Mediation bei Rechtsschutzversicherungen und Haftpflichtangelegenheiten.

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Mittlerweile bieten viele Rechtschutzversicherungen Kunden Verträge mit Mediationsverfahren an. Auch bei Haftpflichtangelegenheiten wird mitunter ein Mediationsverfahren gewählt.

Mediation (lateinisch „Vermittlung") ist ein strukturiertes freiwilliges Verfahren zur konstruktiven Beilegung eines Konfliktes. Die Konfliktparteien - teilweise auch Medianten oder Medianden genannt - wollen mit Unterstützung einer dritten „allparteilichen" Person (dem Mediator) zu einer gemeinsamen Vereinbarung gelangen, die ihren Bedürfnissen und Interessen entspricht. Der Mediator trifft dabei keine eigenen Entscheidungen bezüglich des Konflikts, sondern ist lediglich für das Verfahren verantwortlich (Quelle: Wikipedia).

Allerdings darf der Mediator nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) keine Rechtsberatung durchführen. Er ist beiden Parteien gleichermaßen verpflichtet. Nach dem geltenden Mediationsgesetz (MediationsG) ist er eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt.

Wenn der Mediator Angestellter der Versicherung ist oder regelmäßig für diese tätig wird, ist jedoch eine Unparteilichkeit nicht mehr gegeben, denn die Versicherung will ersichtlich Kosten sparen und die Vergleichsbereitschaft der Parteien ohne Anwälte erhöhen. Auch die Verschwiegenheit eines solchen Mediators, insbesondere des angestellten, ist in Frage zu stellen, da er in erster Linie den Weisungen seines Arbeitgebers unterliegt.

Mit Rechtsschutz oder Rechtsberatung hat Mediation nichts zu tun. Da die Mediation jederzeit abgebrochen werden kann, können Rechtsunkundige ohne anwaltliche Vertretung Dinge offenbaren, die die Gegenseite ansonsten nie erfahren hätte und nun anschließend gegen die andere Partei verwendet.

Gerade im Haftpflichtfall geht es um die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen nach Quoten. Eventuelle Abfindungsvergleiche können Sie effektiv nur mit anwaltlicher Hilfe schließen.

Das Vertrauensverhältnis und die erfolgreiche Mandatsbearbeitung entstehen oft gerade erst dadurch, dass Sie Ihrem Anwalt höchstpersönliche Dinge anvertrauen müssen.

Die vertragliche Pflicht zur Vorschaltung einer Mediation vor Einschaltung eines Anwalts verstößt gegen das Recht auf Ihre freie Anwaltswahl. Dieses Recht dient dem Verbraucherschutz, da der Verbraucher gerade den Anwalt seines Vertrauens wählen soll. Denn der Anwalt ist nicht nur der ausschließliche Vertreter der Rechte seines Mandanten, sondern auch Rechtspflegeorgan. Das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant basiert auf der höchstpersönlichen Entscheidung des Mandanten.

Wegen des Fehlens einer einheitlichen Gebührenordnung sind die Kosten eines Mediationsverfahrens nicht mit der klassischen Rechtsberatung vergleichbar. Der Mediator rechnet i. d. R. sein Honorar auf Stundenbasis ab. Dies kann Sie teurer kommen als die Einschaltung eines Rechtsanwaltes.

Die Rechtsanwaltskosten fallen allerdings unabhängig davon an, ob eine Versicherung diese reguliert. Die Kosten des eigenen Rechtsanwalts hat der Auftraggeber stets auf Grundlage des geschlossenen Vertrags mit dem Anwalt nach dem RVG zu entrichten. Grundsätzlich werden die Gebühren nach dem Wert des Streitgegenstands berechnet. Ob der Rechtsanwalt hier von der Mittelgebühr abweicht, hängt vom Einzelfall und seinem Ermessen ab.

In welchem Umfang z. B. Ihre Rechtsschutzversicherung seine Kosten übernimmt, muss der Anwalt nicht prüfen.

Die Deckungsanfrage an den Versicherer ist keine Nebentätigkeit in Bezug auf den Hauptauftrag, sondern grundsätzlich eine eigene Angelegenheit, deren Gegenstandswert das gesamte Prozessrisiko umfasst. Sie sollten also die Deckungsanfrage grundsätzlich selbst einholen, dies mutet die Rechtsprechung dem Versicherten auch zu. Erst bei Komplikationen darf ein Anwalt eingeschaltet werden.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV.

E-Mail: kanzlei@anwalthesterberg.de


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