Minijob und Coronalockdown: BAG entscheidet über Lohnanspruch

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nun den ersten ihm vorgelegten Coronaprozess zu entscheiden. In einem Urteil vom 13.10.2021 (5 AZR 211/21) kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass Betriebsschließungen wegen der Coronapandemie kein Betriebsrisiko sind, für das der Arbeitgeber einzustehen hat. Für Minijobber hat diese Entscheidung weit reichende Folgen.

Der Ausgangsfall

Im zu entscheidenden Fall hatte ein Nähmaschinengeschäft wegen der damaligen Lockdown-Verordnung schließen müssen. Der Geschäftsinhaber zahlte daher für den Monat April 2020 an eine von ihm beschäftigte Minijobberin für die Zeit der Betriebsschließung keinen Lohn. Es gab infolge der Schließung und der Struktur des Betriebes auch nicht die Möglichkeit, dass die Minijobberin anderweitig im Betrieb eingesetzt werden konnte. Die Minijobberin blieb daher im April 2020 zu Hause und arbeitete nicht.

Die Minijobberin meinte, dass ihr trotz der Betriebsschließung für den Monat April 2020 Lohn in Höhe von 432,00 EUR zustehen würde und erhob Klage zum Arbeitsgericht. Nach ihrer Auffassung sei es das Risiko des Arbeitgebers, wenn er seinen Betrieb schließen muss. Dies dürfe nicht zu ihren Lasten gehen. Dies sah das BAG anders.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das BAG wies nun in letzter Instanz die Klage der Minijobberin ab und verneinte damit einen Zahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber. Nach Ansicht des BAG trägt der Arbeitgeber in den Fällen, in denen ein Betrieb aufgund eines hoheitlichen Eingriffs wie der Lockdown-Verordnung schließen muss, nicht das Risiko der Schließung und insbesondere nicht das Risiko, dann an Arbeitnehmer,die nicht arbeiten (können) und auch nicht anderweitig eingesetzt werden können, Lohn zahlen zu müssen. Vielmehr sei die Schließung Folge eines hoheitlichen Eigriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage. Das Risiko könne daher nicht dem Arbeitgeber zugerechnet werden, so dass er dann dafür auch nicht einstehen muss.

Es machte für die Richter auch keinen Unterscheid, dass die Minijobberin (anders als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte) nicht die Möglichkeit hatte, durch den Zugang zum Kurzarbeitergeld einen gewissen Ausgleich für den Arbeitsausfall zu erhalten. Insofern sei das Sozialversicherungssystem lückenhaft, so der Senat des BAG. Diese Lücke rechtfertige dann aber nicht, dass deshalb der Arbeitgeber zur Zahlung verpflichtet sei.

Müssen Minijobber dann sogar ihren Lohn zurückzahlen?

In vielen Fällen werden Minijobber trotz der Betriebsschließungen aufgrund der Coronapandemie trotzdem Lohn bekommen haben. Für sie stellt sich nun die Frage, ob sie wegen der Entscheidung des BAG fürchten müssen, dass sie ihren Lohn zurückzahlen müssen.

Hier sollte zunächst überprüft werden, ob im Arbeitsvertrag wirksame Ausschlussfristen vereinbart worden sind. Falls nicht, ist es letztlich eine Entscheidung des Arbeitgebers,ob er gezahlten Lohn zurückfordert.



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