MPU ab 1,1 Promille?

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Derzeit geistern unterschiedliche Rechtsauffassungen durch das Land zu der Frage, ab welcher Blutalkoholkonzentration bei einem Ersttäter denn nun die MPU-Anordnung vor Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erfolgt. Dieser Beitrag soll einen Überblick über den derzeitigen Sachstand geben (Stand: April 2016).

Bis zum Jahr 2013 war es gefestigte Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und auch übliche Anwendungspraxis der Führerscheinstellen, dass bei einem Ersttäter erst ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 die Fahrerlaubnis entzogen und – darum soll es hier gehen – dann die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet wurde, bevor es zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kam. Diese Praxis rechtfertigte sich in dem eindeutigen Wortlaut des § 13 S. 1 Nr.2 c) der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Dieser besagt, dass

ein medizinisch psychologisches Gutachten angeordnet wird, wenn ein Kraftfahrzeuges mit einer Konzentration 1,6 Promille oder mehr oder eine Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/Liter Atemluft geführt wurde."

Im Gegensatz zu der Formulierung des § 14 Abs. 2 Nr.1 Fahrerlaubnisverordnung, die vorsieht, dass die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens für die Zwecke nach Abs. 1 anzuordnen ist, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der in Abs. 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war, sah die Formulierung in § 13 Abs. 1 Nr.2  d) lediglich vor, dass eine „Entziehung“ die Voraussetzung ist. Daraus hat zuerst im Jahre 2012 der Verwaltungsgerichtshof Mannheim mit seinem Urteil vom 18.6.2012 geschlussfolgert:

Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 13 Satz eins Nummer 2 d) Fahrerlaubnisordnung setzt im Sinne einer Tatbestandswirkung nur eine vorherige Entziehung der Fahrerlaubnis aus einem der Sachgründe der Buchstaben a) bis c) voraus. Bei Anknüpfung an a) (zum Beispiel Anzeichen für Alkoholmissbrauch) genügt insoweit die Feststellung, dass die frühere (verwaltungsgerichtliche oder strafgerichtliche) Entziehung wegen Alkoholmissbrauchs erfolgt ist. Eine gegebenenfalls erneute Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Gutachtenanordnung bedarf es nicht."

Die Vorschrift des § 13 S. 1 Nr.2 c) Fahrerlaubnisverordnung wäre damit de facto ausgehebelt.

Im Nachgang dieser beiden Entscheidungen kam der VGH Mannheim mit seinem Beschluss vom 19.8.2013 (NJW 2014,484) erneut zu dem Ergebnis, dass eine medizinisch psychologische Begutachtung im Falle der strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt bereits bei 1,1 Promille anzuordnen ist. Diese Auffassung wurde durch einen weiteren Beschluss im Jahre 2014 erneut bestätigt (VGH Mannheim NJW 2014,1833).

Dieses blieb jedoch nicht ohne Widerspruch in der Rechtsprechung. So hat beispielsweise das Verwaltungsgericht Würzburg (Beschluss vom 21.3.2014, DAR 2014,541) die äußerst nachvollziehbare Auffassung vertreten, dass die Anordnung der medizinisch-psychologischen Begutachtung nach strafgerichtliche Entziehung bereits ab dem Wert von 1,1 Promille einen Wertungswiderspruch zu den gesetzlichen Regelbeispielen in § 13 S.1 Nummer 2 a) bis c) Fahrerlaubnisverordnung darstellen würde.

Es bleibt abzuwarten, ob die regional zuständigen Führerscheinstellen und Verwaltungsgerichte die geschilderte Entwicklung weiter forttragen, oder auf die ursprüngliche Sichtweise zurück besinnen, wonach auch beim erst Täter der Wert von 1,6 Promille maßgeblich bleiben soll.

Wenn letzteres nicht erfolgt, sollte zumindest eine Klarstellung in den Gesetzestext aufgenommen werden. Dann ansonsten wäre die logische Folge, dass bei jeder strafgerichtlichen Entziehung aufgrund Alkoholfahrt, mithin ab 0,3 Promille, die Gutachtenanordnung möglich ist. Dies war erkennbar nicht die Absicht des Verordnungsgebers, wie die Formulierung in § 13 S. 1 Nr.2 c) Fahrerlaubnisverordnung ja nun einmal belegt.

 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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