Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Top-Anwälte erfolgreich vor LG Augsburg

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Chronologie:

Nachdem sich der Kläger den linken Fuß an der Bettkante anschlug und unter starken Schmerzen litt, wurde er vom Hausarzt zur Orthopädin, der Beklagten zu 1), überwiesen. Dort wurde die Diagnose Hallux Valgus links, Hallux rigidus links, IP-Arthrose links, Sklerose OSMT I und Großzeh links sowie Sesam Beinarthrose links gestellt.


Ein Monat später wurde eine Hallus-Valgus-Operation von der Beklagten zu 2) durchgeführt, bei der Drähte im Gelenkknochen fixiert wurden. Das bereitete dem Kläger unerträgliche Schmerzen im Nachgang der Operation und es war ihm nicht mehr möglich richtig zu gehen. Außerdem verheilte die Wunde nicht richtig. Als er deshalb die Beklagte zu 2) noch einmal aufsuchen wollte, wurde ihm mitgeteilt, er solle Anfang des Folgejahres wiederkommen, da die Beklagte zu 2) in Mutterschutz sei.


Da der Kläger die Schmerzen nicht mehr aushielt, suchte er sich in einer anderen Klinik Hilfe. Dort wurde herausgefunden, dass die Drähte fehlerhaft im Gelenkspalt eingesetzt wurden und die Durchführung der Operation fehlerhaft war. Es erfolgte eine erneute Operation, um die Drähte zu entfernen und die bestehende Infektion und Wundnekrose behandelt.


Der Kläger war über Monate hinweg gehunfähig. Nach wie vor liegen dauerhafte Schmerzen und Gehprobleme vor. Er kann auch heute noch nicht ohne Schmerzen laufen. Zudem ist die Behandlung noch nicht abgeschlossen.


Verfahren:

Nach Klageerhebung nahm das Verfahren seinen gewohnten Gang. Es wurden Schriftsätze ausgetauscht und ein medizinischer Sachverständiger wurde für die Erstellung eines Gutachtens bestellt. Nach Auswertung des Gutachtens und der Anhörung der Beteiligten, erließ das Gericht einen Vergleichsvorschlag und setzte den Streitwert auf rund 35.000,00 € fest. Die Beklagten haben der Vorschlag nicht widerrufen. Somit ist der Vergleich zustande gekommen.


Anmerkung von Ciper & Coll.:

Auf Vorschlag des Gerichts schlossen die Parteien einen widerruflichen Vergleich, welcher von der beklagten Partei innerhalb einer bestimmten Frist durch einen Anwaltsschriftsatz widerrufen werden konnte. Der Vergleich wurde mit einer aufschiebenden Bedingung gem. § 158 I BGB versehen. Die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger den Vergleichsbetrag zu bezahlen, tritt erst ein, wenn die aufschiebende Bedingung – kein Widerruf bis Fristablauf – eintritt.



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