Markenrechtlicher Titelschutz und Titelschutzanzeige

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Häufig stellen sich Schöpfer von geistigen Werken wie Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken oder anderen vergleichbaren Werken die Frage, wie auch der Titel des von ihnen geschaffenen Werkes gegenüber Dritten rechtlichen Schutz erlangen kann. Vielfach wird hierbei zunächst an das Urheberrecht gedacht. So können natürlich Titel von Romanen, Werken der Belletristik oder auch von Magazinen und Illustrierten urheberrechtlichen Schutz genießen. Dies dürfte in einigen Fällen auch der Fall sein, in vielen anderen Fällen mangels Schöpfungshöhe jedoch auch nicht.

Die Problematik, die sich jedoch insbesondere bei der Berufung auf das Urheberrecht immer wieder ergibt, ist die Frage der Priorität. Denn Voraussetzung für einen wirksamen Titelschutz ist, dass derjenige, der sich auf den Titelschutz berufen möchte, auch als erster den entsprechenden Titel geschaffen und genutzt hat.

Viel griffiger und geeigneter ist hierfür das Markenrecht. Bekanntlich schützt das Markengesetz einerseits eingetragene Marken, Marken kraft Verkehrsgeltung sowie geschützte geschäftliche Bezeichnungen.

Neben diesen Schutzrechten werden in § 5 Abs. 3 MarkenG auch sogenannte Werktitel geschützt. Nach § 5 Abs. 3 MarkenG handelt es sich hierbei um Druckschriften, Filmwerke, Tonwerke, Bühnenwerke, oder sonstige vergleichbare Werke. Die Schutzbreite in Bezug auf diverse Werke ist daher als recht groß anzusehen.

Wenngleich auch ein einzelner Titel nach dem Urheberrecht Schutz genießen kann, bezieht sich der markenrechtliche Werktitelschutz (auch Titelschutz genannt) auf den reinen Titel an sich, der insbesondere im Bereich der Literatur oder auch im Bereich von Filmwerken einen erheblichen Marketingfaktor und Wirtschaftsfaktor für die Verwertung des Werkes darstellt.

Besonders ärgerlich ist es für Werkschaffende, wenn das entsprechende Werk, also bspw. der Film, das Bühnenwerk oder auch ein zu schreibendes Buch in Arbeit ist, der Titel für dieses Werk jedoch bereits feststeht. Ist es sodann noch nicht zu einer Benutzungsaufnahme gekommen, was in der Planungsphase denklogisch ist, könnte durch einen Dritten der Titel für die Veröffentlichung eines eigenen Werkes grundsätzlich genutzt werden.

Voraussetzungen des Titelschutzes

Als Voraussetzung für den Titelschutz muss zunächst ein schutzfähiger Werktitel vorliegen. Die rechtliche Hürde einen solchen schutzwürdigen Werktitel zu erreichen ist recht gering. Hierbei genügt schon die kleinste Kennzeichnungskraft, was bedeutet, dass der entsprechende Titel geeignet sein muss, sich von anderen Titeln zu unterscheiden.

Als weitere Voraussetzung bedarf es einer Benutzungsaufnahme. Hierbei besteht jedoch die Gefahr, dass durch die Vorveröffentlichung des Titels andere, wie oben bereits dargelegt, sich des gewünschten Werktitels bedienen, sodass dieser möglicherweise bei der sodann zu erfolgenden eigentlichen Benutzungsaufnahme gesperrt ist.

Lösung: Titelschutzanzeige

Die adäquate Lösung, welche sich in der Praxis immer mehr durchsetzt, ist die Abfassung einer sogenannten Titelschutzanzeige. Hierbei besteht die Möglichkeit, beim Titelschutzanzeiger den Titel zu hinterlegen. Dieser wird sodann im Rahmen des Titelschutzanzeigers veröffentlicht. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Benutzungsaufnahme innerhalb der nächsten ca. 6 Monate erfolgt. Hierbei ist zu erwähnen, dass es sich hierbei nicht um eine starre Frist handelt, sondern um eine solche Frist, die durch die Rechtsprechung entwickelt wurde. Durch die Titelschutzanzeige ist sodann gewährleistet, dass Dritte sich dieses Titels nicht bedienen dürfen.

Was passiert, wenn Dritte sich des gewünschten Titels bedienen?

Ist eine Veröffentlichung im Rahmen einer Titelschutzanzeige erfolgt, führt dies zu einer Sperrwirkung und zu einem entsprechenden Ausschließlichkeitsrecht spätestens bei der Benutzungsaufnahme. Dem Werktitelinhaber stehen für diesen Fall Unterlassungsansprüche gegen den Benutzer zu. Dieser kann sodann im Wege einer auf die Vorschrift des § 5 Abs. 3 gestützten Abmahnung gegen diesen vorgehen, diesen auf Unterlassung, d.h. auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie auf Erstattung etwaiger Anwaltskosten und Schadensersatz in Anspruch nehmen.

Was können wir für Sie tun?

Sollten Sie Werkschaffender sein, raten wir dringend an, eine sogenannte Titelschutzanzeige zu fertigen, damit Sie sich möglichen Ärger durch die Verwendung durch Dritte ersparen. Wir beraten Sie sowohl im Hinblick auf den Titel, d.h. auf die Frage, ob dieser eine ausreichende Kennzeichnungskraft aufweist. Des Weiteren führen wir für Sie die Titelschutzanzeige durch und betreuen Sie letztendlich gerne bis zur Benutzungsaufnahme Ihres Werkes oder natürlich auch darüber hinaus.

Als Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz sowie für Urheber- und Medienrecht sind wir auf diesem Gebiet hoch spezialisiert und stehen Ihnen kompetent sowie engagiert bei der Schaffung der rechtlichen Rahmenbedingungen für Ihr Werk zur Verfügung. Für eine erste kostenlose Einschätzung können Sie sich gerne per E-Mail, Fax oder natürlich auch per Telefon an unsere Kanzlei wenden. Wir unterbreiten Ihnen sodann völlig unverbindlich ein Angebot für die weitere Vertretung.

Ihre Rechtsanwaltskanzlei Heidicker


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