Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitkräfte erst bei Überschreitung der Vollarbeitszeit – Zulässig?

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Mehrarbeitszuschläge sind gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber Tarifverträge sehen häufig vor, dass Mehrarbeitszuschläge gezahlt werden, wenn die Arbeitnehmer über die tarifübliche Arbeitszeit hinaus arbeiten.

Vollzeitkräfte bekommen Zuschläge schon ab der ersten Stunde der Überschreitung Ihrer vertraglich geschuldeten Arbeitszeit.

Teilzeitkräfte bekommen die Zuschläge aber meist nach den tariflichen Regelungen nicht bereits bei Überschreitung Ihrer arbeitsvertraglich vereinbarten (Teil-)arbeitszeit, sondern erst wenn sie die für Vollzeitkräfte geltende Arbeitszeit überschreiten. Eine Teilzeitkraft mit 20 Stunden muss daher bei einer tariflichen Vollarbeitszeit von 40 Stunden die ersten 20 Stunden Mehrarbeit ohne Zuschläge leisten und bekommt Zuschläge erst ab der 21. Stunde bezahlt.

Das Bundesarbeitsgericht sieht hierin eine Ungleichbehandlung und damit mögliche Diskriminierung von Teilzeitkräften, denn bei gleicher Behandlung müssten auch Teilzeitkräfte Zuschläge bereits ab der ersten Stunde der Überschreitung ihrer individuellen Arbeitszeit erhalten.

Der Fall wurde nun dem europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesarbeitsgericht fragt beim EUGH an, ob die unterschiedliche Behandlung durch den Zweck der Zahlung gerechtfertigt ist, der darin besteht, die gesundheitliche Mehrbelastung bei Ableistung von sehr vielen Arbeitsstunden auszugleichen.

Wenn man den Zweck der Zahlung im Ausgleich für den Verlust von Freizeit sieht, könnte das höchste europäische Gericht tatsächlich zu dem Ergebnis kommen, dass eine Diskriminierung vorliegt und die Tarifverträge gegen Europarecht verstoßen.

Arbeitgeber müssten dann ggf. schon ab der ersten Stunde der Überschreitung der kürzeren vertraglichen Arbeitszeit an Teilzeitkräfte Mehrarbeitszuschläge zahlen.


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