Medizinrecht, Arzthaftungsrecht, Patientenrecht, Prozesserfolg in Nürnberg-Fürth

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Landgericht Nürnberg-Fürth vom 09.08.2018: Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: Unterlassene Thromboseprophylaxe, LG Nürnberg-Fürth, Az.: 11 O 4693/17

Chronologie:

Die Klägerin erlitt am 26.01.2017 einen Skiunfall mit Knieverletzung. Sie stellte sich am 27.01.2017 beim Orthopäden, dem Beklagten, vor. Es wurde die Diagnose Innenbandanriss gestellt. Die Klägerin erhielt eine Mecron-Schiene (20°) verschrieben, dazu Heparin-Salbe gegen die Schwellung und Ibuprofen gegen die Schmerzen. Am 06.02.2017 fand ein 2. Termin beim Beklagten zur Auswertung eines MRTs statt. 

Es wurde die Diagnose Innenband-Kreuzbandanriss gestellt. Sie erhielt eine Don-Joy-Schiene verschrieben. Ab dem 20.02.2017 begann eine Kurzatmigkeit bei der Klägerin mit einem Stechen in der linken Schulter. Die Klägerin konnte die Schulter nicht mehr bewegen. Am 22.02.2017 kam es zu einem 3. Termin beim Beklagten. Das Knie wurde dort kontrolliert. 

Der Zustand der Klägerin verschlechterte sich in der Folge, sodass die Klägerin sich bei ihrem Hausarzt vorstellte. Dieser stellte den Verdacht in Richtung Lungenembolie. Er gab der Klägerin eine Bauchspritze (Thromboseprophylaxe) und überwies sie direkt zur Kontrolle ins Krankenhaus. 

Schon den Gang zur Notaufnahme schaffte sie nicht mehr auf Krücken, sie nahm den Rollstuhl. In der Notaufnahme wurden ein EKG und ein Ultraschall des linken Beines und der rechten Herzkammer gemacht. Es wurde eine ausgedehnte Lungenarterienembolie beidseits sowie eine Thrombose der V. poplita links nach längerer Immobilisation sowie eine Hypothyreose nach Hemithyreoidektomie festgestellt. 

Die Klägerin befand sich in der Zeit vom 27.02.2017 bis einschließlich 01.03.2017 auf der Intensivstation und vom 01.03.2017 bis 08.03.2017 in normaler stationärer Behandlung. Dem Beklagten wurde vorgeworfen, die Klägerin nicht adäquat und dem Facharztstandard entsprechend behandelt zu haben indem er eine Thromboseprophylaxe unterließ. 

Verfahren:

Das Landgericht in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten hat einen Behandlungsfehler nicht eindeutig bestätigt. Dennoch hat das Landgericht den Parteien einen Vergleich im deutlich vierstelligen Bereich vorgeschlagen, welchem die Parteien nähergetreten sind. 

Anmerkungen von Ciper & Coll.:

Auch wenn ein Behandlungsfehler nicht eindeutig gutachterlich konstatiert wird, so schlagen Gerichte doch immer wieder gerne einen Vergleich zur Gesamtabgeltung vor, um die Gerichtsbarkeit vor einem mit erheblichem Aufwand belastenden Arzthaftungsprozess zu entlasten. Dieses war offensichtlich auch der Grund für den Vergleichsvorschlag in diesem Fall, meint Dr. Dirk C. Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht.



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