Neues aus dem Arbeitsrecht - Sind Umkleide- und Wegezeiten Arbeitszeit?

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Die Frage der Vergütungspflicht von Umkleide-, Rüst- und Wegezeiten ist immer wieder Gegenstand arbeitsgerichtlicher Auseinandersetzungen. Das Bundesarbeitsgericht hat sich in zwei Entscheidungen vom 31.03.2021 mit den Voraussetzungen für eine zu vergütende Arbeitszeit auseinandergesetzt; Urteile des Bundesarbeitsgerichtes vom 31.03.2021 – 5 AZR 292/20 - und - 5 AZR 148/20 -.

Die Kläger mussten ihren Dienst in angelegter Uniform, mit persönlichen Ausrüstungsgegenständen und streifenfertiger Dienstwaffe antreten. Dabei war es Ihnen freigestellt, ob Sie das Umkleiden zu Hause oder auf der Dienststelle vornehmen. Auch ein Waffenschließfach wurde ihnen auf der Dienststelle zur Verfügung gestellt. Ein Kläger kleidet sich zu Hause um. Dort bewahrt er auch seine Dienstwaffe auf und rüstet sich für den Dienst. Der andere Kläger nutzt das Waffenschließfach in der Dienststelle und nimmt dafür einen Umweg zum Einsatzort in Kauf. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte den Klägern Vergütung für die Umkleidezeiten und teilweise Wegzeiten zugesprochen. 

Das Bundesarbeitsgericht stellte nun fest, dass das Umkleiden und Rüsten mit einer besonders auffälligen Dienstkleidung, persönlicher Schutzausrüstung und Dienstwaffe keine zu vergütende Arbeitszeit ist, wenn der Arbeitnehmer eine dienstlich zur Verfügung gestellte Umkleide und Aufbewahrungsmöglichkeit nicht nutzt, sondern dafür den privaten Wohnbereich wählt. 

Zur Vergütung des Arbeitsweges stellte das Bundesarbeitsgericht klar, dass dieser grundsätzlich zur privaten Lebensführung zählt und nicht zu vergüten ist. Wenn der Arbeitnehmer aber einen Umweg zum Aufsuchen des dienstlichen Schließfaches macht, ist die dafür erforderliche Zeit zu vergüten, weil es sich dabei um eine sogenannte fremdnützige Zusammenhangstätigkeit handelt.

Auch in anderen Branchen gehört das Umkleiden und der Weg zum Einsatzort zum täglichen Arbeitsablauf. Die Frage, ob die dafür erforderlichen Zeiten zu vergüten sind, ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses rechtlich zu bewerten.

Rechtsanwältin Nadja Semmler

Fachanwältin für Arbeitsrecht



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