Moratorium bei der Greensill Bank AG: Was müssen Sparer bzw. Kunden wissen?

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1. Die aktuelle Situation

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat zum 03.03.2021 nach 46 KWG ein Moratorium über die Greensill Bank AG verhängt. D. h., dass die Bank weder Gelder annehmen noch auszahlen kann. Die Bank kann lediglich Zahlungen annehmen, die auf Forderungen der Bank selbst beruhen. Sparer können damit aktuell auf ihre Einlagen nicht zugreifen. Das Gesetz sieht hierzu keine Ausnahmen vor.

Die Greensill Bank AG mit Sitz in Bremen hat Einlagen deutscher Kunden als Kapital für die Vorfinanzierung von Wareneinkäufen (sog. Reverse-Factoring) der Greensill-Gruppe eingesammelt. Am 16.10.2020 stufte die Scope Rating GmbH die Greensill Bank AG mit einem Rating von BBB+ mit negativem Ausblick ein.

2. Was passiert aktuell?

Die BaFin stellt aktuell fest, inwieweit die Bank ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen kann. Stellt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) fest, dass das Institut nicht mehr in der Lage ist, die anvertrauten Einlagen an Sparer zurückzuzahlen, liegt ein Entschädigungsfall vor. Sobald der Entschädigungsfall festgestellt ist, werden Sparer per Brief informiert.

3. Was geschieht im Entschädigungsfall?

Für den Entschädigungsfall hat die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken hat Kundeneinlagen bis zur Höhe von 100.000 € je Kunde (private Sparer oder Unternehmen) abgesichert. Zu den geschützten Kundeneinlagen zählen Sicht-, Termin- und Spareinlagen sowie Sparbriefe, die auf den Namen des Sparers ausgestellt sind.

Im Einzelfall kann eine Summe bis zu EUR 500.000,00 (z. B. Ertrag aus Immobilienverkauf) geschützt sein, die innerhalb eines zurückliegenden Zeitraums von sechs Monaten eingezahlt worden ist.

Einlagen von Banken, Finanzdienstleistern, Versicherungen, Kapitalanlagegesellschaften und Einlagen der öffentlichen Hand (Kommunen, Länder, Bund) sind nicht geschützt

4. Was umfasst die Entschädigung?

Entschädigt wird die Einlagensumme zum Zeitpunkt des Entschädigungsfalls sowie der Anspruch auf Zinsen aus dieser Summe bis zum Zeitpunkt des Entschädigungsfalls. Der Zinsertrag ist steuerpflichtig und gegenüber dem Finanzamt anzugeben.

5. Was geschieht mit nicht von der Sicherung erfassten Einlagen?

Soweit Einlagen nicht vollständig durch Sicherungseinrichtungen erstattet werden, ist zu prüfen, inwieweit diese Forderungen gegen die Bank selbst bzw. gegen Dritte (verantwortliche Organe, Konzerngesellschaften der Greensill Bank AG, etc.) geltend gemacht werden können.

6. Ist die Einschaltung eines Anwalts notwendig

Grundsätzlich ist dies nicht der Fall. Lediglich in Sondersituationen sollte anwaltlicher Rat hinzugezogen werden. Dies ist Fall, wenn ihr Sparprodukt nicht als Einlage anerkannt wird, Teile der Sparsumme nicht entschädigt werden oder Sie anderweitige Forderungen gegen die Bank haben.

Die Kanzlei 2vier2 ist auf Vertretung von Mandanten mit Rechtsfragen im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Bei Fragen wenden Sie sich entweder telefonisch (069-770394690) bzw. per E-Mail (neumann@kanzlie-2vier2.de) an Rechtsanwalt Philipp Neumann.



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