Neue Rechtsprechung zur Genehmigungsfiktion im Krankenversicherungsrecht

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BSG, Urteil vom 26.05.2020, B 1 KR 9/18 R

Bisherige Wirkung der Genehmigungsfiktion

Bisher galt eine Versicherungsleistung der Krankenversicherung als genehmigt, wenn die Versicherung nicht innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Antragseingang über den Antrag entschieden hatte (Genehmigungsfiktion). 

Abänderung durch das Bundessozialgericht

Dieser Grundsatz wurde nun vom Bundessozialgericht abgeändert. Der Versicherungsnehmer kann nunmehr nur noch vorläufig Ersatz für eine Leistung, die er aus eigenen Mitteln angeschafft hat, verlangen. Die Fristversäumung der Krankenkasse begründet nicht länger einen eigenständigen Anspruch auf die beantragte Sachleistung. Die Möglichkeit der Selbstbeschaffung endet, wenn die Versicherung über den Leistungsanspruch entschieden oder sich der Antrag anderweitig erledigt hat. 

Anspruch nur bei Gutgläubigkeit

Während des Verfahrens kann der Versicherte zudem nur Ersatz der Beschaffungskosten verlangen, wenn er zum Zeitpunkt der Beschaffung gutgläubig war. Er darf also weder gewusst noch grob fahrlässig nicht gewusst haben, dass er keinen Anspruch auf die Leistung hat.

Fazit

Wer das Geld für eine Behandlung schnell parat hat und sich zügig einen entsprechenden Termin organisieren kann, profitiert auch noch nach der neuen Rechtsprechung des Bundesssozialgerichts – alle anderen benachteiligt die Neuregelung.

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