Neue Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

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Ab 01.02.2017 bringt das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) neue Informationspflichten für Unternehmer. Damit soll eine vereinfachte und schnelle Abwicklung von Rechtsstreitigkeiten durch ein Schlichtungsverfahren ermöglicht werden. Welche Neuerungen sich ergeben und wie Sie davon profitieren, erklären wir Ihnen nachfolgend.

Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Das VSBG wurde in Umsetzung der EU-Richtlinie über „die alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten“ (Alternative Dispute Resolution) eingeführt und trat am 01.04.2016 in Kraft. Seine Aufgabe ist es, Verbrauchern einen besseren Zugang zu außergerichtlichen Schlichtungsverfahren zu ermöglichen. Bislang existieren als Schlichtungsstellen nur sogenannte Gütestellen. Bei diesen wird ein Güteverfahren im Rahmen einer Mediation vorgenommen. Ziel ist es, einen gerechten Ausgleich durch Interessenaustausch und Einbeziehung beider Seiten in einen fairen Ablauf zu ermöglichen. Mit dem VSBG wurden zudem die „Verbraucherschlichtungsstellen“ eingeführt. Diese führen auf Antrag eines Verbrauchers Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten durch.

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des VSBG ist das Vorliegen eines Verbrauchervertrags nach § 310 Absatz 3 BGB oder die Streitigkeit darüber, ob ein solches Vertragsverhältnis vorliegt. Arbeitsrechtliche Streitigkeiten bleiben ausgenommen.

Welche neue Regelung gibt es?

Nachdem das VSBG nach und nach in Kraft getreten ist, gelten seit dem 01.02.2017 auch die letzten beiden Regelungen. Die §§ 36 und 37 VSBG regeln neue Informationspflichten für Unternehmer in Bezug auf ein Verbraucherschlichtungsverfahren.

Schließen Unternehmer mit Verbrauchern Verträge, egal ob online oder offline, müssen Unternehmer leicht zugänglich, klar und verständlich auf eine anerkannte Schlichtungsstelle hinweisen. Zu unterscheiden ist zwischen Unternehmen, die zu einem Schlichtungsverfahren verpflichtet sind und solchen, die sich freiwillig daran beteiligen wollen. Verpflichtet sind insbesondere solche Unternehmen, für die branchentypisch ein erhöhter Bedarf an Verbraucherschutz besteht. Unternehmen, die von dieser Pflicht nicht betroffen sind, sind dennoch dazu verpflichtet, den Verbraucher zu informieren, ob sie an einem Verfahren teilnehmen wollen oder nicht. Von dieser Pflicht befreit sind wiederum nur Unternehmen, die weder AGB noch eine Website haben oder deren Mitarbeiterzahl kleiner als zehn ist.

Das alles klingt zunächst undurchsichtig und sehr aufwendig. Es hat aber erhebliche Vorteile für den Verbraucher und bietet einen verbesserten Verbraucherschutz. Der betroffene Verbraucher kann sich nun darüber informieren, ob ein Schlichtungsverfahren möglich ist oder nicht. So muss er sich nicht auf zweideutige oder ungenaue Aussagen des Unternehmens verlassen, die nicht rechtlich bindend sind. Des Weiteren hat der Verbraucher nun die Chance, die Vorteile einer außergerichtlichen Schlichtung in Anspruch zu nehmen. Diese liegen vor allem in der Effektivität, Effizienz, Erfolgsquote und den geringeren Kosten. Zudem ist ein Schlichtungsverfahren weit weniger kräftezehrend als ein Gerichtsverfahren.

Sollte der Unternehmer seiner Informationspflicht nicht nachkommen, kann er von Verbrauchern oder Verbraucherschutzverbänden abgemahnt werden.

Kann eine Verbraucherstreitigkeit nicht durch den Unternehmer (z.B. über ein Kundenbeschwerdesystem) beigelegt werden, muss dieser den Verbraucher in Textform über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle informieren und darüber, ob der Unternehmer sich auf eine derartige Schlichtung einlasse. Dies führt ebenfalls zu mehr Sicherheit für den Verbraucher.

Wenn Sie Fragen zu dem VSBG sind oder nicht wissen, wie Sie vorgehen sollen, wenden Sie sich an uns. Wir helfen Ihnen weiter.

Wer wir sind

Die Rechtsanwaltskanzlei Benedikt-Jansen und Dorst ist auf Bank-und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Herr Rechtsanwalt Benedikt-Jansen ist seit 13 Jahren Vertrauensanwalt der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e. V., einem staatlich anerkannten Verbraucherschutzverband zur Bekämpfung unredlicher Finanzdienstleister (z. B. aus dem Bankensektor, Kapitalanlagesektor, Versicherungen etc.). Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden hat seit dem Jahr 2004 zehntausende Fälle rechtsmissbräuchlicher Vertragspraktiken (insbesondere unwirksame Vertragsklauseln) erfolgreich bekämpft. Seit 2010 ist Herr Benedikt-Jansen Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht. Er verfügt über einen außergewöhnlich umfangreichen Schatz an Erfahrungen auf dem Gebiet des bankenrechtlichen Verbraucherschutzes.

Für weitere Informationen oder Fragen stehen er und sein Team Ihnen auf seiner Homepage zur Verfügung.


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