Negativzinsen

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22.04.2021

Immer mehr Kreditinstitute berechnen einen Negativ- oder Strafzins auf das Guthaben ihrer Kunden. Dabei werden bis minus 0,5 % pro Jahr an Negativzinsen fällig. Wer sich damit nicht einverstanden erklärt, dem kündigen z.B. Volksbanken und Sparkassen das Konto. Bislang waren vom sog. Verwahrentgelt auf Tagesgeld- und Girokonten meist nur Kunden mit Einlagen über 100.000 Euro betroffen. Inzwischen berechnen Kreditinstitute – zumindest bei Neukunden – Negativzinsen sogar ab dem ersten Euro. Doch weder den Negativzins noch die Kündigung muss man akzeptieren. Dann bleibt einem nur, das Kreditinstitut zu wechseln oder aber sich zu wehren. Wir helfen Ihnen dabei mit guten Erfolgsaussichten!

Die tatsächliche Lage: Negativzinsen ein Massenphänomen?

Im Juli vergangenen Jahres konstatierte die FDP in einer Kleinen Anfrage im Bundestag (BT-Drs. 19/20812): „Negativzinsen etablieren sich weiterhin in Deutschland. So erheben aktuell  103 Banken Negativzinsen bzw. haben Negativzinsen für Privatkunden auf ihrer Website oder in ihrem online zugänglichen Preisverzeichnis veröffentlicht. Elf Banken verlangen für das üblicherweise kostenlose Tagesgeldkonto Gebühren, was einen faktischen Negativzins darstellt, und weitere Banken und Sparkassen erheben laut Medienberichten Negativzinsen, allerdings ohne diese online zu veröffentlichen. Die Negativzinsen liegen bei diesen Banken meistens zwischen – 0,4 und – 0,5 Prozent und Freibeträge zwischen 100.000 und 500 Euro.“

Die Bundesregierung verfügt über keine Statistiken zur Verbreitung von Verwahrentgelten bei den Banken. Allerdings werde eine zunehmende Verbreitung von Verwahrentgelten bei Spar- und ähnlichen Einlagen, vor allem bei Neukunden und bei Überschreitung bestimmter Freigrenzen beobachtet. Bei Bestandskunden sei die Erhebung von Verwahrentgelten ohne ausdrückliche Vereinbarung nach wie vor mit erheblichen Rechtsrisiken für die betroffenen Kreditinstitute behaftet. Nach Aussage der Bundesregierung achte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) darauf, dass die Einführung von Verwahrentgelten bzw. Negativzinsen innerhalb bestehender Verträge in rechtlich korrekter Weise, d. h. in ausdrücklichem Zusammenwirken mit dem Kunden erfolge und dass hierbei die Rechte der Verbraucher gewahrt werden. Im Jahre 2019 wurde die BaFin in zwei Verfahren tätig, in denen sie die Erhebung von Verwahrentgelten bzw. Negativzinsen bei Bestandsverträgen untersagte, weil sie nicht in zivilrechtlich korrekter Weise eingeführt worden waren.

Die Rechtslage: Unklar aber für den Bankkunden nicht hoffnungslos!

Die Rechtslage ist unklar. Eine gesetzliche Regelung zu Rechtmäßigkeit bzw. den Voraussetzungen für die Erhebung von Negativzinsen und deren Höhe existiert nicht. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt den Begriff „Negativzins“ nicht. Allerdings führt die Regelung des Basiszinssatzes (§ 247 BGB), dazu, dass der Zinssatz, der ständig angepasst wird, ins Negative sinken kann. So beträgt der Basiszinssatz zum 1. Januar 2021 - 0,88 %.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat noch keine grundsätzliche Entscheidung zu den Negativzinsen bei Verbrauchern (Bankkunden) gefällt. Das Landgericht Tübingen entschied im Januar 2018, dass bei laufenden Altverträgen nicht aus positiven oder „neutralen“ Zinsen unvermittelt Negativzinsen werden dürfen (Az. 4 O 187/17). Die Begründung: Bei einem Tagesgeld erwarte man eine „geringe oder im schlechtesten Fall gar keine Verzinsung“, aber keinen Negativzins. Allerdings könnte nach Auffassung des Landgerichts Tübingen bei Neuverträge durchaus Negativzinsen verlangt werden.

Fazit

Die rechtliche Zulässigkeit von Negativzinsen ist so umstritten wie ihre Rechtsnatur. Ob Negativzinsen gegenüber den Bankkunden rechtmäßig erhoben werden können und ob ihnen gekündigt werden darf, wenn sie diese Belastung nicht akzeptieren, hängt vom Vertragstypus und der zwischen der Bank und ihrem Kunden vereinbarten vertraglichen Regelung ab. Wir sehen insbesondere bei Mitgliedern von Genossenschaftsbanken gute Chancen, Kündigungen wegen der Ablehnung der Negativzinsbelastung abzuwenden. Und auch Sparkassenkunden sind hier nicht chancenlos. Stellt sich heraus, dass Negativzinsen zu Unrecht erhoben und abgerechnet wurden, dann können diese Verluste von den betroffenen Bankkunden zurückgefordert werden.

Ersteinschätzung der Abwehr von Negativzinsen und der Kündigung der Bankverbindung

Nehmen Sie zu uns Kontakt auf, wenn Ihr Kreditinstitut Ihr Guthaben mit Negativzinsen belastet und Ihnen ggf. bei Nichtakzeptanz sogar mit einer Kündigung droht. Wir bieten Ihnen für diesen Fall eine Ersteinschätzung an. Sie erfahren dann von uns, ob und was wir für Sie mit welchen Erfolgsaussichten tun können. Sie entscheiden danach, ob Sie uns mit der Klärung Ihres Problems beauftragen wollen.

Für Rechtsschutzversicherte übernehmen wir im Rahmen unserer AGB die Deckungsanfrage.


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