Nächtliche Studentenpartys - Rechtliche Konsequenzen für Vermieter und Mieter

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Studentenpartys: Wer kennt sie nicht? Sie sind laut, zumeist in der Nacht und völlig unabhängig von Wochentagen.

Dabei ist der Irrglaube weit verbreitet, dass es ein Recht auf regelmäßige, private Feiern gibt. Dies ist aber falsch. Es gibt keine rechtlichen Grundlagen, vor allem nicht im Mietrecht, die diese Annahme bestätigen.

Stattdessen gibt es aber gesetzliche Bestimmungen, die genau dies einschränken bzw. verbieten.

Gesetzlich vorgeschrieben ist eine Nachtruhe von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr morgens. Zudem ist der Sonntag vollständig einen Ruhetag. Es dürfen Grenzwerte von tagsüber 40 Dezibel und nachts 30 Dezibel nicht überschritten werden. Bereits mit Flüstern ist der Grenzwert von 30 Dezibel erreicht.

Nächtliche Partys sind nicht innerhalb der gesetzlichen Ruhezeiten. Zudem verstoßen Partys meistens auch gegen die Hausordnung oder den Mietvertrag.

Welche rechtlichen Konsequenzen können Partys aber haben?

Grundsätzlich kann der Mieter aus eigenem Recht selbst gegen die störenden Studenten vorgehen.

Es ist aber auch möglich, den Vermieter in Anspruch zu nehmen und zu fordern, dass dieser einschreitet. Dies ergibt sich aus dem Gedanken der allgemeinen Schutzpflicht des Vermieters gegenüber seinen Mietern. Der Vermieter hat dafür zu sorgen, dass Störungen durch Dritte nicht vorkommen oder abgestellt werden.

Betroffene Mieter können ihrem Vermieter eine Lärmbelästigung mitteilen und dem Vermieter eine angemessene Zeit zur Abhilfe lassen. Hilft der Vermieter dem Mieter nicht ab oder besteht die Lärmbelästigung weiterhin fort, hat der Mieter einen Anspruch auf Mietminderung gegenüber dem Vermieter.

Vermieter sollten daher Beschwerden ihrer Mieter ernst nehmen und abhelfen. Meistens hilft ein klärendes Gespräch mit dem störenden Mitbewohner. Es kann aber auch eine Abmahnung möglich sein.

Denn sonst droht dem Vermieter eine Mietminderung oder der gestörte Mieter verklagt den Vermieter. Aber auch für den Studenten hat eine Lärmbelästigung durch Studentenpartys rechtliche Konsequenzen. Zum einen macht er sich der Lärmbelästigung ordnungsrechtlich strafbar. Zum anderen kann aber auch der Vermieter dem störenden Mieter das Mietverhältnis kündigen. Zu guter Letzt kann der Student auch vom gestörten Mieter verklagt werden.

Fazit: Es gibt kein Recht auf private Feiern. Es kann aber helfen, sich mit seinen Mitbewohnern abzusprechen und zu kommunizieren, damit es ohne rechtliche Konsequenzen bei einem friedlichen Miteinander bleibt.

Bei Fragen rund um Miet- und Wohnungseigentumsrecht steht Ihnen in unserer Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth, Herr Rechtsanwalt Krasa, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht


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