Minusstunden in Zeiten von Corona – muss der Arbeitnehmer diese nacharbeiten?

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Viele Arbeitgeber konnten oder wollten Arbeitnehmer in den vergangenen Wochen aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht oder nur eingeschränkt beschäftigen. Manche Unternehmen haben daher Kurzarbeit eingeführt. Unternehmen, die dies nicht konnten oder wollten haben den Arbeitnehmer teilweise angewiesen, weniger Stunden zu arbeiten und möchten nun, dass die Stunden nachgearbeitet werden. Doch kann der Arbeitgeber dies überhaupt verlangen?

Für den Fall, dass die Parteien des Arbeitsverhältnisses keine wirksame Vereinbarung über die Führung eines Arbeitszeitkontos vereinbart haben ist dies regelmäßig nicht möglich.

Der Arbeitgeber kann nicht einfach das Betriebsrisiko auf den Arbeitnehmer verlangen.

Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht beschäftigen kann oder will, dann muss er den Arbeitnehmer regelmäßig trotzdem uneingeschränkt bezahlen. 

Die ausgefallenen Stunden muss der Arbeitnehmer auch regelmäßig nicht nacharbeiten. Wenn der Arbeitgeber dies verlangt, ohne die Stunden (erneut) zu bezahlen, kann der Arbeitnehmer dies regelmäßig verweigern.

Wichtig ist es jedoch, in diesem Zusammenhang nicht voreilig zu handeln, sondern die Vereinbarungen zwischen den Parteien, insbesondere den Arbeitsvertrag, vorab zu überprüfen. Arbeitnehmer sollten es in jedem Fall vermeiden die Nachleistung der Überstunden ohne Rücksprache mit einem Experten zu verweigern. Denn wenn der Arbeitnehmer zur Verweigerung nicht berechtigt ist, kann er dem Arbeitgeber mit der Verweigerung unter Umständen einen Kündigungsgrund liefern.

Einzelheiten zur Thematik erfahren Sie im Video.


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