Mit Solaranlagen selber Strom erzeugen und Steuern sparen

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Gerade in Zeiten von Klimaschutz und Energiewende lohnt es sich, über die eigene Solaranlage auf dem Dach nachzudenken. Der Vorteil: Eine Photovoltaikanlage leistet nicht nur einen Beitrag zum Umweltschutz, sie schont auch den eigenen Geldbeutel. „Wer es richtig anstellt, kann mit der eigenen Solaranlage auch Steuern sparen“, sagt Rechtsanwalt Michael Staudenmayer, Fachanwalt für Steuerrecht aus Stuttgart.

Der überschüssige Strom kann ins öffentliche Netz eingespeist werden und dafür gibt es eine Vergütung vom Staat. Die ist zwar für Solaranlagen, die ab Juli 2021 installiert werden auf 7,47 Cent pro kWh reduziert worden – aber immerhin. Hinzukommt die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), sowie der Steuerbonus vom Finanzamt. Wegen Förderkrediten und v.a. Zuschüssen lohnt es sich, einen lokalen Energieberater hinzuziehen.

Gewinnerzielungsabsicht

Ein Hindernis sehen viele private Hausbesitzer eher darin, dass sie als Unternehmer gelten, sobald sie Strom produzieren und an die Netzbetreiber verkaufen. Denn dann hält auch das Finanzamt die Hände auf und möchte Umsatzsteuer kassieren. Davon sollte man sich jedoch nicht abschrecken lassen, empfiehlt Fachanwalt Staudenmayer. Denn bei kleinen Photovoltaikanlagen mit einer Leistung bis 10 kW, die auf einem Hausdach, Garagendach oder Grundstück installiert sind, kann auf Antrag und aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung unterstellt werden, dass sie ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden und steuerlich nicht beachtet werden müssen. Im Gegenzug können sie aber auch keine Abschreibungen steuersparend geltend machen.

Umsatzsteuer verrechnen

Darüber hinaus bestünde auch die Möglichkeit sich nach der Kleinunternehmerregelung bei Jahresumsätzen bis 22.000 Euro von der Umsatzsteuer befreien zu lassen.

„Das ist jedoch nicht immer ratsam“, so Rechtsanwalt Staudenmayer. Denn wer umsatzsteuerpflichtig ist, kann auch Mehrwertsteuer verrechnen, die er als Unternehmer selbst z.B. beim Kauf der Photovoltaikanlage oder mit den Betriebsausgaben gezahlt hat. Dieser Vorteil entfällt, wenn sich der Stromerzeuger von der Umsatzsteuerpflicht befreien lässt.

Betriebseinnahmen und -ausgaben

Während die Photovoltaikanlage Strom erzeugt, generiert ihr Betreiber Betriebseinnahmen. Diese setzen sich aus der Einspeisevergütung und dem selbst verbrauchten Strom zusammen. Hinzu kommen ggf. weitere Erlöse aus dem Verkauf des Stroms an Mieter.

Den Betriebseinnahmen stehen die Betriebsausgaben gegenüber, das sind in erster Linie die Anschaffungskosten und später die Kosten für Wartung und Reparaturen. Die Anschaffungskosten können steuerlich abgeschrieben werden. Bei der linearen Abschreibung erkennt das Finanzamt in der Regel jährlich 5 Prozent des Kaufpreises inkl. Montagekosten an. Die Anlage wird dann gleichmäßig über 20 Jahre abgeschrieben.

Für Solaranlagen, die 2020 neu in Betrieb genommen wurden, oder 2021 installiert worden sind, ist auch die degressive Abschreibung möglich, d.h. die Abschreibung ist dann am Anfang höher. Sonderabschreibungen können hinzukommen. Umstritten ist noch, ob und wie ein Batteriespeicher bei der Solaranlage steuerlich zu berücksichtigen ist. In den Bundesländern wird dies unterschiedlich gesehen.

Steuerliche Regelungen sind komplex

Die steuerlichen Regelungen sind komplex. Wer beispielsweise keine Gewinnerzielungsabsicht hat und seine Solaranlage von der Umsatzsteuerpflicht befreien lässt, kann Verluste aus dem Betrieb auch nicht mit anderen Einkünften verrechnen.

Zudem besteht vier Jahre nach Ende des ersten Betriebsjahres auch die Möglichkeit, sich von der Umsatzsteuerpflicht befreien zu lassen und in die Kleinunternehmerregelung zu wechseln.

Andererseits könnte der Betreiber auch nachträglich einen Batteriespeicher anschaffen und sich wieder die anteilige Umsatzsteuer erstatten lassen (so sieht man es jedenfalls beim Bayerischen Landesamt für Steuern). Bei der Einkommensteuer ist es wieder anders, wobei es auf technische Details ankommt.

Schließlich kann zur „Glättung“ besonders hoher Steuern schon bis zu drei Jahre vor dem eigentlichen Kauf der Investitionsabzugsbetrag vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden.

Rechtsanwalt Staudenmayer: „Vieles ist ein Rechenspiel. Aber wer es richtig anstellt, kann mit einer Solaranlage nicht nur Strom erzeugen, sondern auch Steuern sparen. Die Kosten der erforderlichen begleitenden steuerlichen Beratung sollten von Vorneherein einkalkuliert werden.“ Als Fachanwalt für Steuerrecht berät Sie Rechtsanwalt Staudenmayer gerne zum Thema Steuern & Solaranlage.

Mehr Informationen: https://www.ra-staudenmayer.de/t%C3%A4tigkeitsschwerpunkte/steuertipps  


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