Neubewertung von Personenschäden in Spanien

  • 2 Minuten Lesezeit

Aus welchen Gründen man in Spanien verletzt oder jemand gar getötet worden sein mag, ob bei einem Verkehrsunfall, einer tätlichen Auseinandersetzung oder auch einem Sport-oder Freizeitunfall: Seit vielen Jahren besteht ein sehr detailliertes Bewertungssystem, mit dessen Hilfe alle Beeinträchtigungen einschließlich des Schmerzensgeldes sehr konkret berechnet werden können. Die Sätze liegen dabei durchaus höher als die, die in Deutschland eingefordert werden. Allerdings hat es sich in den vergangenen Jahren in verschiedenen Punkten als zu starr und unflexibel erwiesen. Gerade die verschiedenen Schweregrade bei Verletzungen sowie die individuelle Situation des Opfers sollten mehr Berücksichtigung finden, um zu gerechten und zufriedenstellenden Ergebnissen bei der Entschädigung zu gelangen.

Dies hat auch der spanische Gesetzgeber erkannt und in seinem Gesetzesvorschlag vom 17.04.2015 das Gesetz zur Bewertung von Personenschäden reformiert.

Die wesentlichen Neuerungen sind folgende:

Entschädigung bei Todesfällen: Im Todesfall werden die Entschädigungszahlungen abhängig vom Grad der Verwandtschaftsbeziehung erweitert. Der Gesetzesentwurf erkennt nunmehr fünf Personengruppen als eigenständig Berechtigte für Schadensersatzforderungen an: Ehegatten, Abkömmlinge, Vorfahren (Eltern-/Ur- Großeltern), Geschwister und weitere nahestehende Verwandte. Ein verbleibender Ehegatte erhält i.d.R. eine Grundabfindung von 90.000,- Euro und ein Kind zwischen 14 und 20 Jahren 80.000,- Euro. Zahlreiche Faktoren können diese Beträge noch erhöhen.

Allgemein ist eine Erhöhung der Schadensersatzbeträge um 30-50% im Vergleich zur vorherigen Version zu beobachten.

Grundsätzlich wird nun eindeutig zwischen Schadensersatz für ökonomische Einbussen (z.B. beim Tod des Familienvaters als Alleinverdiener anhängig von der Dauer der Ehe) und dem eigentlichen Schmerzensgeld bei körperlichen Folgeschäden unterschieden.

Berücksichtigt wird nun ebenfalls, ob die Hilfe einer dritten Person für die weitere Lebensführung benötigt wird

Letztlich sieht der Gesetzesvorschlag bei Verletzungen eine Basisentschädigung von 30,- € pro Tag vor, welche jedoch im Falle von moderater, schwerer und sehr schwerer zeitweiser Beeinträchtigung der Lebensqualität (z.B. Krankenhausaufenthalte, Reha-Maßnahmen etc.) von 52,- € über 75,- € bis zu 100,- € pro Tag betragen können, wobei pro erforderlicher chirurgischer Intervention ein Zusatzbetrag von 400,- € bis 1.600,- € gezahlt wird. Dies ist vor allem bei schweren Verletzungen mit langer Genesungsdauer und Folgeoperationen positiv zu werten.

Das Problem liegt daran, dass dieses Gesetz – aufgrund der zahlreichen Berechnungstafeln – nun fast 500 Seiten umfasst.

Der Gesetzesentwurf soll zum 01.01.2016 in Kraft treten.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin und Abogada Dr. Mercedes Andrea Schomerus

Beiträge zum Thema