Nachtzuschläge für Zeitungsausträger

  • 1 Minuten Lesezeit

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 10.11.2021 (Aktenzeichen: 10 AZR 261/20) entschieden, dass Zeitungsausträgern, die Dauernachtarbeit leisten, ein Zuschlag in Höhe von 30 % für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden zusteht. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit beschäftigt ist. 

Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, wie er vielfach vorkommen dürfte: 

Die klagende Zeitungszustellerin trug werktags bis spätestens 06:00 Uhr Tageszeitungen aus. Donnerstags und samstags stellte sie zudem Anzeigenblätter zu. An allen Werktagen arbeitete die Klägerin mehr als zwei Stunden in der Zeit zwischen 01:30 Uhr und 06:00 Uhr. Der Arbeitgeber vergütete die Arbeitsleistung mit dem gesetzlichen Mindestlohn von 8,84 Euro brutto pro Stunde. Daneben leistete sie einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 10 % auf den Bruttostundenlohn.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und sprach der Klägerin weitere 20 % an Nachtzuschlägen zu. Der Anspruch auf den Nachtzuschlag ergibt sich aus § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Voraussetzung ist, dass die Arbeitszeit während der Nachtzeit (23.00 Uhr bis 6.00 Uhr) mehr als 2 Stunden beträgt und keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen existieren.   Zeitungszusteller, die maximal 2 Stunden während der Nachtzeit arbeiten, leisten keine Nachtarbeit im Sinne des ArbZG ( (vgl. § 2 Abs. 4 ArbZG) und können daher keinen Nachtzuschlag nach dem ArbZG beanspruchen. Dennoch dürften eine Vielzahl von Zeitungszustellern von der Entscheidung des Bundesarbeitsgericht betroffen sein.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Stefan Horner

Beiträge zum Thema