Musizieren in Mietwohnung erlaubt

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Wird in einem Mietvertrag das Musizieren grundsätzlich verboten, so ist dies unzulässig, hierauf und dass Musizieren in Zimmerlautstärke auch in Mietwohnungen erlaubt ist, hat der Verband bayerischer Wohnungsunternehmen hingewiesen. Der Verband bezieht sich hierbei auf die Ansicht des BGH, wonach das Veranstalten von Hausmusik nicht mehr störe als der Betrieb eines Fernsehers oder Radios, Az.: V ZB 11/98. § 541 BGB schränkt gesetzlich den vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietsache ein und zwar insoweit, als dort ein Unterlassungsanspruch des Vermieters bei gebrauchswidriger Nutzung der Mietsache durch den Mieter gegeben wird. Bei der Bestimmung dessen, was im konkreten Einzelfall unter den Mietgebrauch fällt, ist zu beachten, dass elementare Bedürfnisse eines Mieters nicht vertraglich unterlaufen werden dürfen.

Müssen Gerichte darüber entscheiden, ob und wann bzw. wie lange das Musizieren in einer Mietwohnung erlaubt sein soll, unterscheiden die Gerichte zwischen einzelnen Instrumenten. Das OLG Karlsruhe vertritt die Auffassung, ein Saxophon darf 2 Stunden täglich gespielt werden, an Sonntagen nur 1 Stunde, Az.: 6 U 30/87. Unter der Woche darf ein Klavier nach einer Entscheidung des Bayerischen Oberlandesgerichts, Az.: 2 Z BR 55/95, 2 - 3 Stunden täglich gespielt werden, am Wochenende etwas weniger. Das OLG München hat darauf hingewiesen, dass zulässigerweise die Hausordnung regeln kann, dass das Musizieren täglich höchstens 4 Stunden erlaubt ist, nicht jedoch vor 9:00 Uhr, zwischen 12:00 Uhr und 15:00 Uhr und nach 22:00 Uhr. In jedem Falle ist die Zimmerlautstärke einzuhalten. Die Entscheidung ist abgedruckt in WuM 1994, 610.

Ob und in welchem Umfang das Musizieren in einer Mietwohnung gestattet werden kann, hängt also immer vom speziellen Einzelfall ab.


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