Nebentätigkeiten von Soldaten - Voraussetzungen und Dienstvergehen

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Wann sind Nebentätigkeiten bei Soldaten zulässig?

Die Soldaten bedürfen zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit gemäß § 20 Soldatengesetz (SG) grundsätzlich der vorherigen Genehmigung. Die Ausübung von gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeiten und die Mitarbeit bei diesen und der Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme der Genossenschaft ist auch bedarf auch einer Genehmigung, wenn sie unentgeltlich erfolgt.

Der Gesetzgeber hat das Genehmigungserfordernis geschaffen, da der Soldat auf Grund der Pflicht zum treuen Dienst (§ 7 SG) gehalten ist, seine volle Arbeitskraft dem Dienstherr zur Verfügung zu stellen.

Wann kann die Genehmigung versagt werden?

Die Genehmigung ist nach § 20 Abs. 2 SG zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit

1. nach Art und Umfang den Soldaten in einem Maße in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann,

2. den Soldaten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen, dem Ansehen der Bundeswehr abträglich sein kann oder in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Dienststelle oder Einheit, welcher der Soldat angehört, tätig wird oder tätig werden kann,

3. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Soldaten beeinflussen kann,

4. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Soldaten führen kann.

Der 1. Wehrdienstsenat hat sich mit Beschluss vom 28.04.2015 – BVerwG 1 WB 35.14 – zu den Voraussetzungen durch einen Sanitätsoffizier der Bundeswehr geäußert. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

„Mit Formularschreiben vom 3. Juli 2012 beantragte der Antragsteller die Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit während der Dienstzeit. Die Art der Tätigkeit ist mit „Behandlung von zivilen Patienten auf internistischem Fachgebiet“, die zeitliche Inanspruchnahme mit maximal fünf Stunden pro Woche beschrieben. Die zu erwartenden Entgelte werden auf ca. 2 500 € pro Jahr je nach Patientenaufkommen geschätzt. Eine Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn sei „bei Bedarf“ erforderlich; insoweit wird darauf verwiesen, dass die in äußerst geringem Umfang zu betreibende Behandlung von Zivil-/Privatpatienten in der regulären Dienstzeit erfolgen müsse, weil ansonsten Laboruntersuchungen an das Fremdlabor, Endoskopien oder andere technische Untersuchungen nicht stattfinden bzw. durchgeführt werden könnten.“

Der Wehrbeschwerdesenat sah die Voraussetzungen einer Ausnahme nicht als gegeben an. Die bloße Möglichkeit, die versäumte Dienstzeit nachzuleisten, reicht für die Annahme der Nebentätigkeit demnach nicht aus. Der Senat begründet dies mit dem Vorrang des öffentlichen Interesses vor dem Privatinteresse:

„Ein ‚besonders begründeter Fall‘ kann deshalb nur dann vorliegen, wenn gewichtige materielle Gründe für die Ausübung der Nebentätigkeit gerade während der Dienstzeit gegeben sind, die Vorrang vor der geschuldeten dienstlichen Tätigkeit beanspruchen. Solche Gründe kommen eher in Betracht, wenn ... die Nebentätigkeit im öffentlichen Interesse und nicht nur im persönlichen Interesse des Soldaten liegt.“

Der Sanitätsoffizier hat nicht nachvollziehbar begründet, weshalb die Behandlung ziviler Patienten unbedingt während der regulären Dienstzeit vorzunehmen ist und nicht außerhalb der Dienstzeit des Fachsanitätszentrums durchgeführt werden könne.

„Der bloße Umstand, dass sich die Untersuchungen aus der Perspektive des Antragstellers während der regulären Dienstzeit einfacher und vorteilhafter durchführen lassen, verleiht dem persönlichen Interesse an der Nebentätigkeit keinen Vorrang gegenüber der innerhalb der Dienstzeit geschuldeten dienstlichen Tätigkeit und rechtfertigt nicht die Annahme eines ‚besonders begründeten Falls‘.

Zeitliche Voraussetzungen der Nebentätigkeitsgenehmigung

Überschreitet der Soldat mit der Nebentätigkeit die Höchstgrenze von maximal 8 Stunden pro Woche ist diese gemäß § 20 Abs. 2 S. 4 SG regelmäßig zu versagen.

Die Genehmigung ist längstens auf fünf Jahre zu befristen und kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden (§ 20 Abs. 2 S. 8 SG). Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, ist sie zu widerrufen.

Gerichtliches Disziplinarverfahren wegen Nebentätigkeit als Vertreter

Der Verfasser, Rechtsanwalt Christian Steffgen, ist Reserveoffizier und verfügt seit 1988 über umfassende Erfahrungen im Wehrrecht als Soldat und seit 2001 aus seiner Rechtsanwaltstätigkeit mit Schwerpunkt im Soldatenrecht.

Er hat einen Soldaten im gerichtlichen Disziplinarverfahren wegen zahlreicher Nebentätigkeitsverstöße erfolgreich verteidigt, ohne dass eine Hauptverhandlung erforderlich wurde. Der Soldat hatte während seiner Dienstzeit über 20 Soldaten aktiv dazu verleitet, als Vertreter einer Vertriebsorganisation, deren Gebietsleiterin seine Frau war, beizutreten. Nach einem persönlichen Schlussgehör wurde gegen den Soldaten, einen höherrangigen Offizier nur eine Kürzung der Bezüge verhängt. Das gleichzeitig verhängte Beförderungsverbot war für ihn ohne Bedeutung, da er als Fachdienstoffizier ohnehin nicht mehr befördert werden konnte.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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