Meine Rechte als Vertriebspartner - Ausgleichsanspruch, Buchauszug usw.

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Hand aufs Herz ! Wer von Ihnen hat sich schon einmal seinen Vertriebspartnervertrag durchgelesen und sich Gedanken über dessen rechtliche Grundlagen gemacht ? 9 von 10 Mandanten beantworten mir diese Frage mit Nein. Dabei handelt es sich um Ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage. Na gut, auch 9 von 10 Unternehmen antworten mir ebenfalls mit Nein und oft zeigt sich dies auch in der Diskrepanz zwischen der vertraglichen Regelung und der tatsächlichen Durchführung des Vertrags. Damit herrscht ja zumindest „Waffengleichheit“. Aber mal von vorne… Vertriebspartner – was ist das eigentlich ? Vertriebspartner, Kooperationspartner, Shoppartner… Keinen dieser Begriffe werden Sie im Gesetz finden. Liest man sich Ihre im Vertrag geregelten Pflichten durch, sind Sie selbständig tätige Kaufmann und ständig damit betraut, für Ihren Vertragspartner vertrieblich tätig zu werden, indem Sie Mobilfunkdienstleistungen (und auch andere Produkte) vermitteln. Da Sie nicht selbst Vertragspartei werden, sondern Verträge im Namen Ihres Vertragspartners abschließen, liegen regelmäßig die Voraussetzungen eines Handelsvertreters im Sinne der §§ 84 ff HGB vor. Selbst wenn Sie im Vertrag anders bezeichnet werden, dürften die §§ 84 ff HGB aber analog anwendbar sein. Meine Pflichten als Handelsvertreter 

Vermittlungs- und Abschlusspflicht (§ 86 Abs.1, 1. Hs. HGB)

Sie müssen sich ständig um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften bemühen. 

Interessenwahrnehmungspflicht (§ 86 Abs. 1, 2. Hs. HGB)

Sie müssen immer das Interesse des von Ihnen vertretenen Unternehmens wahrnehmen, also z. B. auch die Kundenbetreuung nach Abschluss des Geschäfts. Sie dürfen, auch wenn dies vertraglich nicht ausdrücklich geregelt ist, im Geschäftszweig Ihres vertretenen Unternehmens nicht für eine Konkurrenzfirma tätig sein (Wettbewerbsverbot) 

Berichtspflicht (§ 86 Abs. 2 HGB)

Sie müssen Ihre Geschäftsvermittlungen und -abschlüsse sowie etwaige Vertragsverletzungen unverzüglich dem von Ihnen vertretenen Unternehmen mitteilen. 

Verschwiegenheitspflicht (§ 90 HGB)

Sie dürfen keine Betriebsgeheimnisse (insbesondere Kunden- und Vertragsdaten) nach Beendigung des Vertragsverhältnisses verwerten; Stichwort „Umdeckung“ Daneben finden sich je nach Vertrag noch die ein oder andere individuelle Regelung. Die vorgezeichneten Pflichten sind jedoch schon aufgrund des gesetzlichen Regelung in §§ 84 ff HGB jedem Handelsvertretervertrag immanent. 

Da es sich bei den meistern Verträgen um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, dürfen die Regelungen keine unzumutbaren Benachteiligungen enthalten und nicht entscheidend vom Gesetz abweichen.

Sehr fraglich ist insbesondere, ob die Stornoklauseln/Provisionsrückzahlungsklauseln wirksam sind und dem Leitbild der §§ 84ff HGB entsprechen, mit der Konsequenz, dass es für einen Großteil zurückgeforderter Provisionen es oft an einer Rechtsgrundlage fehlen dürfte. 

Die Pflichten des Ihres Vertragspartners 

Provisionszahlungspflicht (§ 87 Abs. 1 HGB)

Ihr Vertragspartner muss Ihnen für jedes abgeschlossene von Ihnen vermittelte Geschäft eine Provision entsprechend der vertraglichen Vereinbarung zahlen. 

Buchauszugspflicht (§ 87 a Abs 2 HGB)

Ihr Vertragspartner muss eine übersichtliche geordnete Zusammenstellung über sämtliche bisherigen provisionspflichtigen Geschäfte zur Verfügung stellen (mindestens Name und Anschrift des Kunden, Kartenfreischaltung, Beschreibung des vermittelten Produkts, Stadium der Auftragsbearbeitung bei angebahnten Geschäften, Gründe für eine etwaige Nichtdurchführung nebst Nachbearbeitungsmaßnahmen, wobei aber die konkrete Provisionsvereinbarung für den individuellen Umfang entscheiden ist); Stichwort „Druckmittel“ 

Überlassungspflicht (§ 86 a Abs. 1 HGB)

Das Unternehmen muss Ihnen alle zur Ausübung Ihrer Tätigkeit erforderlichen Unterlagen überlassen. 

Informationspflicht (§ 86 a Abs. 2 HGB)

Die Annahme und Ablehnung der von Ihnen vermittelten Geschäfte muss Ihnen ebenso unverzüglich mitgeteilt werden, wie die Änderungen der Produktpalette oder im Vertriebssystem und bevorstehende Betriebseinstellungen, -veräußerungen oder Fusionen. 

Ausgleichszahlungspflicht (89 b HGB)

dazu sogleich Ausgleichsanspruch Dieser Anspruch wird damit begründet, dass der Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an den von ihm akquirierten Kunden bei etwaigen Folgegeschäften nicht mehr partizipiert . Die andere Vertragspartei dagegen profitiert weiterhin von dem durch den Handelsvertreter aufgebauten Kundenbestand. Diese Situation hält der Gesetzgeber für ungerecht und gesteht dem Handelsvertreter unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausgleichsanspruch zu.

Der Ausgleichsanspruch besteht jedoch nur, wenn das Vertragsverhältnis nicht auf Ihre Veranlassung hin ohne „berechtigen Grund“ (z. B. Vertragsverletzung, Krankheit) beendet wurde, d. h. regelmäßig geht es um einen Ausgleichsanspruch bei eine Kündigung des Vertrags durch den Unternehmer. Hier sollten Sie im Zweifel anwaltlichen Rat für den konkreten Fall einholen. In einer Aufhebungsvereinbarung sollte der Ausgleichsanspruch auf jeden Fall vorbehalten werden. Ausgeglichen werden nur die durch Sie gewonnenen Neukunden, aber auch Bestandskunden, die Sie selbst zwar nicht für das Unternehmen gewonnen, aber deren wirtschaftlichen Ertrag Sie gesteigert haben. Im Hinblick auf letzteres stellt die Rechtsprechung tendenziell auf die Verdoppelung des Kundenumsatzes ab.

Zur Bezifferung können Sie sich insbesondere des oben angesprochenen Buchauszugs bzw. Ihrer bisherigen Abrechnungen bedienen. Im Detail bedeutet dies einiges an Darstellungsaufwand, zumal dann auch noch Begriffe, wie Abwanderungsquote, Abzinsung und Billigkeit zu berücksichtigen sind. Der Höchstbetrag des Anspruchs ist gedeckelt auf den Einjahresdurchschnitt aller Provisionen (nicht aber durchlaufende Posten, wie z. B. Mietzuschuss) der letzten 5 Jahre. Dieser sollte als Verhandlungsbasis zunächst einmal gelten gemacht werden. Ein Ausschluss des Anspruchs ist im Voraus nicht möglich. Der Ausgleichsanspruch muss Innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertrags (nachweisbar !) gegenüber dem Unternehmer geltend gemacht werden. Wird der Anspruch dann im Weiteren nicht verjährungshemmend (z. B. Klage) geltend gemacht, verjährt er nach 3 Jahren zum Jahresende.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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