Mehr Rente – Versorgungsausgleich nach Tod des Ex-Ehegatten aufheben lassen

  • 1 Minuten Lesezeit

Bei einer Scheidung wird der Versorgungsausgleich durchgeführt. Ehemann und Ehefrau sollen im Falle der Scheidung bezogen auf die Ehezeit mit gleichen Anrechten auf Altersversorgung aus der Ehe gehen. Der Ehegatte, der mehr Rentenanwartschaften erwirtschaftet hat, muss also per Saldo entsprechende Rente abgeben.

Wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte verstirbt, endet der Versorgungsausgleich aber – anders als man zunächst meinen könnte – nicht. Der Ausgleichspflichtige zahlt im Ergebnis also Monat für Monat Versorgungsausgleichsbeträge für einen Verstorbenen.

Der Gesetzgeber hat für diese Fälle vorgesehen, dass der Versorgungsausgleich grundsätzlich rückabgewickelt werden kann, wenn die ausgleichsberechtigte Person nicht länger als 36 Monate Versorgungsleistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen hat (§ 37 VersAusglG). Der ausgleichspflichtige Ehegatte kann dann einen Antrag auf Aussetzung des Versorgungsausgleiches beim Versorgungsträger stellen. Ist die 36-Monatsgrenze jedoch überschritten, hilft ein solcher Antrag nicht weiter.

Kaum bekannt ist jedoch, dass es derzeit noch aufgrund eines vom Gesetzgeber sicherlich nicht beabsichtigten „Gesetzesmechanismus“ in zahlreichen Übergangsfällen möglich ist, den Versorgungsausgleich beim Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten im Ergebnis auch dann noch rückabzuwickeln, wenn diese 36-Monatsfrist bereits verstrichen ist. Dieses Ergebnis lässt sich in vielen Fällen durch ein familiengerichtliches Abänderungsverfahren erzielen. Voraussetzung ist, dass der Versorgungsausgleich noch nach dem alten, bis 2009 geltenden Recht entschieden wurde und zumindest andere Gründe – jenseits des Versterbens des anderen Ehegatten – den Einstieg in ein solches Abänderungsverfahren ermöglichen. Letzteres ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Ehegatten in der Ehezeit zwei vor dem 01.01.1992 geborene Kinder hatten (Mütterrentengesetz). In diesen Fällen kann nicht selten die Rückabwicklung des Versorgungsausgleichs mit dem Ergebnis erreicht werden, über die volle Rente verfügen zu können.

Betroffene, deren geschiedene Ehegatten verstorben sind, können sich daher zur Beratung und Vertretung an die Anwaltskanzlei Noltemeier • Niederl • Beger-Oelschlegel wenden. Wir vertreten Sie in den entsprechenden Abänderungsverfahren und prüfen für Sie vorab die Erfolgsaussichten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Katja Noltemeier

Beiträge zum Thema