Nebenklage und Opferrecht bei Sexual- und Kapitaldelikten

  • 11 Minuten Lesezeit

Geschädigt durch eine Straftat zu sein, ist bereits extrem belastend. Man muss zunächst die Erinnerungen an die Tat, den Täter und seine seelischen und physischen Verletzungen überwinden. Neben diesem Umstand muss man sich einer zweiten Belastung aussetzen:

Einem Ermittlungsverfahren und einem Strafverfahren gegen den Täter.

Ermittlungs- und Strafverfahren sind zweifelsohne täterorientiert. Wäre es nicht für die Nebenklage, dann wären Sie lediglich ein passiver Zeuge in ihrem eigenen Verfahren.

Oft werden durch Richter, Staatsanwälte und Strafverteidiger schlichtweg vergessen, welche Belastung es für einen Zeugen ist, bei der Polizei und einem Gerichtstermin als Zeuge auszusagen. Der Zeuge hat oft das Gefühl, ihm würde nicht Glauben durch die Justiz geschenkt werden.

Vorab dürfen wir Ihnen einen Auszug aus unseren Erfahrungen und unserem Wissen geben, um die ersten Antworten auf Ihre Fragen vorwegzunehmen. Lesen Sie, welche Rechte wir für Sie ausüben können. Wissen beruhigt und gibt halt:

Was ist das Ziel der Nebenklage?

Die Nebenklage ist ein Mittel zum Opferschutz. Ein Nebenkläger ist der Interessenvertreter von Geschädigten und Hinterbliebenen.

Er stellt eine Begleitung des Opfers in einem Ermittlungsverfahren, einem Strafverfahren und der Gerichtsverhandlung dar. Durch die Begleitung erfährt das Opfer die nötige Aufmerksamkeit in seinem Prozess und hat immer einen Beistand an seiner Seite, der nicht nur Halt gibt, sondern die nötige Transparenz in das Verfahren bringt, um zu verstehen, was gerade geschieht.

Der Anwalt nimmt einen entscheidenden Einfluss in zweifacher Hinsicht auf das Verfahren:

Zum einen wird das Ergebnis des Prozesses wesentlich durch die Beweisanträge und das Fragerecht des Nebenklägers beeinflusst.

Zum anderen können durch eine rechtliche Vertretung Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Zudem wird geprüft, ob gegenüber Behörden, Versicherungen und Krankenkassen Ersatzansprüche bestehen.

Der Nebenkläger stellt auch wichtige Kontakte z.B. zum Jugendamt und zu der Opferorganisation „Weisser Ring" her.

Was Kostet ein Nebenkläger?

Grundsätzlich ist die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts im Rahmen des Ermittlungsverfahrens und Strafverfahrens kostenlos.

Dies gilt insbesondere bei Straftaten gegen das Leben und schwere Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Wir beantragen die Beiordnung als Nebenkläger in Ihrem Verfahren.

Sie können sich in diesem Zusammenhang telefonisch bzw. mittels E - Mail an uns wenden, um zu erfragen, ob eine Beauftragung kostenlos für Sie ist.

Ab wann kann ich einen Nebenkläger beauftragen?

Wir raten Ihnen, bereits im Ermittlungsverfahren Kontakt mit unserer Kanzlei aufzunehmen, also wenn Sie Anzeige gegen den Täter erstattet haben bzw., wenn Sie als Zeuge bei der Polizei (Zeugenvernehmung als Geschädigter / Geschädigte) ausgesagt haben.

Als Geschädigte bzw. Geschädigter können Sie sich nämlich bereits im Ermittlungsverfahren durch uns vertreten lassen und haben Anspruch auf einen Rechtsbeistand.

Meist wird Ihnen bereits durch die Polizei bei Anzeigeerstattung ein Merkblatt über die Rechte von Verletzten und Geschädigten in Strafverfahren überlassen, welches eine erste Stütze für Sie bietet.

Wir laden Sie sofort zu einem persönlichen Gespräch in unsere Kanzlei ein, um Ihre Fragen zu beantworten. Wir stellen sodann den Antrag auf „Zulassung zur Nebenklage".

Die Antragstellung wirkt dann, wenn Anklage durch die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten erhoben wird, es also zu einem Prozess mit einer Gerichtsverhandlung kommt.

Wer kann durch die Nebenklage in seinen Rechten vertreten werden?

Kinder - Jugendliche - Erwachsene

Bei welchen Delikten kommt eine Nebenklage insbesondere in Betracht?

Bei Opfern von Sexualstraftaten:

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, § 174 StGB

Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen, § 174a StGB

Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung, § 174b StGB

Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses, § 174c StGB

Sexueller Missbrauch von Kindern, 176 StGB

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern, § 176a StGB

Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge, § 176b StGB

Sexuelle Nötigung / Vergewaltigung, § 177 StGB

Sexueller Missbrauch von Jugendlichen, § 182 StGB

Zuhälterei, § 181a StGB

Bei Straftaten gegen das Leben und der körperlichen Unversehrtheit:

Versuchter Mord, § 212, 211, 23 I StGB

Versuchter Totschlag, § 212, 23 I StGB

Schwere Körperverletzung, § 226 StGB

Bei sonstigen schweren Straftaten:

Misshandlung von Schutzbefohlenen, § 225 StGB

Erpresserischer Menschenraub, § 239a StGB

Geiselnahme, § 239b StGB

Menschenhandel, § 232 StGB

Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft, § 233 StGB

Förderung des Menschenhandels, 233a StGB

Menschenraub, § 234 StGB

Entziehung Minderjähriger, § 235 StGB

Freiheitsberaubung, § 239 III StGB

Sie sind Eltern eines geschädigten Kindes! Wie verfahren Sie?

Das geschädigte Kind wird durch die gesetzlichen Vertreter - entweder beide Eltern, ein Elternteil oder einen Vormund - vertreten.

Diese Konstellation kommt insbesondere bei dem Verdacht des sexuellen Missbrauchs an Kindern in Betracht.

Sollten Sie Ergänzungspfleger sein, dann nehmen Sie im Ermittlungsverfahren und Strafverfahren die Stellung des gesetzlichen Vertreters ein und können uns für die Durchführung der Nebenklage bevollmächtigen.

Wie erhalte ich Akteneinsicht und einen Überblick über mein Verfahren?

Wir zeigen zunächst Ihre Vertretung - als Opfer einer Straftat - gegenüber der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft an und beantragen Akteneinsicht.

Die Ermittlungsakte wird uns in der Folgezeit durch die Staatsanwaltschaft überlassen und wir haben sodann die Möglichkeit, eine Stellungnahme für Sie abzugeben.

Die Ermittlungsakte wird selbstverständlich mit Ihnen besprochen und Ihnen in Auszügen überlassen, falls dies möglich ist.

Die Ermittlungsakte ist deshalb von erheblicher Wichtigkeit, weil sie wie eine Landkarte ist. Sie weist den weiteren Weg für das weitere Verfahren. Sie gibt Aufschluss darüber, ob der Täter die Tat bestreitet bzw. sich geständig zur Sache einlässt. Weitere Beweismittel, wie die Aussagen von Zeugen, werden bekannt und können wichtige Bausteine für Ihre Vertretung darstellen.

Ich bin zu einer richterlichen Vernehmung vorgeladen worden!

Wir begleiten Sie bzw. Ihr Kind / Jugendlichen als Rechtsbeistand zu einer richterlichen Vernehmung, da wir zur Anwesenheit berechtigt sind und somit bereits schützend für Sie tätig werden können. Insoweit genießen Sie anwaltlichen Beistand.

Ist mein Rechtsanwalt in der Gerichtverhandlung ebenfalls anwesend?

Selbstverständlich bin ich als Ihr Rechtsbeistand während des gesamten Verhandlungstage zugegen, also auch, wenn Sie Ihre Aussage vor Gericht tätigen müssen.

Natürlich haben Sie auch ein Recht, den wesentlichen Teilen des Prozesses als Opfer einer Straftat beizuwohnen. Oft werde ich Ihnen jedoch davon abraten, denn es ist meist eine seelische Belastung, sich dem gesamten Prozess auszusetzen. Ihre Rechte werden durch mich in Ihrer Abwesenheit gewahrt.

Wir stellen die richtigen Beweisanträge für Sie:

Die Nebenklagevertretung - als auch der Nebenkläger - sind berechtigt, Beweisanträge zu stellen.

Beweisanträge sind die wichtigste Waffe neben dem Fragerecht (dazu unten) des Nebenklägers.

Beweisanträge können zum Beispiel das Ziel haben, dass Zeugen in einem Prozess gehört werden und Urkunden, die von Belang sind, verlesen werden.

Insbesondere kann ich Erklärungen zu den Beweisanträgen des Verteidigers des Angeklagten abgeben. Dieses Recht ist nicht unerheblich. Oft wird die Verteidigung versuchen, Beweisanträge zu stellen, um die Position des Angeklagten zu stärken (z.B.: Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens).

Wir üben das Fragrecht für Sie aus und geben Erklärungen für Sie ab:

Als Ihr Rechtsbeistand bin ich befugt, das Fragerecht auszuüben. Befragt werden können: der Angeklagte, die Zeugen und der Sachverständige.

Natürlich können auch Fragen an Sie gestellt werden, wenn Sie im Zeugenstand sind, um Ihre Position und Ihr Erinnerungsvermögen zu stärken.

Sollen Fragen des Gerichts und insbesondere des Verteidigers zu beanstanden sein, dann werde ich dieses Recht für Sie - insbesondere bei Ihrer Befragung als Zeuge - durchsetzen.

Neben dem Fragerecht steht mir es auch frei, Erklärungen für Sie abzugeben und Anordnungen des Gerichts zu beanstanden.

Sollte das Verhalten eines Richters / Sachverständigen die Besorgnis der Befangenheit begründen, dann kann dieser durch den Nebenkläger abgelehnt werden.

Letztendlich kann der Nebenkläger auch Rechtsmittel - Berufung und Revision - gegen das Urteil einlegen.

Das Plädoyer / Schlussvortrag entscheidet über den Prozessausgang:

Die Nebenklagevertretung ist berechtigt, ein Plädoyer (Schlussvortrag) zu halten. Im Schlussvortrag wird von mir Ihre Rolle als Opfer einer Straftat zusammengefasst und das Gericht darauf aufmerksam gemacht, dass es nicht nur um die Bestrafung des Täters geht, sondern um die Wahrung Ihrer Rechte als Opfer der Straftat.

Ich habe Angst vor dem Angeklagten! Kann dieser während meiner Aussage vor Gericht aus dem Sitzungssaal entfernt werden?

Ich kann als Ihr Nebenkläger beantragen, dass der Angeklagte - während Ihrer Vernehmung bzw. der Vernehmung Ihres Kindes - das Sitzungszimmer verlassen muss, wenn zu befürchten ist, dass Sie bzw. Ihr Kind bei einer Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten nicht die Wahrheit sagt oder die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für die Gesundheit besteht.

Bei Kindern unter 16 Jahren kann der Angeklagte ausgeschlossen werden, wenn ein erheblicher Nachteil für das Wohl des Kindes zu befürchten ist.

 Einen Ausschluss kann ich auch in folgender Konstellation beantragen: Sie sind verwandt oder verschwägert mit dem Angeklagten und Ihnen steht ein Zeugnisverweigerungsrecht, also das Recht nicht gegen den Angeklagten auszusagen, zu. Sie würden von diesem Gebrauch machen, sofern sie gezwungen sind, in Anwesenheit des Angeklagten auszusagen.

Ich will nicht in aller Öffentlichkeit und vor allen Leuten aussagen! Kann der Nebenkläger das verhindern?

Ja, auf, auf Antrag der Nebenklagevertretung kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Der Ausschluss der Öffentlichkeit, also dem Publikum, kann zum Beispiel dann erfolgen, wenn ein Kind unter 16 Jahren zur Sache vernommen wird.

Dies ist oft der Fall bei Kindesmissbrauch. Schlimm genug, dass der Missbrauch überhaupt stattgefunden hat, aber noch schlimmer wäre es, wenn das Kind vor der Öffentlichkeit und der Presse von seinen intimsten Qualen berichten müsste.

Wie läuft ein Ermittlungsverfahren und Strafverfahren ab?

Die Polizei ermittelt im Namen der Staatsanwaltschaft bei einem Anfangsverdacht einer Straftat. Meist wird der Anfangsverdacht durch eine Strafanzeige begründet. In dem „Ermittlungsverfahren" muss der Geschädigte und der Beschuldigte Gelegenheit bekommen, sich zur Sache zu äußern. Zeugen sind zu verhören. Kurz: Es wird be- und entlastend ermittelt.

Ich zeige Ihre Vertretung gegenüber der Polizei an und bitte darum, die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten, um Akteneinsicht zu erhalten.

Nach Beendigung der Ermittlungen schickt die Polizei die Ermittlungsakte an die zuständige Staatsanwaltschaft. Hausdurchsuchungen, Telefonüberwachungen und die Anordnung der Untersuchungshaft werden durch das Amtsgericht angeordnet (Richtervorbehalt).

Jetzt bekomme ich als Ihr Rechtsbeistand endlich die Ermittlungsakte durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Nachdem ich mit Ihnen den Inhalt der Akten besprochen habe, beantrage ich höflichst, mich als Nebenkläger beizuordnen und schreibe gegebenenfalls eine Einlassung für Sie und lenke somit den Ausgang des Verfahrens.

Sodann muss die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren in irgendeiner Weise beenden. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Polizei, welche ihr in Form der Ermittlungsakte vorliegen, und meiner Einlassung klagt sie die Tat an, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Wenn dieser nicht besteht, also ein Freispruch wahrscheinlicher als eine Verurteilung ist, stellt sie die Tat nach § 170 II StPO ein. Gegen diese Einstellung kann und werde ich gegebenenfalls Rechtsmittel einlegen.

Wenn der Verstoß gering ist bzw. ein Erstverstoß vorliegt, kann die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt (auch gegen eine Auflage) ebenfalls einstellen, § 153 I StPO. (Bei einer guten Prozentzahl meiner Verfahren ist dies der Fall, z.B. Einstellung wg. Geringfügigkeit gegen Geldauflage).

Sie kann die Sache auch durch einen Strafbefehl, also quasi durch ein Urteil ohne eine Hauptverhandlung, erledigen.

Damit sind das Ermittlungsverfahren und der Status des Mandanten als „Beschuldiger", egal welche Form der Erledigung vorliegt, beendet.

Soweit das Verfahren nicht im Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, wird die Anklageschrift oder der Strafbefehl dem Amts- oder Landgericht durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Der Beschuldigte ist nunmehr „Angeschuldigter in einem Strafverfahren".

In diesem „Zwischenverfahren" stellt der Richter die Anklage dem Verteidiger und dem Angeschuldigten zu. Der Verteidiger hat nunmehr die Möglichkeit, Einwände gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens, also gegen die Hauptverhandlung, vorzubringen: Ist die Anklage formell rechtmäßig? Besteht hinreichender Tatverdacht? Sollen noch Beweise oder Zeugen benannt werden? In der Regel wird die Anklage zugelassen.

Die Hauptverhandlung wird auch „Hauptverfahren" genannt. Nach dem ergangenen Urteil in der Hauptverhandlung können ggf. Rechtsmittel (Berufung oder Revision) eingelegt oder Rechtsmittelverzicht erklärt werden. Sobald der Rechtsmittelverzicht erklärt wird, ist das Urteil rechtskräftig.

Rechtsanwalt Louis und Rechtsanwältin Michaelis vertreten Ihre Rechte im Wege der Nebenklage, um Sie aktiv zu schützen, aktiv auf das Verfahren vorzubereiten und Sie durch dieses zu leiten.

Es sind insbesondere unsere Mandanten, die wir bereits betreut haben, die uns immer wieder die Bestätigung geben, dass wir nicht nur ihre prozessuale Stellung im Prozess stärken, sondern eine hilfreiche emotionale Stütze darstellen.

Als Opferanwälte, die sich auf Sexualstraftaten und Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit spezialisiert hat, verfügen wir über die nötige Prozesserfahrung, um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen Sie haben in unsere Kanzlei, je nach Belang die Möglichkeit, eine Frau oder einen Mann für Ihre Vertretung zu Rat zu ziehen. Wir sind unabhängig, werden nicht von Opfervereinen wie dem Weißen Ring e.V. oder der Polizei empfohlen, da unsere Mandanten nicht vorgegeben haben wollen, wer sie in ihren Rechten vertritt. Wir sind solide, unabhängige Berater, die Ihre Rechte wahren.

Wir haben eine nicht unerhebliche Anzahl von bundesweiten Klein- und Großverfahren betreut, wissen, wie wir mit Gerichten, der Staatsanwaltschaft, Verteidigern und der Presse umzugehen haben. Jugendschutzverfahren und Jugendschutzsachen vor dem Landgericht gehören zu unserer täglichen Arbeit. Insoweit bitten wir Sie, sich Zeit zu nehmen und sich die Presse zu den Verfahren, die wir im Bundesgebiet betreut haben, zu studieren.

Wir verfügen zudem, da wir auch Strafverteidigung ausüben, über eine Eigenschaft, die ein reiner Opferanwalt leider nicht aufweisen kann, denn es geht hier nicht um Vermittlung, sondern eine besonders harte Strafe des Täters:

Wir können uns jederzeit in die Verteidigungsstrategie der Gegenseite hineindenken und wissen, wie Verteidiger denken und wie Verteidigerstrategien zu unterlaufen sind. Ein Prozess hat viele Dimensionen, die wir nicht mit einer einseitigen Sichtweise konfrontieren.

Sie haben die Möglichkeit, sich in unsere Kanzlei durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten zu lassen. Dies ist für den Mandanten eine persönliche Entscheidung, die jedoch letztendlich in der Qualität der Betreuung keinen Unterschied macht. Diese Auswahlmöglichkeit sollte nicht unterschätzt werden.

Letztendlich ist die Zufriedenheit unserer Mandantschaft auf einen Umstand zurückzuführen:

Sie werden bereits bei Ihrem ersten Telefonat feststellen, dass wir eine sehr diskrete, behutsame und aufbauende Art der Betreuung unserer Mandanten pflegen. Wir haben die nötige Erfahrung, um mit Kindern und Jugendlichen zu arbeiten und unsere Kanzleiräume sind derart ausgestattet, dass Sie sich einfach nur wohlfühlen müssen.

Sie werden sich bereits nach dem ersten Telefonat besser fühlen, deshalb nehmen Sie einfach den Hörer in die Hand und nehmen Sie Kontakt unter

Kanzlei Louis & Michaelis:

0201 - 310 - 4600

mit uns auf.


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