Miete darf erst nach Mängelanzeige gekürzt werden
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Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 03.11.2010.
Bei Mängeln an der Mietsache steht dem Mieter generell gemäß § 320 BGB ein Zurückbehaltungsrecht zu. Doch dieses Zurückbehaltungsrecht - was in einer Kürzung der Miete resultiert - kann nur dann ausgeübt werden, wenn der Mangel dem Vermieter auch vorher angezeigt wurde.
Das dem Mieter zustehende Zurückbehaltungsrecht soll als Druckmittel dienen, um den Vermieter zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit - also die Beseitigung des Mangels - zu bewegen. Doch solange der Vermieter keine Kenntnis von dem Mangel hat, kann er sich auch nicht um die schnelle Beseitigung des Mangels kümmern. Das Zurückbehaltungsrecht des Mieters besteht nach Aussage des BGH also erst an den Mieten, die nach Mängelanzeige fällig werden.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatten die Mieter auf einen Schimmelpilzbefall in mehreren Zimmern hin die Miete gekürzt bzw. gar nicht entrichtet, jedoch ohne vorher den Vermieter über den Mangel zu informieren. Als der Vermieter über mehr als drei Monate keine Miete erhielt, kündigte er seinen Mietern fristlos und erhob Räumungsklage. Zwar bekam er vor dem Amtsgericht Recht, doch das Berufungsgericht wies die Räumungsklage ab. Vor dem BGH hatte der Vermieter allerdings dann wieder Erfolg, denn das Urteil des Berufungsgerichtes wurde aufgehoben und das ursprüngliche Räumungsurteil wiederhergestellt.
(BGH, Urteil v. 03.11.2010, Az.: VIII ZR 330/09)
(HEI)
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