Maßgeblicher Zeitpunkt des Sonderkündigungsschutzes schwerbehinderter Arbeitnehmer

  • 2 Minuten Lesezeit

Nicht selten stellen Arbeitnehmer einen Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft und wird das Arbeitsverhältnis noch während des Anerkennungsverfahrens durch den Arbeitgeber gekündigt.

Ist dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung bekannt, dass ein solches Anerkennungsverfahren seit mehr als 3 Wochen läuft, hat er bereits vor Ausspruch der Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen.

Hat der Arbeitgeber hiervon im Zeitpunkt des Ausspruches einer Kündigung jedoch keine Kenntnis, liegt dem Arbeitnehmer aber bereits der Anerkennungsbescheid vor oder läuft das Anerkennungsverfahren bereits mehr als 3 Wochen, so hat er ab Zugang der Kündigung ausweislich der Entscheidung des BAG vom 22.09.2016 – 2 AZR 700/15 – 3 Wochen Zeit, den Arbeitgeber hiervon zu informieren, ohne dass sich der Arbeitgeber auf Verwirkung des Sonderkündigungsschutzes berufen kann. Dies wiederum hat dann zur Folge, dass die Kündigung wegen Verstoßes gegen § 134 BGB nichtig ist.

Eine gesetzliche Regelung hierzu existiert nicht. Deshalb ist für die Beurteilung der Länge der angemessenen Frist § 9 I 1 MuSchG auch nicht analog anwendbar (BAG, ebenda).

Vielmehr stützt sich das BAG darauf, dass aber der 3-Wochen-Zeitrum des § 4 KSchG dem Arbeitnehmer grundsätzlich dazu dient, sich zu überlegen, ob er gegen die Kündigung überhaupt vorgehen will. Dementsprechend hat sich der Arbeitnehmer binnen dieses Zeitraumes auch darüber zu entscheiden, ob er sich auf eine dem Arbeitgeber noch nicht bekannte Schwerbehinderteneigenschaft berufen möchte (BAG, ebenda)

Hinzu kommt die Zeit, die es bedarf, bis eine solche, aus Beweisgründen schriftliche, Mitteilung dem Arbeitgeber zugeht. Hierfür setzt die Rechtsprechung seit je her 3 Tage Postlaufzeit an.

Vergeht dieser gesamte Zeitraum von dementsprechend 3,5 Wochen, ohne dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber über seine Schwerbehinderteneigenschaft informiert, ist die Berufung hierauf verwirkt.

Zudem ist auf jeden Fall zu beachten, dass es nach der vorzitierten Entscheidung keinesfalls ausreicht, dass die Mitteilung über die Schwerbehinderung respektive das Antragsverfahren erst über die Klageschrift ergeht.

Der Arbeitnehmer muss also in 2facher Hinsicht tätig werden, wenn er die Kündigung nicht akzeptieren will:

1. Er muss den Arbeitgeber über die Anerkennung der Schwerbehinderung respektive das Antragsverfahren informieren

und

2. Er muss vor dem zuständigen Arbeitsgericht Klage gegen die Kündigung erheben.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Olaf Fricke

Beiträge zum Thema