Mietvertrag für eine WG - Das sollten Sie wissen

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Angesichts der steigenden Preise erfahren Wohngemeinschaften nicht nur bei Studenten immer größerer Beliebtheit. Grundsätzlich gelten für die Vermietung von Wohngemeinschaften die üblichen rechtlichen Rahmenbedingungen. Bei der Unterzeichnung eines WG-Mietvertrags gibt es jedoch einiges, was man im Rahmen der Gestaltung des Mietvertrags beachten sollte. Im Folgenden haben wir die wichtigsten Punkte und die unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten für Sie zusammengetragen.


Alle Mieter sind Hauptmieter

Zunächst besteht die Möglichkeit, dass alle Bewohner der Wohngemeinschaft als Hauptmieter in den Mietvertrag aufgenommen werden. Zwischen den Hauptmietern entsteht dann eine sog. Solidarhaftung, die Bewohner haften also gesamtschuldnerisch. Sollte die WG mit dem Mietzins in Rückstand liegen, haftet jeder einzelne Mieter dem Vermieter für den vollen Schaden, unabhängig davon, wer den Schaden verursacht hat. Der Vermieter kann sich aussuchen, von wem er sich den Schaden ersetzen lässt bzw. gegen wen er notfalls klagt.  

Wichtig in dieser Konstellation: Eine Kündigung des Mietverhältnisses muss durch alle Mieter gemeinsam ausgesprochen werden. Will ein WG-Mitglied ausziehen, kommt es nicht so einfach aus dem Mietvertrag, es braucht die Zustimmung des Vermieters und der anderen Bewohner. Problematisch ist dann auch die Kautionsrückzahlung: Sie ist im Prinzip anteilig zurückzuzahlen. Andererseits muss geprüft werden, ob eventuelle Schäden an der Wohnung von dem ausziehenden Mieter verursacht wurden, um ihn, wenn nötig, zur Haftung zu ziehen.


Ein Hauptmieter, mehrere Untermieter

Eine weitere Möglichkeit der Gestaltung des Mietvertrags ist die Unterzeichnung des Mietvertrags von nur einem Bewohner allein. Der Mieter trifft dann mit den anderen Bewohnern separate Vereinbarungen, sog. Untermietverhältnisse. Der Hauptmieter haftet bei eventuellen Schäden dem Vermieter gegenüber allein, die Untermieter sind also keiner gesamtschuldnerischen Haftung ausgesetzt.


Mieter erhalten einzelne Verträge 

Die dritte Möglichkeit ist die Vermietung einzelner Zimmer zur eigenständigen Nutzung und ergänzend die Mitnutzung von Flur, Bad und Küche. Bei dieser Art von Gestaltung bleibt die meiste Arbeit beim Eigentümer der Immobilie, da dieser nicht nur die Betriebskosten anteilmäßig umrechnen muss, sondern sich auch selbst um die Vermietung der einzelnen Räumlichkeiten kümmern muss.






Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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