Neue Regelungen für die Opfervertretung

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Wer als sozialisierter Mensch bislang Opfer einer Straftat wurde, hatte zwar die Möglichkeit, sich durch die Nebenklage an der aktiven Strafverfolgung des Täters zu beteiligen, war aber mit hohen Kosten für diese Aktion belastet.

Die Prozesskostenhilfe hatte nur dem Opfer „in Armut“, nicht aber dem Menschen geholfen, der in Lohn und Brot stand.

Auch der Rechtsschutzversicherer hatte in der Vergangenheit nicht geholfen:

Grundsätzlich galt bisher stets, dass die sogenannte aktive Strafverfolgung ein nicht versicherbares Risiko in der Versicherungswirtschaft ist.

Dies hat sich jetzt offensichtlich geändert. Zahlreiche Rechtsschutzversicherungen (zum Beispiel die ARAG) bieten eine Deckungszusage für die Nebenklage an.

Das ist von besonderem Interesse für alle Opfer, denn bei der Opfervertretung spielt oftmals die Tatsache eine Rolle, dass der Täter vermögenslos ist und das rechtschaffene Opfer hinterher auf den Kosten der Nebenklage sitzen bleibt.

Für die Opfervertretung gibt es allerdings nicht nur gute Nachrichten, sondern auch schlechte.

Nach einer neueren Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg vom 24. Oktober 2014 (1 WS 110/14) steht dem Nebenklägervertreter kein Akteneinsichtsrecht zu, insbesondere dann nicht, wenn es auf die Aussage des Opfers für den Ausgang des Rechtsstreits alleinentscheidend ankommt.

Die Entscheidung ist neu und nicht unumstritten, sie birgt allerdings auch Chancen für das Opfer, das sich jetzt noch mehr auf seine Aussage berufen kann.

Insbesondere in einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation dürfte es so sein, dass die Akteneinsicht unter Stützung auf Paragraph 406e StPO zu verweigern ist.

Für den Verteidiger bedeutet dies, dass er gegebenenfalls das Akteneinsichtsrecht an den Nebenkläger verhindern oder sich später in einer Revision auf eine zu Unrecht dem Nebenklage-Anwalt gewährte Akteneinsicht stützen kann.

Für den Opfer-Anwalt bedeutet dies aber, dass er sich in besonderer Weise auf den Wert der Aussage des Opfers berufen kann, weil diese Aussage nicht von einer Akteneinsicht und einer darauf gestützten anwaltlichen Beratung beeinflusst werden kann.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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