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Mehr Transparenz für Patienten

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Das neue Patientenrechtegesetz soll die Aufklärung von Patienten verbessern und ihre Rechte stärken, zum Beispiel bei einem Behandlungsfehler. Auch die Krankenkassen werden in die Pflicht genommen. Mit einem Blick in das Gesetz soll der Patient sich selbst über seine Rechte informieren können. Das ist das Ziel des neuen Patientenrechtegesetzes, das voraussichtlich zum 1. Januar 2013 in Kraft treten wird. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) werden in den neuen §§ 630a ff. deshalb die von den Gerichten entwickelten Grundsätze zum Arzthaftungs- und Behandlungsrecht verankert. Außerdem sind Vorschriften für eine umfassende Aufklärungs- und Informationspflicht, wichtige Beweisregeln bei Behandlungsfehlern und patientenfreundlichere Verfahren für die gesetzlichen Krankenkassen vorgesehen.

Regelung für Behandlungsvertrag

Im neuen § 630a BGB soll erstmals der Behandlungsvertrag ausdrücklich geregelt werden, der als eine besondere Art des Dienstvertrages ausgestaltet ist. Damit sollen die bisher von den Richtern entwickelten Grundsätze zu diesem Bereich in Gesetzesform gegossen werden. Die Vorschriften gelten sowohl in dem Verhältnis von Patient und Behandelndem. Behandelnder ist nicht nur der Arzt, sondern auch Angehörige anderer Heilberufe, beispielsweise Psycho-, Physiotherapeuten und Heilpraktiker. Zudem soll die Behandlung nach den allgemeinen fachlichen Standards erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

Aufklärung über Behandlung

Zudem legt das Gesetz dem Behandelnden zukünftig eine umfassende Aufklärungs- und Informationspflicht auf. Er muss den Patienten umfassend und verständlich über die konkrete Behandlungsmaßnahme aufklären, insbesondere deren Art, Umfang, Durchführung, Dringlichkeit, die zu erwarteten Folgen, Risiken und ihren Erfolg in Hinblick auf Diagnose und Therapie. Die schriftliche Patienteninformation ist nicht ausreichend, sondern muss in der Regel in einem persönlichen Gespräch erfolgen.

Einsicht in Patientenakte

Damit einhergehend verpflichtet künftig das Gesetz, die Behandlung umfassend zu dokumentierten. Patientenakten müssen sorgfältig geführt und vollständig sein. Der Patient kann unverzügliche Einsichtnahme in die Patientenakte und unter Kostenerstattung Abschriften davon verlangen. Der neue § 630h BGB enthält eine wichtige Beweislastregelung für Behandlungsfehler. Denn hat der Behandelnde die Patientenakten nicht vollständig geführt, wird zugunsten des Patienten vermutet, dass der Behandelnde die Behandlungsmaßnahme auch nicht durchgeführt hat.

Pflichten für Krankenkassen

Ein weiterer Ansatzpunkt zur Stärkung der Patientenrechte ist das Verhältnis zwischen Patient bzw. dem Versicherten und der gesetzlichen Krankenversicherung. In Zukunft sollen die gesetzlichen Krankenversicherungen ihre Versicherten bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen Behandlungsfehlern unterstützen, zum Beispiel mit medizinischen Gutachten. Zudem müssen Krankenkassen dann künftig innerhalb von drei Wochen über den Leistungsantrag entscheiden. Längere Fristen sind bei Einschaltung des medizinischen Dienstes und bei vertragszahnärztlichen Anträgen vorgesehen. Äußert sich die Krankenkasse nicht innerhalb der gesetzliche Frist, gilt die Leistung als bewilligt.

(WEL)
Foto(s): ©Fotolia.com

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