Masseanreicherung durch Anfechtung

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Der Schuldner wird insolvent. Das Insolvenzverfahren wird eröffnet. Der Insolvenzverwalter ficht alle Zahlungen an, welche der Gläubiger vom Schuldner in letzter Zeit erhalten hat. Besonders lukrativ für den Insolvenzverwalter ist die sogenannte Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO. Diese Vorschrift erlaubt die Anfechtung von Zahlungseingängen für einen Zeitraum von 10 Jahren vor dem Eingang des Insolvenzantrages bei Gericht. Voraussetzung ist eine vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung durch den Schuldner.

Die wirtschaftliche Lage des Schuldners zum Zeitpunkt der Zahlung ist unerheblich, wenn der Gläubiger Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz hatte. Letzteres muss der Insolvenzverwalter beweisen. Diese Beweislast der Kenntnis des Gläubigers von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners wird dem Insolvenzverwalter durch die Vermutung dieser Kenntnis erleichtert. Diese Vermutung wird angenommen, wenn der Gläubiger von der Zahlungsunfähigkeit oder der drohenden Zahlungseinstellung des Schuldners, welche dann vorliegen muss, wusste.

Zahlungen des Schuldners, resultierend aus Ratenzahlungen, die der Gläubiger dem Schuldner entgegenkommenderweise gewährt hat, waren damit automatisch dem Zugriff des Insolvenzverwalters ausgesetzt. Mit der Ratenzahlungsvereinbarung sei zumindest dem Gläubiger bekannt gewesen – so die Insolvenzverwalter – dass der offene Betrag nicht in einer Summe beglichen werden konnte, folglich dem Schuldner mindestens Zahlungsunfähigkeit drohte.

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung zum Az. XI ZR 188/15 nunmehr – zugunsten der Gläubiger – Klarheit geschaffen. Es heißt in dem amtlichen Leitsatz dieser Entscheidung wie folgt:

„Erklärt der Schuldner seinem Gläubiger, eine fällige Zahlung nicht in einem Zug erbringen und nur Ratenzahlungen leisten zu können, muss dieser allein aus diesem Umstand nicht zwingend darauf schließen, dass der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.“

Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass alle vom Insolvenzverwalter vorgetragenen Tatsachen, die dem Gläubiger bekannt sind, ausschließlich mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen darstellen. Sie machen eine Gesamtwürdigung aller Umstände nicht entbehrlich. Sie dürfen auch nicht schematisch im Sinne einer vom Gläubiger zu widerlegenden Vermutung angewandt werden. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat der Richter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage der Gesamtwürdigung der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen.

In dem vorliegenden Fall hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Schuldner wegen einer alten Verbindlichkeit sich mit dem Gläubiger in Verbindung gesetzt hatte, um Ratenzahlungen zu leisten. Der Betrieb des Schuldners lief weiter. Durch die Ratenzahlungen, um die sich der Schuldner bemüht hatte, wurde seine Liquidität aufrechterhalten. Der beklagte Gläubiger hatte im Übrigen in Erwartung freiwilliger Zahlungen auf die Titulierung und Vollstreckung seiner Forderung verzichtet. Dementsprechend musste die dortige Beklagte nicht davon ausgehen, dass sie durch den Erhalt der Teilzahlungen besser als sonstige Gläubiger des Schuldners gestellt wurde. Die Klage des Insolvenzverwalters wurde abgewiesen.

Der Gesetzgeber hat für die Zukunft bereits reagiert und die Regelung des § 133 InsO am 05.04.2017 geändert. Nunmehr wird in § 133 Abs. 3 S. 2 InsO ausdrücklich geregelt, dass bei Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit nicht vermutet wird.

Es lohnt sich also immer zu prüfen, ob das Anfechtungsbegehren eines Insolvenzverwalters tatsächlich zum Erfolg führt. Gleichzeitig können bereits Ratenzahlungsvereinbarungen so gestaltet werden, dass Anfechtungsrisiken erheblich gemindert bzw. sogar vermieden werden.

Wir beraten Sie gerne in entsprechenden Fallkonstellationen.


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