Negativer SCHUFA-Eintrag: kein Grund für Darlehenskündigung

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Fast jede Verbraucherin und jeder Verbraucher in Deutschland nimmt im Laufe des Lebens ein Darlehen bei einer Bank auf. Zahlt er oder sie aber die abgemachten Raten nicht wie vereinbart zurück oder verhält sich sonst vertragswidrig, greifen Banken schnell zur Kündigung. Diese Kündigungen sind aber nicht zwingend wirksam. So hat beispielsweise das Landgericht (LG) Düsseldorf in seiner Entscheidung die sofortige Rückzahlungsforderung einer Bank in Höhe von 31.000 EUR abgewiesen (LG Düsseldorf, Urteil v. 21. Dezember 2023, Az.: 8 O 55/23).

Worum ging es vor dem LG Düsseldorf?

In dem Fall, den das LG Düsseldorf entschieden hat, hatte ein Verbraucher bei seiner Bank im Jahr 2020 ein Darlehen aufgenommen. Der Darlehensvertrag sah vor, dass der Verbraucher das Darlehen in 96 Raten zurückzahlen würde. Die Bank zahlte die vereinbarte Summe in Höhe von 35.000 EUR im Februar 2021 aus. Nach der Auszahlung des Darlehens durch die Bank bekam diese eine Mitteilung von der SCHUFA-Holding AG. Laut dieser Mitteilung bewertete die SCHUFA den Verbraucher mit Ratingstufe P und einer Risikoquote von knapp 97 %.

SCHUFA: Was ist das eigentlich?

Bei der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) handelt es sich um eine privatrechtliche Auskunftei. Sie stellt ihren Vertragspartnern Informationen zur Kreditwürdigkeit von Dritten zur Verfügung.

SCHUFA-Score dient Bank als Kündigungsgrund

Im Mai 2022 erreichte die Bank eine weitere Mitteilung der SCHUFA. Danach war ein anderer Kreditvertrag des Verbrauchers gekündigt worden, weil dieser sich im Zahlungsverzug befand. Diese Meldung nahm die Bank zum Anlass, ihren Darlehensvertrag mit dem Verbraucher ebenfalls zu kündigen. Sie stellte nach der Kündigung ihre Restforderung über 31.000 EUR fällig und verklagte den Verbraucher schließlich vor dem LG Düsseldorf auf Zahlung dieses Betrags.

LG Düsseldorf stärkt Verbraucherrechte

Mit ihrer Klage war die Bank indes nicht erfolgreich. Nach Auffassung des Gerichts war die Kündigung des Darlehens unwirksam, sodass auch kein Anspruch auf sofortige Rückzahlung in Höhe von 31.000 EUR bestand. Der negative SCHUFA-Eintrag stelle keinen ausreichenden Kündigungsgrund dar. Vor allem sei die Mitteilung der SCHUFA schon gar nicht gerichtsverwertbar. Das Scoring-System der SCHUFA sei derart intransparent, dass weder erkennbar sei, wie die Werte berechnet werden, noch auf welcher Datengrundlage sie beruhen. Die Bank konnte auch eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers nicht nachweisen.

Nach dem Urteil des LG Düsseldorf kann der Verbraucher sein Darlehen – wie ursprünglich geplant – in 96 monatlichen Raten zurückzahlen.

LG Düsseldorf auf einer Linie mit EuGH

Das Gericht folgt damit der Linie des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der sich ebenfalls für effektiven Verbraucherschutz stark macht. So hatte dieser zuletzt entschieden, dass Entscheidungen mit weitreichenden Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher nicht allein auf automatisierten Verarbeitungen basieren dürfen. Somit scheidet der SCHUFA-Score grundsätzlich als ausschließliche Entscheidungsgrundlage beim Kreditgeschäft aus.

Darlehenskündigungen weiter erschwert

Banken wird es weiterhin nicht leicht gemacht, ein Darlehen außerordentlich zu kündigen. Was Verbraucherinnen und Verbraucher erst einmal freut, kann auf Bankenseite zu Unmut führen – aber auch zur restriktiveren Vergabe von Verbraucherdarlehen. Sie haben Fragen zu Darlehensverträgen oder deren Kündigung? Sprechen Sie mich gerne an! Ich berate Sie zu allen Themen rund um Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie erreichen mich unter der 040/ 413 46 98 97 oder per E-Mail info@cs-ra.de. 


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