Nach Verurteilung: wann spielt das Führungszeugnis im Beruf eine Rolle?

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Strafrechtliche Verurteilungen ziehen eine Reihe unerwünschter Konsequenzen nach sich. Neben der unmittelbaren Folge des Urteils (Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Fahrverbot) ergeben sich für den Verurteilten weitere unangenehme Nebeneffekte. Er hat die Kosten des Verfahrens sowie Rechtsanwaltsgebühren zu tragen. Daneben zieht jede Verurteilung eine Eintragung in das Bundeszentralregister (BZR) nach sich.

Betroffene sind daher oftmals nach einer Verurteilung in Bezug auf ihr berufliches Fortkommen besorgt. Weit verbreitet ist die Meinung, neue Arbeitgeber könnten ohne Weiteres vor der Einstellung nach Vorstrafen fragen. In dieser Pauschalität trifft dies allerdings nicht zu. In den allermeisten Fällen ist es dem Arbeitgeber gerade nicht gestattet nach Vorstrafen/dem Führungszeugnis zu fragen.

Was darf der Arbeitgeber?

Ein kontextloses Erfragen ist regelmäßig nicht zulässig. Wird dennoch pauschal nach Vorstrafen gefragt, hat der Befragte ein Recht zur Lüge. Um Vorstrafen zulässigerweise erfragen zu können, muss die Vorstrafe einen unmittelbaren Bezug zu der auszuübenden Tätigkeit haben. Bspw. kann einer Anstellung als Taxifahrer eine Vorstrafe wegen eines Straßenverkehrsdelikts entgegenstehen. Denn es besteht die reale Gefahr, dass der Taxifahrer seine Tätigkeit nicht ausüben kann (weil ihm der Führerschein fehlt/weil er nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt). Unzulässig wäre es im genannten Beispiel allerdings allgemein nach Vorstrafen zu fragen. In diesem Fall ist der Bewerber regelmäßig berechtigt die Frage nach Vorstrafen auch dann zu verneinen, wenn er wegen Delikten verurteilt worden ist, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen.

Wann muss der Arbeitnehmer Vorstrafen offenbaren?

Eine Pflicht zur Offenbarung besteht allein dann, wenn die Arbeitsleistung des Bewerbers nicht mehr verwertbar wäre. Dies wäre im vorgenannten Beispiel dann der Fall, wenn dem Bewerber mit dem Urteil die Fahrerlaubnis entzogen wurde.

Besonders weitreichend sind die Folgen bei Vorstrafen im Bereich der Vermögensdelikte. Denn eine Vielzahl von Berufen haben einen unmittelbaren Bezug zu Vermögen des Arbeitgebers (Kassierer, Kellner, Buchhalter). Viele Tätigkeiten im Finanzdienstleistungsbereich können von der betroffenen Person nicht ausgeübt werden (vgl. § 87 I S.1, II, III, IV WpHG i.V.m. § 6 WpHGMaAnzV). Auch einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann eine Vorstrafe wegen eines Vermögensdelikts entgegenstehen (§ 7 Nr. 5 BRAO).

Tätigkeitsverbote bei Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

Ebenfalls für Personen, die mit Kindern und Jugendlichen zusammenarbeiten, kann sich eine Verurteilung als ausgesprochen nachteilig auswirken. Bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Misshandlung und dem Missbrauch von Kindern stehen, besteht gar ein Tätigkeitsverbot. Fragen nach diesen Straftaten sind uneingeschränkt zulässig, da diese die Arbeitsleistung der betreffenden Person schlicht unverwertbar machen. Allerdings ist auch die Frage nach anderen Straftaten, die die körperliche Unversehrtheit treffen (z.B. Körperverletzung) zulässig. Das bedeutet: eine Verurteilung kann im Einzelfall eine Person, die im Kinder- und Jugendbereich arbeitet, ungleich härter treffen als Personen aus anderen Bereichen. Dies zeigt sich mitunter darin, dass diese regelmäßig erweiterte Führungszeugnisse vorlegen müssen.

In einigen Fällen ist es nicht in erster Linie die konkrete Strafe, die sich für eine verurteilte Person nachteilig auswirkt, sondern die sich hieraus ergebenden Folgen. Ob eine Verurteilung existenzbedrohend ist, hängt - wie so oft - stark vom jeweiligen Einzelfall ab. Faktoren wie die Art der begangenen Straftat sowie die Frage, ob der Beruf wegen der Verurteilung überhaupt noch ausgeübt werden kann, beeinflussen die Einschätzung. Bei bestehenden Unsicherheiten sollte ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden.


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