Neue Rechtssprechung zur Urlaubsabgeltung und zum Verfall von Urlaubsansprüchen

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Verfällt Urlaub am Ende des Jahres?

Jeder Arbeitnehmer hat im Kalenderjahr einen Anspruch auf Erholungsurlaub, welcher „in Natur“ genommen und vom Arbeitgeber gewährt werden muss. Ein nicht genommener Erholungsurlaub verfällt zum 31.12. des jeweiligen Jahres, es sei denn, dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe rechtfertigen eine Übertragung dessen auf das Folgejahr. 

Nunmehr entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 19. Februar 2019 (Az.- 9 AZR 541/15), dass ein Verfall nur dann eintritt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrte und der Arbeitnehmer trotz dessen den Urlaub aus freiem Willen nicht in Anspruch nahm.

Was passiert bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Resturlaub?

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt nach § 7 Abs. 4 BUrlG die „Abgeltung“ und somit Auszahlung des verbliebenen Resturlaubs, soweit dieser nicht verfallen ist. Hier steht es Tarifvertragsparteien frei, von dieser gesetzlichen Regelung der Urlaubsabgeltung zu Gunsten der Arbeitnehmer abzuweichen. 

Im Fall einer Kündigung kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Erbringung seiner Arbeitsleistung unwiderruflich freistellen unter Anrechnung noch etwaiger Resturlaubstage. In diesen Fällen erfolgt dann keine Urlaubsabgeltung durch Zahlung eines Geldbetrages für die hier aufgebrauchten Resturlaubstage. Sollte der Arbeitnehmer im Rahmen dieser unwiderruflichen Freistellung unter Anrechnung noch vorhandener Resturlaubstage arbeitsunfähig erkranken, wird dann jedoch gem. § 9 BUrlG der Resturlaub nicht in Anspruch genommen, sodass wiederum eine Abgeltung des Resturlaubs erfolgen muss. 

Urlaub bei längerer Krankheit?

Ein Urlaubsanspruch entsteht auch im Fall einer Krankheit. Ein solcher Urlaubsanspruch verfällt generell 15 Monate nach Beendigung des jeweiligen Urlaubsjahres. Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf 5 Arbeitstage zusätzlichen Urlaub bei einer 5-Tage Arbeitswoche. Auch dieser Zusatzurlaub wird im Krankheitsfall bis zu 15 Monaten nach Beendigung des Urlaubsjahres aufrechterhalten. Der Verfall tritt daher mit Ablauf dieser Frist und dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses sowie der Krankheit ein.

Das Bundesarbeitsgericht entschied nunmehr jüngst, dass auch beim Tod des Arbeitnehmers dessen Erben einen Anspruch auf Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs haben (BAG Urteil v. 22.01.19 – 9 AZR 45/16). D. h. die Erben können bei dem ehemaligen Arbeitgeber des Verstorbenen eine Abgeltung des Resturlaubs beanspruchen.

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