Minderung des Reisepreises bei Baustellenlärm, eingeschränktem Buffet und Käfern im Hotelzimmer

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Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 06.04.2016 (Az.: 274 C 18111/15) entschieden, dass Einschränkungen des Reisenden durch Baustellenlärm, ein unzureichend gefülltes Buffet sowie das Eindringen von einer erheblichen Anzahl von nachts in das Zimmer krabbelnden Käfern Reisemängel darstellen, die den Reisenden zu einer Minderung in Höhe von 30 % des Reisepreises berechtigen.

Im vorliegenden Fall sah sich die Klägerin während ihres Aufenthalts in Ägypten den vorstehenden Mängeln ausgesetzt. Auf die Beschwerde beim Reiseleiter wurde dieser ein Umzug in ein höherwertiges Ersatzhotel angeboten, wobei hierfür ein Aufpreis verlangt wurde. Nach einer Woche zog die Klägerin schließlich in das Ersatzhotel um, wobei sie einen Aufpreis in Höhe von 550,- € zahlen musste.

Das Amtsgericht München sprach der Reisenden eine Reisepreisminderung in einem Gesamtumfang von 30 % zu und verurteilte den Reiseveranstalter zur Rückzahlung des Aufpreises sowie zur Übernahme von Mehrkosten für die erforderliche Internetnutzung und Taxifahrt.

Dabei weist das Amtsgericht München zutreffend darauf hin, dass der von morgens bis abends im Hotel anhaltende Lärm einen schwerwiegenden Reisemangel darstellt, der den Reisenden zur Minderung des Reisepreises berechtigt. Auch am Strand des Schwesterhotels, welcher durch die Klägerin mitbenutzt werden durfte, waren die Reisenden einer weiteren Baustelle ausgesetzt, was erschwerend zu berücksichtigen ist.

Ebenso die Tatsache, dass das angebotene Buffet fast durchweg eine äußerst eingeschränkte Auswahl aufwies (vgl. auch AG Rostock, Urt. v. 10.12.2014, Az.: 47 C 210/14), ist nach Auffassung des Amtsgerichts München nicht lediglich als bloße Unannehmlichkeit hinzunehmen, sondern stellt einen – wenn auch weniger gewichtigen – Reisemangel dar. Das Buffet wurde durch das Hotelpersonal nur sehr unzureichend nachgefüllt, nachdem dieses durch andere Reisegäste regelrecht geplündert worden ist. Hier hätte nach Ansicht des Amtsgerichts München entweder mehr Essen zur Verfügung gestellt oder aber gegen das Fehlverhalten der anderen Reisegäste durch das Hotelpersonal vorgegangen werden müssen.

Auch das Eindringen einer erheblichen Anzahl von nachts in das Zimmer krabbelnden Käfern verbunden mit der Behandlung des Zimmers mit Insektiziden ist als Reisemangel zu klassifizieren. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin zumindest 21 Käfer festgestellt. Eine erhebliche Belästigung des Reisenden folgt aber bereits aus dem Umstand, dass die Käfer nachts aktiv waren und den Schlaf der Klägerin beeinträchtigt haben. Auch die Behandlung des Hotelzimmers mit Insektiziden mindert nach Auffassung des Amtsgerichts München die Qualität des Aufenthalts.

Der Reiseveranstalter muss überdies den gezahlten Aufpreis für das Ersatzhotel an die Klägerin erstatten, da der Reiseleiter seine Pflicht zur Abhilfe der Reisemängel verletzt hat. Die Klägerin hat grundsätzlich einen Anspruch auf kostenfreie Abhilfe, den der Reiseleiter pflichtwidrig ablehnte, indem er nur ein anderes Hotel einer höheren Kategorie gegen Aufpreis anbot, obwohl auch andere Hotels desselben Reiseveranstalters zur Verfügung standen. Diese Alternativen hatte die Klägerin über das Internet recherchiert und dem örtlichen Repräsentanten des Veranstalters auch vorgelegt. Auch Kosten für die Internetnutzung zur Recherche anderer freier Hotelzimmer hält das Amtsgericht München für erstattungsfähig, wobei dieses den erforderlichen Zeitaufwand auf zwei Stunden schätzt. Zudem kann die Klägerin auch die Taxikosten für den Umzug in das Ersatzhotel als Schadensersatz ersetzt verlangen (so auch AG Köln, Urt. v. 06.03.2008, Az.: 134 C 419/07).

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Reisende eine im Hotel befindliche Baustelle und damit verbundene Lärmbelästigungen nicht klaglos hinnehmen müssen. Auch eine eingeschränkte Auswahl des Buffets kann im Einzelfall einen Reisemangel darstellen. Gleiches gilt für Käfer im Hotelzimmer, sofern es sich um eine erhebliche Anzahl an Ungeziefer handelt.

Wichtig ist, dass sich der Reisende unmittelbar nach Auftreten der Mängel an den örtlichen Reiseleiter wendet und die Mängel schriftlich festhalten lässt. Erfolgt durch den Veranstalter keine Abhilfe, kann nach der Urlaubsrückkehr der Reisepreis gemindert werden. Im vorliegenden Fall hielt das Amtsgericht eine Minderung von 30 % für angemessen.


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