteilt in 34 Waren- und 11 Dienstleistungsklassen. Jede Markenanmeldung enthält nämlich die Wahl der Markenklassen, für die Sie Markenrechte schützen möchten. Die Nizzaklassen sind international standardisiert und werden von der WIPO verwaltet und in 140 Ländern genutzt. Eine Wahl der Nizzaklassen ist unabdingbar, da sie den Markenschutz auf einen bestimmten Bereich begrenzt und die Marke in den ausgewählten Bereichen umfassend schützt. Eine genaue Auflistung können sie in diesem (https://www.dpma.de/docs/marken/klassifikation_nizza/ncl11-2021-einteilung_klassentitel_klasseneinteilung.pdf) Dokument abrufen.

Aus diesen 45 Klassen müssen Sie diejenigen Klassen auswählen, in denen Sie Ihre Marke schützen wollen. Eine Marke kann nicht in jedem Bereich durch eine Markenanmeldung geschützt werden, sondern der Schutz begrenzt sich auf die eingetragenen Nizzaklassen. Zum Beispiel gibt es die Marke „Duplo“ sowohl für Schokoriegel als auch für Kinderspielzeug. Zwei Marken können also einen identischen Namen haben, aber für unterschiedliche Bereiche geschützt sein.


Markenanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) 


Eine Markenanmeldung in Deutschland wird bei dem zuständigen Markenamt, der DPMA, durchgeführt. Das DPMA ist eine deutsche Bundesbehörde und gehört zu dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Das DPMA ist verantwortlich für die Verwaltung und den Schutz von gewerblichen Schutzrechten in Deutschland. Darunter fallen Patente, Marken, Gebrauchsmuster und Designs.


Eine Markenanmeldung bei dem DPMA wird entweder online durchgeführt oder per Post.


Die Hauptaufgabe des DPMA im Bereich Markenrecht besteht darin, die beantragte Marke auf absolute Schutzhindernisse zu überprüfen. Absolute Schutzhindernisse bestehen unter anderem in der Verwendung von Hoheitszeichen, der fehlenden Unterscheidungskraft, die fehlende Klarheit oder eindeutige Bestimmbarkeit, für die allgemeine Benutzung freizuhaltende beschreibende Angaben, dem Verstoß gegen die guten Sitten sowie täuschende Marken. Außerdem trägt und verwaltet es die Marken.


Nach der Überprüfung auf absolute Schutzhindernisse wird die Marke durch das DPMA im Markenregister eingetragen und danach erhält die Marke einen rechtlichen Schutz.


Das DPMA ist sehr wichtig für die Förderung von Erfindungen und Erneuerungen, dem Schutz von Kreativität und die Garantie eines fairen Wettbewerbs in der Bundesrepublik Deutschland. Es ist also ein zentraler Punkt in der Wirtschaft und demnach ein sehr wichtiges Amt für das Gemeinwohl.


Vorteile einer Markenanmeldung 


Als Unternehmer fragen Sie sich sicher, ob sich eine Markenanmeldung lohnt. Wir sagen Ihnen mit voller Überzeugung: JA, es lohnt sich! Sie haben Angst vor den Kosten oder dem Zeitaufwand, die eine Markenanmeldung mit sich bringt, dann müssen Sie sich die Kosten und den Zeitaufwand ins Bewusstsein rufen, der bei einer Markenrechtsverletzung auf Sie zukommt. Eine Markenanmeldung ist vorzugsweise vor dem Launch eines Produktes oder einer Dienstleistung zu machen, da so die Rechte abgesichert sind.


Eine Markenanmeldung bringt – nach unserer Ansicht – nur Vorteile mit sich. Zum einen schafft es in gewissermaßen einen Freiraum zu Entwicklung der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit. Zum anderen wird so einer Verwechslungsgefahr entgegengewirkt. Außerdem repräsentiert ein einzigartiges Zeichen die Leitlinien eines Unternehmens und verhindert den Missbrauch. Zudem erlangt die Marke durch eine Markenanmeldung einen Widererkennungswert und Produkte sowie Dienstleistungen lassen sich einer registrierten Marke einfacher zuordnen. Der Verbraucher baut außerdem ein Vertrauen zu den Unternehmen mit Hilfe der Marke auf. Es bringt auch einen Schutz vor Konkurrenten mit sich und der Markeninhaber enthält das alleinige Nutzungs- und Verwendungsrecht. Außerdem kann der Markeninhaber bei einer Markenrechtsverletzung mit rechtlichen Mitteln vorgehen wie zum Beispiel einer Abmahnung, einer Klage auf Unterlassung, einem Schadensersatz oder einem Anspruch auf Information und Auskunft.

Generell kann gesagt werden, dass eine Markenanmeldung aktiv zum langfristigen Erfolg eines Unternehmens beiträgt.


Notwendigkeit einer Markenanmeldung 


Eine Markenanmeldung ist keine Verpflichtung für den Vertrieb eines Produktes. Jedoch setzen Sie sich ohne einer Markenanmeldung der Gefahr aus, dass ein Dritter Ihre Marke für seinen eigenen Zwecken nutzt, sie verwendet oder sogar selbst eine Markenanmeldung mit Ihrem Zeichen vornimmt. Rechtlich vorgehen können Sie gegen so einen Missbrauch ohne eine Markenanmeldung relativ schwer. Denn sie im Markenrecht gilt nicht der Grundsatz „Wer kommt zuerst, mahlt zuerst“. Im Markenrecht erhält derjenige markenrechtlichen Schutz, der seine Marke als erstes angemeldet hat und nicht wer die Idee oder das Zeichen als erstes verwendet hat. Ohne eine eingetragene Marke müssen Sie bei einer Markenrechtsverletzung beweisen, dass Ihre Marke auch ohne einen Eintrag im Markenregister bekannt ist und verschiedene Nachweise liefern, damit sie allein durch die Benutzung einen Markenschutz genießen können. Diese Nachweise hat ein Unternehmen in den seltensten Fällen und meistens verliert das Unternehmen seinen Markennamen.

Eine Markenanmeldung wird außerdem dann notwendig, wenn die Marke die Qualität, die Leitlinien, die Ziele und die Mitarbeiter des Unternehmens repräsentieren soll

Wie Sie sehen, ist eine Markenanmeldung zwar offiziell nicht verpflichtend, dennoch eine der wichtigsten Voraussetzungen für ein erfolgreiches und langlebiges Unternehmen.


Markenanmeldung im Ausland 


Eine Marke kann und muss nicht nur in Deutschland geschützt werden, sondern sollte im besten Fall überall dort auf der Welt geschützt werden, wo die Produkte der Marke verkauft werden. Das bedeutet, dass eine Marke dann rechtlichen Schutz im Ausland benötigt, wenn das Ziel des Unternehmens der Verkauf in dem jeweiligen Land ist. Der Markenschutz gilt immer nur territorial für bestimmte Länder (zB Deutschland, Frankreich, etc.) oder Staatenverbünde (zB der Europäische Union). Dies ist das sogenannte Territorialprinzip. Bevor Sie eine Marke anmelden, sollten Sie sich deshalb bewusst machen in welchen Ländern Sie einen markenrechtlichen Schutz haben wollen.


Markenanmeldung in Deutschland:


Die Markenanmeldung in Deutschland wird beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) durchgeführt. Die Markenanmeldung erfolgt durch die Eintragung in das Markenregister. Der Markenschutz gilt dann in der ganzen Bundesrepublik Deutschland und eine solche Marke wird auch Basismarke genannt.


Markenanmeldung in Europa:


Die Markenanmeldung für die Europäische Union erfolgt beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), das Ihren Sitz in Alicante, Spanien, hat. Nach einer erfolgreichen Registrierung erhalten Sie die Unionsmarke. Der Markenschutz erstreckt sich auf den gesamten Bereich der Europäischen Union, das bedeutet auf allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Achtung: die europäischen Länder sind nicht alle Länder der Europäischen Union. Der Schutz der Unionsmarke erstreckt sich über 10 Jahre. Problematisch bei der Unionsmarke ist das „Alles oder Nichts“ Prinzip. Das bedeutet, dass bei einer wirksamen Markenrechtsverletzung in einem Mitgliedsland die Unionsmarke in allen Mitgliedsstaaten hinfällig ist. Achten Sie also darauf, dass Sie eine ausführliche Markenrecherche in allen Mitgliedsstaaten durchführen. Sie sollten vor einer Anmeldung bei der EUPO auch überprüfen, ob sie wirklich in allen Mitgliedsstaaten einen Schutz benötigen. Falls Sie nicht in allen Mitgliedsstaaten einen Schutz wollen, ist die internationale Marke eine gute Alternative.


Markenanmeldung International: 


Die Markenanmeldung auf internationaler Ebene kann auf 2 Arten erfolgen. Entweder können Sie in dem jeweiligen Wunschland eine Basismarke bei dem zuständigen Markenamt erwerben oder Sie beantragen eine IR-Marke bei der WIPO. Bei der IR-Marke ist eine Basismarke in einem Land die Voraussetzung und der Schutz der Marke wird einfach auf die Wunschländer ausgeweitet. Die zweite Option ist in jedem Fall empfehlenswerter, da sie zeitsparender und kostengünstiger ist.


Prioritätsgrundsatz bei einer Markenanmeldung 


Im Markenrecht gibt es außerdem einen Prioritätsgrundsatz. Das heißt: wenn Sie Ihre Marke bereits in Deutschland oder im Ausland angemeldet haben, also eine Basismarke bereits haben, haben Sie die Möglichkeit von dem Prioritätsgrundsatz Gebrauch zu machen. Sie können innerhalb von 6 Monaten nach der Markeneintragung für die Basismarke die Priorität für eine weitere Marke nutzen. Unter Priorität versteht man, dass der Anmeldetag der ersten Markenanmeldung auch für die zweite Markenanmeldung gilt. Auf diese Weise kann der Markenschutz der zweiten Markenanmeldung „vorverlegt“ werden.


Markenrecherche und Markenüberprüfung 


Bevor Sie eine Marke beim zuständigen Markenamt anmelden, sollten Sie oder ein Anwalt eine Markenrecherche durchführen. Dieser Schritt ist sehr entscheidend für eine mögliche Markenrechtsverletzung. Bei einer ungründlichen Markenrecherche steht der Schutz Ihrer Marke auf dem Spiel und hohe Kosten drohen. Eine Markenrecherche besteht aus zwei Säulen: der Ähnlichkeitsrecherche und der Identitätsrecherche. Das bedeutet, dass Sie recherchieren, ob eine ähnliche Marke in den Schutzbereichen existiert oder ob eine identische Marke eingetragen ist. Eine Markenrecherche dient der Prävention von möglichen rechtlichen Auseinandersetzungen und wird wärmstens empfohlen. Eine Markenrecherche wird bei den unterschiedlichsten Datenbanken und Suchmaschinen durchgeführt. Freilich können Sie sich selbst auf die Suche begeben, jedoch empfehlen wir Ihnen dringendst einen Anwalt einzuschalten, da dieser über mehrere Datenbanken verfügt und ein besseres Gespür hat. Das bezieht sich vor allem auf die Ähnlichkeitsrecherche, da diese sehr subjektiv ist, ein Anwalt jedoch jahrelange Erfahrung mitbringt, die Ihnen hilft.


Markeneintragung und Abwarten der Widerspruchsfrist von 3 Monaten 


Nachdem das DPMA keine absoluten Schutzhindernisse gefunden hat, wird die Marke in das Markenregister eingetragen. Das DPMA veröffentlicht dann die neue Marke im öffentlichen Markenblatt. Nachdem die Marke veröffentlicht worden ist, können alle Markeninhaber die neu eingetragene Marke mit der eigenen vergleichen und bei möglichen Bedenken einen kostengünstigen Widerspruch einlegen. Dieser Widerspruch ist dann gültig, wenn die Marke zu ähnlich oder identisch ist oder eine Verwechslungsgefahr zu groß ist. Der Zeitraum, indem ein Widerspruch eingelegt werden kann, beträgt 3 Monate. Bei einem wirksamen Widerspruch muss die Marke gelöscht werden und die Markenanmeldung ist ungültig. Die anfangs anfälligen Gebühren der Markenanmeldung bekommt der Unternehmer nicht erstattet.


Nach der Markenanmeldung: Markenüberwachung und -schutz 


Leider ist Ihre Marke nach einer erfolgreichen Anmeldung nicht für immer geschützt. Auch nach einer erfolgreichen Anmeldung müssen Sie Ihre Marke verteidigen und schützen. Was bedeutet das? Wie wir gelernt haben, gibt das zuständige Markenamt Ihnen bei der Markenanmeldung nicht Bescheid, falls Sie gegen relative Schutzhindernisse verstoßen haben. Das bedeutet auch, dass das zuständige Markenamt Ihnen nicht mitteilt, wenn eine neue Marke Ihrer bereits eingetragenen Marke identisch oder zu ähnlich ist. Sie müssen deshalb bei jeder neuen Veröffentlichung einer Marke überprüfen, ob Ihre Markenrechte gefährdet sind. Wenn Sie eine Markenrechtsverletzung erkennen, dann wenden Sie sich umgehend an einen Anwalt, damit Sie innerhalb der Widerspruchsfrist von 3 Monaten einen Widerspruch einlegen können. Diese Markenüberwachung ist selbstverständlich mit einem großen Aufwand verbunden. Deshalb ist auch hier ein Anwalt ratsam.

Wir nehmen die Markenüberwachung für Sie vor und reagieren schnell auf negative Veränderungen, sodass Sie sich um Ihr Unternehmen kümmern können und verschont von bösen Überraschungen bleiben.


Außerdem ist wichtig zu wissen, dass Ihre Marke in allen eingetragenen Nizzaklassen spätestens 5 Jahren nach der Markeneintragung im geschäftlichen Verkehr benutzt werden müssen. Ansonsten kann ein Konkurrent die Löschung der Marke verlangen.


Markenanmeldung Kosten 


Die Kosten eines Markenschutzes hängen von verschiedenen Faktoren ab:



Dauer …

… einer Anmeldung


Die Dauer einer Anmeldung beträgt beim DPMA ca. 7 bis 8 Monate. Bei einem Beschleunigungsverfahren dauert die Anmeldung weniger als 6 Monate.


… eines Markenschutzes 


Der Markenschutz beträgt 10 Jahre und kann nach 10 Jahren beliebig oft verlängert werden. Jedoch müssen Sie aufpassen, wann die Verlängerungsfrist fällig ist, da das Versäumnis der Frist zu einem Verlust des Schutzstatus führen kann. Deshalb sollten Sie sich mit den markenrechtlichen Regelungen eines Landes vertraut machen oder einen Fachanwalt im Bereich Markenrecht einschalten.


Der Anwalt bei einer Markenanmeldung 


Grundsätzlich gilt, dass jeder die Markenanmeldung selbst durchführen kann. Jedoch ist ein solcher Alleingang mit Gefahren verbunden. Es reicht, wenn Sie nur ein absolutes Schutzhindernis übersehen, damit ihre Markenanmeldung verweigert wird. Die ganzen Kosten und der Aufwand waren also umsonst. Wenn Sie nur ein relatives Schutzhindernis übersehen, können Sie zu einem späteren Zeitpunkt Schwierigkeiten bekommen. Bei einer Markenrechtsverletzung können hohe Summen auf Sie zukommen. Ein Anwalt bringt jahrelange Erfahrung mit und kann Sie unterstützen. Ein spezialisierter Anwalt kann einschätzen, wann Ihre Marke einer anderen Marke zu ähnlich ist und kennt die Überprüfung und die Bearbeitung des DPMA sehr gut. Er kann Sie vor einer Markenverletzung bewahren und Sie somit vor hohen Kosten schützen. Außerdem ist es Teil seines Jobs. Er macht es also gerne und hat dafür mehr Zeit als Sie. Er kann eine Markenrecherche genauer durchführen und weiß den genauen Ablauf der Markenanmeldung auswendig. Das Einschalten eines Anwalts dient somit der Prävention von Gefahren und Hindernissen. Der Erfolg einer Markenanmeldung ist mit einem Anwalt (zum Beispiel mit uns) garantiert.

Wir betreuen Sie gerne von der Markenanmeldung bis hin zur Markenüberwachung und sind immer für Sie da.


So unterstützen wir Sie bei Ihrer Markenanmeldung


Wir sind eine hochspezialisierte Wirtschaftskanzlei mit den Schwerpunktbereichen Datenschutzrecht, Designrecht, IT-Recht, Markenrecht, Medienrecht, Wettbewerbsrecht und Urheberrecht. Wir sind ein kompetentes Team aus Anwälten, die Sie gerne berät und verteidigt. Unsere Priorität ist es Sie glücklich zu machen und Ihr Unternehmen zu schützen. Melden Sie sich einfach bei uns per Telefon, E-Mail oder nutzen Sie das untenstehende Kontaktformular. Wir freuen uns auf Sie:


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Foto(s): LL

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