Nachbarschaftsrecht: Bäume in Nachbars Garten

  • 4 Minuten Lesezeit

Das Klima scheint sich zu ändern. Selbst in unseren ursprünglich gemäßigten Breiten sind wir vermehrt heftigsten Regengüssen und verheerenden Windstürmen ausgesetzt. Angesichts dessen geht der Blick immer häufiger in Richtung von Nachbars Garten. Haben dessen Bäume eine noch ausreichende Standfestigkeit? Überstehen diese den nächsten Sturm? Was kann ich tun?

Zunächst einmal ist jeder Eigentümer für die auf seinem Grundstück wachsenden Bäume verkehrssicherungspflichtig, d. h. er muss alles tun, damit von diesen Bäumen keine Gefahr für Dritte ausgeht.

Oder mit den Worten des Bundesgerichtshofes (BGH) gesprochen: 

Derjenige, der die Verfügungsgewalt über ein Grundstück ausübt, hat im Rahmen des Möglichen dafür zu sorgen, dass von den dort stehenden Bäumen keine Gefahr für andere ausgeht, der Baumbestand vielmehr so anzulegen ist, dass er im Rahmen des nach forstwissenschaftlichen Erkenntnissen Möglichen gegen Windbruch und Windsurf, insbesondere aber auch gegen Umstürzen auf Grund fehlender Standfestigkeit gesichert ist. (BGHR § 823 I BGB Verkehrssicherungspflicht 16; BGH NJW 2003, 1732,1733)

Was und in welchem Umfang jeder Eigentümer zur Erfüllung dieser Pflicht tun muss, lässt sich nur im Einzelfall bestimmen. Allgemein wird man den Umfang der Sicherungsmaßnahmen danach ausrichten müssen, welche Gefahr der einzelne Baum darstellt. Dies ist wiederum von seiner Art, seinem Standort und seinem Alter abhängig. Eine Pappel ist sicherlich nicht so standfest wie eine Eiche; der dicht an einer öffentlichen Straße oder nahe dem Nachbarhaus stehende Baum potentiell gefährlicher als der hinten im Garten stehende, der nur auf blanken Rasen fallen kann.

Was ist also zu tun?

Der Baumeigentümer muss die fraglichen Bäume in Abhängigkeit ihrer Gefährlichkeit in entsprechenden Abständen kontrollieren. Die wichtigste Kontrolle ist dabei naturgemäß die Sichtkontrolle. Beim privaten Baumbestand kann diese vom Boden aus gemacht werden. Zu achten ist dabei auf dürre Äste, verdorrte Teile, trockenes Laub, Pilzbefall sowie äußere Verletzungen oder Beschädigungen (BGH NJW 2004, 3328,3329). Auch ein Abklopfen des Stammes kann notwendig sein. Ist sich der Eigentümer unsicher, ob der Baum gesund und standsicher ist, muss er einen Fachmann zu Rate ziehen.

Ein schuldhafter Verstoß gegen diese Verkehrssicherungspflicht macht dessen Eigentümer im Falle eines durch einen umstürzenden Baumes bedingten Fremdschadens schadensersatzpflichtig (§§ 1004 Abs.1, 823, 249 BGB).


Was aber, wenn den Verkehrssicherungspflichtigen kein Verschulden trifft, weil es etwa keinerlei Anzeichen für eine mangelnde Standfestigkeit des Baumes gab?

Da die zentrale Schadensersatznorm des § 823 BGB ein Verschulden des Schädigers voraussetzt, ginge der Geschädigte in solchen Fällen leer aus. Für derartige Fälle hat daher die Rechtsprechung einen Verschuldens unabhängigen so genannten nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs.2 Satz 2 BGB angenommen, der dem Geschädigten zum Schadensersatz verhilft:

Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 II 2 BGB ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen  privatwirtschaftlicher Nutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der betroffene Eigentümer aus besonderen (tatsächlichen oder rechtlichen) Gründen gehindert war, die Einwirkungen gemäß § 1004 I BGB zu unterbinden. (BGH NJW 1999, 2896; 2004, 3701,3702)

 

War der fragliche Baum aber - was in einem Schadensfall regelmäßig ein Sachverständiger festzustellen hätte - vorher tatsächlich gesund, Ursache seines Umfalles ausschließlich z.B. ein zu heftiger Sturm gewesen, bekommt der Geschädigte vom Nachbarn kein Geld:

Pflanzt oder unterhält der Eigentümer auf seinem Grundstück einen Baum und stürzt dieser infolge eines ungewöhnlich heftigen Sturms auf das Nachbargrundstück, so sind die damit verbundenen Beeinträchtigungen dem Eigentümer regelmäßig dann nicht als Störer i.S. des § 1004 I BGB zuzurechnen, wenn der Baum gegenüber normalen Einwirkungen hinreichend widerstandsfähig gewesen ist. Ein nachbarschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 II 2 BGB kommt dann nicht in Frage. (... ) Durch Naturereignisse ausgelöste Beeinträchtigungen sind ihm allenfalls dann als Störer zuzurechnen, wenn er sie durch eigene Handlungen ermöglicht hat oder wenn sie erst durch ein pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt worden sind.(...) Eine Verantwortlichkeit im Rahmen des § 1004 I BGB kann dem  Grundstückeigentümer deshalb erst dann treffen, wenn von ihm unterhaltenen Bäume infolge Krankheit oder Überalterung diese Widerstandskraft eingebüßt haben. (BGH NJW 1933, 1855, 1856)

Bedeutet: Für einen Anspruch aus § 823 I BGB fehlt es in solchen Fällen (Ausnahme: pflichtwidriges Vorverhalten, z.B. Holzschlag führt zu Windschneise; Erdarbeiten legen Wurzeln frei) an einem Verschulden. Ein Anspruch aus § 906 II 2 BGB analog scheitert daran, dass von einem gesunden Baum keine konkrete Gefahr ausgeht, dessen Eigentümer damit auch nicht Störer i.S.v. § 1004 I BGB ist. Diese Störereigenschaft ist aber Voraussetzung für diesen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch.

 

Was kann man als Nachbar vorher tun?

Die jeweiligen Nachbarschaftsgesetze der Länder geben dazu nichts her. Zudem genießen Anpflanzungen, die älter als 5 Jahre sind, Bestandsschutz (vgl. z.B. § 32 des Berliner Nachbarschaftsgesetzes). Nur wenn ein Baum sich in unerwartete Höhen streckt, kann auch nach Ablauf dieses Zeitraumes ein Anspruch auf Höhenrückschnitt gegeben sein, wenn ungewöhnlich schwere, nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigungen vorliegen (BGH NJW 2004,1037, 1038; NZM 2003,727 mwN). Ein solcher Anspruch wird abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) sowie dem Gedanken des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses. Er bleibt aber absolute Ausnahme.

Droht tatsächlich einmal ein Baum in Nachbars Garten umzustürzen und sind damit Gefahren für Leib und Leben verbunden, und kann der Nachbarn nicht rechtzeitig erreicht werden, besteht ein Anspruch darauf, diesen Baum im Wege der Selbsthilfe (§ 229 BGB) notfalls zu fällen. In Großstädten wird dies dann die Feuerwehr oder das Technische Hilfswerk durchführen.

 

Ra Bernd Michalski 

 



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Bernd Michalski

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten