Minderung der Miete bei abgestellter Wasserversorgung

  • 1 Minuten Lesezeit

Der Vermieter darf nicht ein Versorgungsunternehmen dazu veranlassen, in einer Wohnung die Wasserversorgung abzustellen.

Im entschiedenen Fall hatte der Vermieter aber genau dies veranlasst. Zuvor war der Mietvertrag gekündigt worden, allerdings waren die Mieter trotz Kündigung nicht aus der Wohnung ausgezogen. Der Vermieter hatte darum, um die Mieter zum Auszug zu bewegen, das Versorgungsunternehmen beauftragt, die Wasserversorgung abzustellen. 

Nach der Abstellung der Wasserversorgung haben die Mieter dann die Miete gemindert, ohne zuvor dem Vermieter die fehlende Wasserversorgung als Mangel anzuzeigen. Gegen diese Mietminderung hat der Vermieter dann geklagt - ohne Erfolg. 

Das Gericht hat entschieden, dass bei einer Wohnung ohne Wasserversorgung die Minderung der Miete mit 50% zu bemessen ist. Dies ist darin begründet, dass ohne fließendes Wasser wesentliche Funktionsräume einer Wohnung quasi gar nicht (Badezimmer) oder nur eingeschränkt (Küche) nutzbar sind. Dies führe nach Auffassung des Gerichts dazu, dass eine mehr als nur unerhebliche Beeinträchtigung gegeben ist. Zu der fehlenden Anzeige des Mangels vor Durchführung der Mietminderung wurde entschieden: Weil der Vermieter die Unterbrechung der Wasserversorgung selbst veranlasst hatte, mussten die Mieter diesen Mangel auch nicht beim Vermieter anzeigen. (LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 29.11.2018, Az. 15 S 112/17).

Grundsätzlich ist jeder Mangel dem Vermieter anzuzeigen. Unterlassen Mieter dies, machen Sie sich unter Umständen schadenersatzpflichtig.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Beiträge zum Thema