​Neues aus dem Pferdekaufrecht

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Neues Kaufrecht: Auswirkungen auf den Pferdekauf Teil 1

Sie sind Pferdehändler oder Züchter? Dann aufgepasst beim nächsten Pferdeverkauf an einen Privatkäufer!

Es gibt neue, strenge Erfordernisse für sog. negative Beschaffenheitsvereinbarungen bei Pferdekaufverträgen. Vor allem bei Musterverträgen im Internet, die noch für die Rechtslage vor dem Jahr 2022 konzipiert worden sind, ist Vorsicht geboten!

Grundsätzlich bestand und besteht weiterhin die Möglichkeit bei einem Pferdeverkauf sog. negative Beschaffenheitsvereinbarungen zu treffen. Unter einer vereinbarten Beschaffenheit sind generell Eigenschaften gemeint, die dem Pferd selbst anhaften wie z.B. das Alter des Pferdes, seine Farbe, Abstammung, der Gesundheitszustand oder die Turniererfahrung. Möglich ist auch, vertraglich zu vereinbaren, dass das Pferd in einer Eigenschaft unter den Erwartungen eines durchschnittlichen Käufers an das Pferd liegt. Also Eigenschaften, die dem Pferd im Vergleich zu anderen Pferden negativ anhaften wie zum Beispiel ein angeborener Herzfehler, Allergien oder Lahmheiten.

Durch die Gesetzesänderungen wurde § 476  BGB geändert, der bei einem Pferdeverkauf zwischen einem Unternehmer an eine Privatperson (sog. Verbrauchsgüterkauf) die Wirksamkeit negativer Beschaffenheitsvereinbarungen zulässt aber von der Einhaltung strenger Erfordernisse abhängig macht. Ein pauschaler Verweis auf die tierärztlichen Feststellungen aus dem AKU-Protokoll, aus dem ein Befund hervorgeht, reicht für eine wirksame negative Beschaffenheitsvereinbarung grundsätzlich nicht aus. Der Verkäufer muss den Käufer eigens auf die Abweichung von der üblichen Beschaffenheit eines Pferdes hingewiesen haben und die negative Beschaffenheitsvereinbarung muss ausdrücklich und gesondert im Kaufvertrag vereinbart worden sein.

Es empfiehlt sich daher den Käufer zunächst über die jeweilige negativ abweichende Beschaffenheit zu informieren, dies ist sowohl mündlich als auch schriftlich möglich z.B. beim Proberitt.

Was unter einer ausdrücklichen und gesonderten Vereinbarung zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber nicht weiter definiert.

Mit der ausdrücklichen und gesonderten Vereinbarung soll eine erhöhte Aufmerksamkeit des Käufers innerhalb der Vertragsurkunde gelenkt werden. Die Vorschrift bezweckt die Warnung des Käufers, dass er mit Unterzeichnung des Kaufvertrages ein Pferd erwirbt, dass von den durchschnittlichen Erwartungen an ein Pferd nach unten abweicht

Erforderlich ist wohl nicht, dass die Erklärung in einer vom Hauptvertrag gesonderten Urkunde erteilt wird. Jedoch muss sich der Text der negativen Beschaffenheitsvereinbarung sowie die sich darauf beziehende Unterschrift, deutlich vom Wortlaut des Vertrages absetzten. Der Vertrag ist demnach äußerlich so zu gestalten, dass er dem Käufer die negative Beschaffenheit des Pferdes unübersehbar vor Augen führt und ihm als Verbraucher suggeriert, dass sein zukünftiges Pferd von den objektiven Anforderungen des Max-Mustermann-Pferdes abweicht.

Wenn die Erfordernisse nicht erfüllt werden, ist die abweichende Beschaffenheit des verkauften Pferdes nicht wirksam vereinbart, ergo der Käufer könnte genau wegen diesem Mangel Gewährleistungsrechte geltend machen und hat dann sogar das AKU-Protokoll als Beweismittel, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war. Die Kenntnis des Käufers allein genügt seit dem Jahr 2022 nicht mehr um Gewährleistungsrechte auszuschließen, da der Gesetzgeber bestimmt hat, dass § 442 BGB im Verbrauchsgüterkaufrecht keine Anwendung findet.

Um das zu vermeiden ist also Vorsicht geboten! Wenn Sie Hilfe bei der Aufsetzung eines Pferdekaufvertrags benötigen, der die Neuerungen im Kaufrecht berücksichtigt oder im Pferdekaufrecht von uns vertreten werden wollen, melden Sie sich und wir helfen Ihnen gerne! Wir vertreten sowohl Verkäufer als auch Käufer.

Foto(s): Kathrin Klimpfinger


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