Mindestlohn im Gebäuderreiniger - Handwerk
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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat mit Wirkung zum 10.03.2010 den Mindestlohntarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 29.10.2009 für allgemeinverbindlich erklärt. Das bedeutet, dass dieser Tarifvertrag für jedes Unternehmen, welches im Gebäudereiniger-Handwerk tätig ist, Anwendung findet.
Der Tarifvertrag sieht folgende Mindestlöhne vor:
1. Ab 01. Januar 2010
im Gebiet der Bundesländer
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein
für die Lohngruppe 1: 8,40 €
für die Lohngruppe 6: 11,13 €
im Gebiet der Bundesländer
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt
für die Lohngruppe 1: 6,83 €
für die Lohngruppe 6: 8,66 €
2. Ab 01. Januar 2011
im Gebiet der Bundesländer
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein
für die Lohngruppe 1: 8,55 €
für die Lohngruppe 6: 11,33 €
im Gebiet der Bundesländer
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt
für die Lohngruppe 1: 7,00 €
für die Lohngruppe 6: 8,88 €
Zu den Lohngruppen 1 und 6 gehören folgende Tätigkeiten:
Lohngruppe 1:
Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken und Verkehrsmitteln aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen und Raumausstattungen; Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen; Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes.
Lohngruppe 6:
Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Glasflächen und Außenbauteilen an Bauwerken und Verkehrsmitteln aller Art; Reinigung und Pflege von Verkehrsanlagen (z.B. Verkehrsampeln, Mautanlagen) und Verkehrseinrichtungen (z.B. Verkehrsschilder) sowie von Außenbeleuchtungsanlagen.
Ihr Fatih Bektas - Rechtsanwalt
Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel lediglich als erste Orientierungshilfe dient und in keinem Fall eine Rechtsberatung ersetzt.
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