Minijob: Abfindung bei Kündigung ist möglich

  • 4 Minuten Lesezeit

Der gesetzliche Kündigungsschutz greift nicht nur bei Arbeitnehmern in Voll- oder Teilzeit, sondern auch bei geringfügig Beschäftigten. Minijobber haben demnach faktisch gesehen die gleichen Rechte wie andere Arbeitnehmer: Entgeltfortzahlung bei Krankheit, bezahlter Urlaub – und die Chance auf eine Abfindung bei Kündigung. 

Der allgemeine Kündigungsschutz für Arbeitnehmer greift gemäß Kündigungsschutzgesetz (KSchG) immer dann, wenn im Unternehmen, in dem sie beschäftigt sind, regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiter angestellt sind. Teilzeitkräfte zählen dabei anteilsmäßig, freie Mitarbeiter gar nicht. Damit ein Arbeitnehmer Kündigungsschutz genießt, reicht die Erfüllung dieses Kriteriums aber nicht aus, er muss auch seit mindestens sechs Monaten ohne Unterbrechung im Unternehmen gearbeitet haben.

Hat also ein Minijobber länger als sechs Monate in einem Betrieb gearbeitet, der nicht als Kleinbetrieb gilt, genießt er gesetzlichen Kündigungsschutz. Gehört er noch dazu einer der folgenden Personengruppen an, genießt er sogar besonderen Kündigungsschutz:

  • Schwangere und Arbeitnehmerinnen im Mutterschutz
  • Arbeitnehmer in Elternzeit
  • schwerbehinderte Arbeitnehmer
  • Auszubildende

Gilt der Sonderkündigungsschutz, ist eine Kündigung des Arbeitnehmers gar nicht oder nur sehr schwer möglich und bedarf in der Regel der Zustimmungen bestimmter Behörden.

Was bringt der gesetzliche Kündigungsschutz?

Greift erst einmal das Kündigungsschutzgesetz, muss der Arbeitgeber, will er einem Mitarbeiter kündigen, strenge Voraussetzungen erfüllen. Der Arbeitgeber muss für eine ordentliche Kündigung personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe vorweisen können. Die Kündigung ist nur dann wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist.

Doch auch wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht greifen sollte, weil der Arbeitnehmer in einem Kleinbetrieb angestellt ist oder noch keine sechs Monate im Unternehmen arbeitet, ist er dem Arbeitgeber gegenüber nicht vollkommen schutz- oder wehrlos. Auch hier gelten bestimmte Grundsätze für Kündigungen. So darf eine Kündigung nicht treuwidrig, sittenwidrig oder diskriminierend sein oder gegen das Maßregelungsverbot verstoßen.

Was tun, wenn einem gekündigt wird?

Geringfügig Beschäftigte und auch alle anderen Arbeitnehmer können, wenn sie Zweifel an der Wirksamkeit ihrer Kündigung haben, Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erfolgen. Andernfalls gilt die Kündigung von Anfang als rechtswirksam, auch wenn sie offensichtliche Mängel aufweist. Das Arbeitsgericht überprüft dann die Wirksamkeit der Kündigung. Dabei entscheidet sich, ob das Arbeitsverhältnis fortbesteht oder nicht.

Ist eine geringfügige Beschäftigung befristet, endet sie mit dem Auslaufen des Arbeitsvertrages. Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis vorher, sollte der Minijobber die Kündigung durch einen Anwalt prüfen lassen, denn ordentliche Kündigungen sind bei befristeten Arbeitsverhältnissen normalerweise unwirksam und außerordentliche Kündigungen haben vor dem Arbeitsgericht häufig keinen Bestand.

Chancen auf eine erfolgreiche Kündigungsklage

Für den Fall, dass die Kündigung unwirksam ist, und dem Arbeitnehmer nicht zumutbar ist, seinen Job im Unternehmen wieder aufzunehmen, besteht die Möglichkeit, eine Abfindung zu verhandeln. Eine Abfindungszahlung ist stets Verhandlungssache und es besteht kein gesetzlicher Anspruch darauf, insofern im Arbeits- oder Tarifvertrag keine Entschädigungszahlung vorgesehen ist.

Arbeitnehmern, die Kündigungsschutzklage einreichen, ist anwaltliche Unterstützung anzuraten. Mithilfe eines Fachanwalts für Arbeitsrecht lassen sich die Chancen auf eine Abfindung enorm erhöhen – auch bei einem Minijob. Die Chancen auf eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage können im Falle einer geringfügigen Beschäftigung genauso gut sein wie bei einem Vollzeitjob. Viele Arbeitgeber machen Fehler bei der Aussprache einer Kündigung, wodurch die Kündigung unwirksam wird.

Die Höhe der Abfindung hängt vom Verhandlungsgeschick des Klägers beziehungsweise seines Anwalts ab, aber auch vom jeweiligen Kündigungsgrund und der Dauer der Betriebszugehörigkeit des gekündigten Arbeitnehmers. Mit dem Online-Abfindungsrechner lässt sich die durchschnittliche Abfindung bei Kündigung kostenfrei berechnen.

Muss die Abfindung beim 450-Euro-Job versteuert werden?

Als Minijobs gelten geringfügige Beschäftigungen mit einem Verdienst von durchschnittlich bis zu 450 Euro monatlich. Der Minijobber zahlt weder in die Arbeitslosen- noch in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung ein. Auch Steuern muss er normalerweise nicht zahlen. Der Arbeitgeber trägt einen Pauschalbetrag zur Kranken- und Rentenversicherung.

Geringfügige Beschäftigungen sind allerdings rentenversicherungspflichtig; der Arbeitnehmer kann sich jedoch davon befreien lassen. Tut er dies nicht, zahlt er 3,6 Prozent seines Gehalts in die Rentenversicherung ein und erwirbt einen geringen Rentenanspruch.

Erhält ein geringfügig Beschäftigter eine Abfindung, führt dies nicht automatisch zum Eintritt in die Versicherungspflicht. Die Entschädigungszahlung für den Verlust der geringfügigen Beschäftigung ist kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Dennoch besteht Lohnsteuerpflicht. Abfindungen bei Kündigung eines Minijobs unterliegen dem Lohnsteuerabzug nach den Merkmalen der jeweiligen Lohnsteuerkarte.

Haben Sie eine Kündigung erhalten, gegen die Sie vorgehen möchten? Die Rechtsanwaltskanzlei VON RUEDEN bietet Arbeitnehmern einen kostenlosen Kündigungs-Check. Unsere erfahrenen Arbeitsrechtsanwälte unterstützen Sie bei Ihrer Kündigungsschutzklage und beraten Sie auch in anderen Fragen des Arbeitsrechts. Nehmen Sie gerne auch unser kostenfreies und unverbindliches Erstgespräch in Anspruch.

Foto(s): Pexels

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Johannes von Rüden

Beiträge zum Thema