Mietrecht: Fristlose Kündigung bei Überschütten des Vermieters mit Wasser

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Frau wird mit Wasser überschüttet

Das AG Hanau hat in einem kuriosen Fall entschieden, dass die fristlose Kündigung einer Mieterin rechtmäßig war, nachdem sie ihre Vermieterin zweimal mit Wasser übergossen hatte. Dieses Verhalten wurde als Störung des Hausfriedens gewertet und machte eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für die Vermieterin unzumutbar. Laut Zeugenaussage war die Vermieterin durch die Aktionen der Mieterin "klitschnass". Die Mieterin hatte bestritten, die Vermieterin absichtlich getroffen zu haben, allerdings wurde ihr Verhalten trotzdem als mindestens billigend in Kauf genommene Störung bewertet. Da die Mieterin weitere derartige Aktionen angekündigt hatte, war keine vorherige Abmahnung notwendig.

Sachverhalt: Mieterin übergießt Vermieterin mit Wasser

Die Entscheidung des Amtsgerichts Hanau vom 19. Februar 2024 (Az. 34 C 92/23) basiert auf einem Fall, in dem eine Mieterin ihre Vermieterin wiederholt mit Wasser übergossen hat. Obwohl die Mieterin behauptete, keine direkte Absicht gehabt zu haben, die Vermieterin zu treffen, wurde die Kündigung dennoch als wirksam erachtet.

Rechtliche Begründung: Störung des Hausfriedens als Kündigungsgrund

Das Gericht begründete die fristlose Kündigung damit, dass das Überschütten der Vermieterin mit Wasser eine erhebliche Störung des Hausfriedens darstellt. Selbst wenn keine direkte Absicht zur Verletzung vorlag, wurde dies zumindest billigend in Kauf genommen. Die Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des Mietverhältnisses wurde durch die Nachhaltigkeit und Schwere der Störung festgestellt.

Fazit: Keine Abmahnung erforderlich bei schwerwiegender Störung

Das Urteil verdeutlicht, dass schwerwiegende Störungen des Hausfriedens eine fristlose Kündigung rechtfertigen können, selbst ohne vorherige Abmahnung. Die Absicht des Mieters ist hierbei nicht entscheidend, solange die Handlung eine erhebliche Beeinträchtigung für den Vermieter darstellt.


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Foto(s): Titelbild von Ryan McGuire from Pixabay

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