Mobbing im Internet: Diese Rechte haben Opfer von Cyber-Mobbing

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Beim Cyber-Mobbing findet das Mobbing im Internet statt, beispielsweise in Chats, auf Social-Media-Plattformen wie Instagram oder Facebook, auf Youtube oder per E-Mail. Beim Cyber-Mobbing sind die Beleidigungen und Diffamierungen ständig präsent. Ferner sind die sich im Internet befindlichen Einträge teilweise nur schwer zu löschen. Betroffene haben jedoch sowohl zivil- als auch strafrechtliche Möglichkeiten, hiergegen vorzugehen. 

Was ist Cybermobbing und worin besteht der Unterschied zum “normalen” Mobbing? 

Cybermobbing kann unterschiedliche Formen annehmen. Cybermobbing findet jedoch immer im Internet bzw. digital statt. So können Filme oder Bilder ins Internet gestellt werden, die die betroffene Person diffamieren. Zusätzlich können im Internet Gruppen gebildet werden, in denen es lediglich darum geht, über eine bestimmte Person zu lästern. Unter Cyber-Mobbing fällt ebenfalls, wenn eine andere Person die Identität eines Betroffenen annimmt und in dessen Namen Bilder und Unwahrheiten postet. 

Der Unterschied zwischen Cyber-Mobbing und Mobbing ist lediglich, dass Cyber-Mobbing im Internet stattfindet. Mobbing in seiner “normalen” Form findet meist in Schulen oder auf dem Arbeitsplatz und somit direkt vor Ort statt. Ferner betrifft es lediglich den Zeitraum, in dem man sich in der Schule oder auf der Arbeit befindet. Cyber-Mobbing hingegen hat keine zeitliche Begrenzung, da beispielsweise Bilder oder Beiträge dauerhaft einsehbar sind. 

Wie sieht die Rechtslage bei Cybermobbing aus? 

Eins der größten Probleme ist, dass Cyber-Mobbing häufig anonym erfolgt. Die rechtliche Verfolgung wird hierdurch erschwert. Durch die Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes haben Betroffene jedoch jetzt einen Anspruch auf Auskunft über die Daten des Verletzers gegenüber den jeweiligen Dienstanbieter. 

Welche Möglichkeiten haben Betroffene gegen Cyber-Mobbing vorzugehen? 

Ist es zu Cyber-Mobbing gekommen, haben Betroffene eine Vielzahl von Ansprüchen, diese Rechtsverletzung zu unterbinden. Folgende Ansprüche haben Betroffene: 

  • Anspruch auf Unterlassung: Betroffene haben einen Anspruch auf Unterlassung der verletzenden Handlung. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 823 Absatz 1, 1004 Absatz 1 BGB analog. Bei einem Unterlassungsanspruch muss die Gefahr der Wiederholung vorliegen. Eine solche Wiederholungsgefahr wird schon dann angenommen, wenn es bereits zu einer Verletzung gekommen ist. 

  • Anspruch auf Beseitigung: Ferner kann ein Anspruch auf Beseitigung bestehen. Hier kann der Verletzer auch angehalten werden, Dritte wie beispielsweise Suchmaschinenbetreiber aufzufordern, entsprechende Löschungen vorzunehmen. In einigen Fällen kann sogar der Betreiber der entsprechenden Plattform aufgefordert werden, den Account des Verletzers vorübergehend zu sperren. 

  • Anspruch auf Schadensersatz: Auch Schadensersatzansprüche können bestehen. Hiervon umfasst sind beispielsweise die Anwaltskosten, die dem Betroffenen entstanden sind. 

  • Anspruch auf Geldentschädigung: Aus § 823 Absatz 1 i.V.m. Art. 1 Absatz 1, Art. 2 Absatz 1 GG ergibt sich zudem ein Anspruch auf Geldentschädigung. Ein solcher Anspruch besteht jedoch nur, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht handelt und die Verletzung nicht in anderer Weise ausgeglichen werden kann. 

  • Gewaltschutzverfahren: Auch in einem Gewaltschutzverfahren kann das Gericht anordnen, dass der Verletzer keinen Kontakt mehr zu der betroffenen Person aufnimmt, insbesondere durch Fernkommunikationsmittel. Ferner kann das Gericht anordnen, dass beispielsweise beleidigende Äußerungen zu unterbleiben haben. 

  • Strafrechtlicher Anspruch: Ferner können Betroffene Strafantrag sowie Strafanzeige bei der Polizei stellen. Hier ist es in jedem Fall wichtig, das entsprechende Mobbing-Verhalten zu dokumentieren. Cyber-Mobbing kann die Tatbestände der Beleidigung gemäß § 185 StGB, der üblen Nachrede gemäß § 186 StGB, der Verleumdung gemäß § 187 StGB, der Nötigung gemäß § 240 StGB, der Bedrohung gemäß § 241 StGB oder der Erpressung gemäß § 253 StGB erfüllen. 


Gerne helfe ich Ihnen weiter. Schildern Sie einmal den konkreten Sachverhalt (kj@kanzleiw.de).



Foto(s): @linusklose ©Adobe Stock/Tiko

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