Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Top-Anwälte erfolgreich vor LG Köln

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Chronologie:

Der Kläger erlitt durch einen Motorradunfall unter anderem eine Verletzung des linken Knies. Die bildgebende Diagnostik zeigte einen Spaltimpressionsbruch des äußeren Schienbeinkopfanteils. Am darauffolgenden Tag wurde der Kläger in der Klinik der Beklagten operiert. Sechs Tage nach der Operation wurden Röntgenaufnahmen des linken Kniegelenkes mit Unterschenkelanteil in zwei Ebenen angefertigt. Am zwölften postoperativen Tag wurde der Kläger entlassen.

Anschließend wurden in einer Gemeinschaftspraxis über einen Zeitraum von drei Wochen zwei Röntgenaufnahmen des linken Kniegelenkes mit Unterschenkelanteil in zwei Ebenen angefertigt. Bei dem zweiten Termin wurde auch eine CT-Untersuchung des linken Knies veranlasst. Nach Prüfung des CT fiel auf, dass die Reposition im Bereich des Plateaus nicht ganz ideal gelungen sei. Es kam zu einer operativen Revision. Die eingesunkene Gelenkfläche des äußeren Schienbeinkopfanteils war in der ersten Operation fehlerhaft fixiert worden. Nach den postoperativen Röntgenaufnahmen hätte man zumindest den Verdacht äußern müssen, dass die Reposition unzureichend war und man hätte zum Ausschluss einer weiterhin vorliegenden Impression der Gelenkfläche bzw. zur Bestätigung der angenommenen stufenfreien Reposition schon damals eine CT-Untersuchung durchführen müssen.


Verfahren:

Nach Einreichung der Klage, erwiderte die Beklagte und signalisierte, dass sie zu einem Vergleich bereit wäre. Unüblicherweise unterbreitete das Gericht den Parteien bereits zu diesem frühen Zeitpunkt ein Vergleichsangebot. Dieses wurde in seiner konkreten Ausprägung jedoch nicht akzeptiert. Daraufhin wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt. Infolge des Gutachtens unterbreitet das Gericht den Parteien einen neuen Vergleichsvorschlag in Höhe von 10.000,00€. Es unterliegt nun den Parteien, das Urteil anzunehmen.


Anmerkung von Ciper & Coll.:

In manchen Fällen ist es ratsam, nicht direkt den erstbesten Vergleichsvorschlag anzunehmen. Dieser Fall zeigt, dass durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens die Vergleichssumme in die Höhe getrieben werden kann, so Dr. DC Ciper, LLM.



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