Neue Pflichten für Geschäftsführer - SanInsFoG – StaRUG

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Im Schatten der Pandemie hat der Gesetzgeber in Deutschland zur Jahreswende das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) beschlossen. Wesentlicher Teil davon ist das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG).

Mit diesen Gesetzen wird nicht nur der Baukasten der rechtlichen Instrumente zur Sanierung von Unternehmen erheblich erweitert. Eingeführt werden insbesondere auch neue Planungs- und Sorgfaltspflichten für Geschäftsführer. Ziel dieser Pflichten ist die Einrichtung von Krisenfrüherkennungsystemen als Instrument zur Krisenbewältigung. Wie diese genau ausgestaltet sein müssen, bleibt zunächst dem Unternehmer überlassen. Indizien ergeben sich jedoch aus den Änderungen der §§ 15a InsO (Antragspflicht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, 17 InsO (Zahlungsunfähigkeit), 18 InsO (drohende Zahlungsunfähigkeit) und 19 (Überschuldung) iVm. § 1 StaRUG. Danach ist davon auszugehen, dass sich der Horizont der Liquiditätsplanung auf einen Zeitraum von min. 24 Monaten zu erstrecken hat. Dies hat wiederum Auswirkungen auf die Bewertung von Assets bei der Überschuldungsprüfung. Ursprünglich sah der Gesetzentwurf vor, das bei drohender Zahlungsunfähigkeit, den Geschäftsführer einer haftungsbeschränkten Gesellschaft eine Pflicht zur Wahrung der Interessen der Gläubiger trifft (shift of duties). Diese Änderung wurde aus dem finalen Gesetz zwar wieder herausgenommen. Allerdings kann die Geschäftsleitung nunmehr bei Verstoß gegen die Kontroll- und Planungspflichten nun leichter sowohl von dem Unternehmen (bzw. in der Praxis) seinem Insolvenzverwalter als auch von Gläubigern unmittelbar auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.


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