Mehr Rechte für leibliche Väter

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Der leibliche Vater hatte bislang kaum eine Möglichkeit, einen Umgang mit seinem leiblichen Kind zu haben, wenn er nicht auch der rechtliche Vater war.

Hintergrund ist der, dass stets der Ehemann als rechtlicher Vater gilt, selbst dann, wenn das während der Ehe geborene Kind von einem anderen Mann als dem Ehemann stammt. Selbiges gilt, wenn ein Mann, der nicht biologischer Vater ist, die Vaterschaft nach § 1592 BGB anerkannt hat; denn bei der Anerkennung kommt es auf die biologische Richtigkeit des Anerkenntnisses grundsätzlich nicht an.

Für das Umgangsrecht war es bislang so, dass der leibliche Vater als „Bezugsperson" nur dann einen Anspruch auf einen Umgang mit dem Kind hatte, wenn die Voraussetzungen des § 1685 II und I BGB erfüllt waren; wenn er also schon eine enge Bezugsperson des Kindes ist und für das Kind tatsächlich Verantwortung trägt und der Umgang dem Kindeswohl dient.

Da der leibliche Vater aber oftmals außen vorgelassen wurde - ihm konnte der Umgang durch die Mutter versagt werden - und keine Beziehung zu dem Kind bestand, war es nahezu unmöglich, einen Umgang durchzusetzen. Auch ein Auskunftsrecht über die persönlichen Verhältnisse des Kindes stand dem leiblichen Vater nicht zu.

(Exkurs: Wohl kann er aber berechtig sein, die Vaterschaft (des anderen Mannes) nach § 1600 I Nr. 2, II BGB anzufechten; eingeführt am 30.04.2004.)

Dies hat sich nun aber geändert:

Da der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die bisherige Rechtslage in Deutschland durch zwei Entscheidungen beanstandet hat, wurde am 25.04.2013 das „Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters" vom Bundestag beschlossen und es soll ein neuer § 1686a BGB eingeführt werden:

Der Entwurf sieht insbesondere folgende Änderungen und Neuerungen vor:

  • Hat der leibliche Vater ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt, erhält er ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Das gilt unabhängig davon, ob er zum Kind bereits eine sozial-familiäre Beziehung hat.
  • Zudem wird dem leiblichen Vater bei berechtigtem Interesse ein Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes eingeräumt, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
  • Voraussetzung des Umgangs- und Auskunftsrechts ist, dass der Antragsteller auch wirklich der leibliche Vater ist. Die leibliche Vaterschaft ist dabei im Rahmen eines gerichtlichen Umgangs- oder Auskunftsverfahrens zu prüfen und zu klären. Zur Feststellung der biologischen Vaterschaft können dabei unter bestimmten Voraussetzungen auch Abstammungsuntersuchungen geduldet werden müssen. Damit soll die Mutter des Kindes oder eine sonstige Person den Anspruch des leiblichen Vaters nicht vereiteln können, indem sie die erforderlichen Untersuchungen zur Abstammung verweigert.

Damit das Gesetz in Kraft tritt, muss dieses noch vom Bundesrat beschlossen und sodann verkündet werden.

Vorstehendes ist nur eine generelle Übersicht und ersetzt keinesfalls eine fundierte rechtliche Beratung. Gerade im vielschichtigen Familienrecht ist es von großer Wichtigkeit, jeden Fall einzeln zu betrachten und nicht mit anderen über einen Kamm zu scheren. Nur so kann auf Ihre Situation rechtlich richtig eingegangen und Ihnen geholfen werden.

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