Mit Drogen erwischt – Verhalten bei Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

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In Deutschland ist der Konsum von illegalen Drogen nicht strafbar. Wer aber Drogen kauft oder besitzt, verstößt gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und muss mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe rechnen. Insbesondere wenn es sich um Drogen mit hohem Wirkstoffgehalt handelt, steht die Verhängung einer Freiheitsstrafe im Raum. Wer eine Vorladung als Beschuldigter von der Polizei wegen eines Verstoßes gegen das BtMG erhält, sollte sich daher dringend an eine Strafverteidigerin oder einen Strafverteidiger wenden.

Welche Strafen drohen bei einem Verstoß gegen das BtMG

Das Betäubungsmittelgesetz sieht unterschiedlich hohe Strafen für Drogenkriminalität vor. Die Strafen reichen von Geldstrafe bis zu mehrjährigen Freiheitsstrafen. Die Höhe der einzelnen Strafe hängt von dem Vorwurf (Erwerb, Besitz, Handel, bandenmäßige oder gewerbsmäßige Begehung) und insbesondere der Menge und dem Wirkstoffgehalt der Betäubungsmittel ab.

Kauf und Besitz von Drogen

Wer bei dem Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln erwischt wird, muss nach § 29 BtMG mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren rechnen.

Der Besitz von einer nicht geringen Menge Betäubungsmitteln stellt nach § 29a BtMG ein Verbrechen dar. Er wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Die Strafe verringert sich auf eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten, wenn ein minder schwerer Fall vorliegt.

Wirkstoffgehalt und Art der Drogen entscheidend für die Strafe

Es macht einen Unterschied, ob man mit Cannabis oder Heroin erwischt wird. Cannabis gilt nach wie vor als eine „weiche“ Droge, bei der die Strafen in der Regel nicht so hoch wie bei gefährlichen „harten“ Drogen ausfallen.

Allerdings ist bei allen Drogen die Menge und vor allem der Wirkstoffgehalt entscheidend. Wird der Grenzwert für die nicht geringe Menge überschritten, drohen auch beim Erwerb und Besitz von weichen Drogen wie Cannabis Freiheitsstrafen.

Grundsätzlich gilt, je gefährlicher die Droge und je höher ihr Wirkstoffgehalt ist, desto höher fallen Strafen aus.

Auch der Besitz von geringen Mengen strafbar

Viele Menschen gehen davon aus, dass der Besitz geringer Mengen von Betäubungsmitteln nicht strafbar ist. Das ist nicht richtig. Denn auch wer kleine Mengen Betäubungsmittel kauft oder besitzt, macht sich strafbar. Eine geringe Menge beläuft sich auf etwa zwei bis drei Konsumeinheiten. Die Staatsanwaltschaft und das Gericht können in solchen Fällen von der Verfolgung absehen, wenn von einem Eigenverbrauch auszugehen ist. Ob das Verfahren eingestellt wird, steht im Ermessen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts.

Um eine Einstellung zu erreichen, hilft es, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Als Beschuldigter hat man selbst keine Möglichkeit, mit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht auf Augenhöhe in Verbindung zu treten und Argumente für eine Einstellung vorzubringen.

Spezialisierte Strafverteidigung erforderlich

Das Betäubungsmittelgesetz und die Rechtsprechung dazu sind umfangreich. Als Beschuldigte in einer Betäubungsmittelstrafsache sollte man sich daher an eine Strafverteidigerin wenden, die im Drogenstrafrecht spezialisiert ist und sich mit den einzelnen Grenzwerten und Problemen in diesem Bereich auskennt. Nur so kann das bestmögliche Ergebnis erreicht werden.

Schweigen und Strafverteidigerin kontaktieren

Wenn Sie ein Schreiben von der Polizei als Beschuldigter erhalten haben, sollten Sie auf keinen Fall Angaben zur Sache machen. Füllen Sie keinen Äußerungsbogen aus und gehen Sie nicht zu einer Vernehmung, sondern wenden Sie sich umgehend an einen Strafverteidiger. Erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte kann entschieden werden, ob eine Einlassung zur Sache sinnvoll ist und ob etwa ein Freispruch, eine Einstellung oder ein minder schwerer Fall in Betracht kommt.

Für eine kostenfreie Erstberatung stehe ich auch kurzfristig zur Verfügung. Vereinbaren Sie dazu bitte telefonisch oder per E-Mail einen Termin.


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