MIDAS Mittelstandsfonds - Empfehlung für die Anleger

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Gegenstand der „MIDAS Mittelstandsfonds” war die direkte oder indirekte Anlage in Beteiligungen an mittelständischen Unternehmen. Durch die Investition in sog. „Zielunternehmen” sollten Erträge von bis zu 15,0 % erzielt werden. Ferner sollten die Investitionen zu 70-80 % durch öffentliche Garantien abgesichert werden.

Insgesamt wurden nach diesem Muster u.a. die folgenden geschlossenen Fonds aufgelegt:

  • MIDAS Mittelstandsfonds Nr.2 GmbH & Co. KG
  • MIDAS Mittelstandsfonds Nr.3 GmbH & Co. KG
  • MIDAS Mittelstandsfonds Nr.4 GmbH & Co. KG
  • MIDAS Mittelstandsfonds Nr.5 GmbH & Co. KG

Tatsächlich haben die Anleger mit ihrer Investition zur „Finanzierung des Mittelstands” erhebliche Verluste erlitten. Dies lässt sich am Beispiel des MIDAS Mittelstandsfonds Nr.3 wie folgt verdeutlichen: Dort konnten die prognostizierten Erträge von bis zu 15,0 % mit den Zielunternehmen nicht erwirtschaftet werden. Auf welcher gefestigten Grundlage diese Prognose beruhte, kann nicht nachvollzogen werden. Offensichtlich wurden die Anleger hier mit überhöhten Renditeversprechungen eingeworben.

Auch die im Prospekt dargestellte Absicherung (öffentliche Garantien in Höhe von 70-80 % der Investitionssumme) bestand tatsächlich nicht. Ausweislich des Geschäftsberichts 2010 vom November 2011 wurden lediglich Garantien zwischen 6,62 % (!) und 70 % gewährt. Die im Prospekt zugesicherte Absicherung zu 80 % bestand in keinem einzigen der dort genannten Fälle. Eine Absicherung zu 70 % bestand nur in einem einzigen Fall. Dementsprechend war auch das tatsächliche Risiko der Beteiligung deutlich höher, als im Prospekt dargestellt.

Im Jahre 2011 wurde die MIDAS-Gruppe schließlich von der S&K-Gruppe übernommen. Unter der Geschäftsführung von Herrn Marc-Christian Schraut wurden bis Mitte 2012 erhebliche Mittel der MIDAS Mittelstandsfonds als Darlehen an die S&K-Gruppe ausgezahlt. Über 24 Millionen Euro wurden auf diese Art und Weise aus den Midas Mittelstandsfonds abgezogen. Zu welchen Konditionen und mit welchen Sicherheiten dies erfolgte, blieb für die Midas-Anleger nicht nachvollziehbar. Ob dies dem Motto entsprach: „Wir finanzieren den Mittelstand.” darf bezweifelt werden.

Im Zuge der Insolvenz der S&K Gruppe haben sich die vorgenannten Darlehen als praktisch wertlos erwiesen. Eine hinreichende Absicherung der Darlehen über werthaltige Immobilien bestand nicht. Nach Auskunft der Fondsverwaltung beläuft sich der heutige Wert der Fondsanteile des MIDAS Mittelstandsfonds Nr.3 auf weniger als 20 % der Zeichnungssumme.

Anleger, die nicht hinreichend über die tatsächlichen Risiken bzw. Renditeaussichten dieser Beteiligung aufgeklärt wurden, haben die Möglichkeit, auf Schadensersatz zu klagen. In diesem Fall ist der Anlageberater bzw. die Bank verpflichtet, die Beteiligung gegen Rückzahlung des gezeichneten Betrags zurück zu nehmen. Soweit Ausschüttungen erfolgt sind, sind diese bei der Berechnung des Schadensersatzes in Abzug zu bringen.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH muss der Anleger ferner über Vertriebsprovisionen, die über 15 % der Zeichnungssumme liegen, ausdrücklich aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 06.02.2006, II ZR 329/04; Anschluss an BGH vom 17.11.2005, III ZR 350/04). Ist der Anleger in einem solchen Fall nicht hinreichend über die Höhe der Provision aufgeklärt worden, hat er die Möglichkeit, auf Schadensersatz zu klagen.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 19.10.2006, Az. III ZR 122/05) liegt ein Aufklärungs- und Beratungsfehler auch dann vor, wenn der Anlageberater, auf dessen Erfahrungen der Anleger vertraut, diesem gegenüber die von ihm empfohlene Kapitalanlage als „sicher” bezeichnet hat, obwohl diese mehr oder weniger spekulativer Natur, bzw. mit einem Totalverlustrisiko behaftet ist.

Eine Haftung des Anlageberaters oder der Bank kann schließlich daraus resultieren, dass der Anleger keine ausreichende Möglichkeit hatte, die Risikohinweise des Fondsprospekts zur Kenntnis zu nehmen (BGH, Urteil vom 08.05.2012 - XI ZR 262/10, Rn. 21 m. w. Nachw.). Ein Anleger, dem ein Prospekt nicht rechtzeitig übergeben wurde, darf diesen unbeachtet lassen; er muss ihn insbesondere nach der getroffenen Anlageentscheidung nicht mehr durchlesen.

Falls die Beteiligung über eine Sparkasse oder Bank vermittelt wurde, besteht bei diesen Fonds ferner die Möglichkeit einer Rückabwicklung aufgrund der sog. „Kick-Back-Rechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs. So lässt sich den Fondsprospekten der MIDAS-Mittelstandsfonds regelmäßig nicht entnehmen, welche versteckten Provisionen (sog. „Kick-Backs“) die vermittelnde Sparkasse oder Bank erhalten sollte. Anleger, die von ihrer Bank nicht darüber aufgeklärt wurden, welche Provisionen die Bank erhält, haben die Möglichkeit, auf Schadensersatz zu klagen.

Betroffene Anleger sollten daher ihre Ansprüche geltend machen, bevor eine mögliche Verjährung eintritt.

 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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