Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Top-Anwälte erfolgreich vor LG Essen

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Chronologie:

Die Klägerin kam durch eine Geburt per Sectio bei pathologischem CTG nach einer Schwangerschaftsdauer von rechnerisch 26 + 6 Wochen zur Welt. Das Geburtsgewicht betrug 740 g. Es lag eine respiratorische Insuffizienz ANS II – III vor. Die Klägerin hat durch die Nasenbrille einen Nasenscheidewanddefekt davongetragen, der die Klägerin bei der Atmung und der Nahrungsaufnahme beeinträchtigt. Die bi-nasale Atemhilfe war nicht indiziert, weshalb diese nicht hätte vorgenommen werden dürfen. Adäquate Kontrollmaßnahmen hätten regelmäßig stattfinden müssen. Auch wurden die Eltern der Klägerin nicht über den Einsatz der Nasenbrille informiert.


Verfahren:

Das Gericht erörterte zunächst die Sach- und Rechtslage. Der geladene Sachverständige bestätigte, dass ein grober Behandlungsfehler dahingehend vorliegt, dass nach der gewählten Methode bei der Beatmung nicht richtig geprüft wurde, ob eine Verletzung der Nasenscheidewand folge und zur Prophylaxe dieser kein regelmäßiger Wechsel zwischen der gewählten Technik und der CPAP Technik stattgefunden hat. Das Gericht unterbreitete den Parteien sodann einen Vergleichsvorschlag, welchen beide annahmen. Der Streitwert wurde auf 14.500€ festgesetzt.


Anmerkung Ciper & Coll.:

Handelt es sich bei dem Geschädigten um einen Minderjährigen, wie es hier der Fall ist, tritt dieser vor Gericht als Kläger auf. Gemäß § 1629 I BGB wird dieser durch seine Eltern vertreten. Willenserklärungen sind gegenüber den Eltern abzugeben, erklärt Dr. DC Ciper, LLM.



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