Neues Mietgesetz schützt Vermieter ab 2013 bei säumigen Mietern und Mietnomaden

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Durch das am 01.05.2013 in Kraft tretende Mietrechtsänderungsgesetz verbessert sich die Rechtsstellung der Vermieter, insbesondere gegenüber Mietnomaden, erheblich. So sind die Gerichte zukünftig aufgerufen, Räumungsklagen vorrangig zu bearbeiten und zu terminieren. Dabei können die üblichen Stellungnahme- und Ladungsfristen abgekürzt werden.

Mit dem neuen Institut der Sicherungsanordnung können Gerichte ab dem 01.05.2013 zu Beginn eines Räumungsprozesses nach Kündigung wegen Zahlungsverzuges anordnen, dass der Mieter das Entgelt für die während des Gerichtsverfahrens erfolgte Nutzung der Mieträume hinterlegen muss. Damit soll verhindert werden, dass der Vermieter durch die Dauer des Gerichtsverfahren einen wirtschaftlichen Schaden erleidet, weil der Mieter am Ende des Prozesses nicht mehr in der Lage ist, die während des Prozesses aufgelaufenen Mietschulden zu bezahlen.

Befolgt der Mieter bei einer Räumungsklage wegen Zahlungsverzuges eine vom Gericht erlassene Sicherungsanordnung nicht, kann der Vermieter sehr schnell im Wege der einstweiligen Verfügung ein Räumungsurteil erwirken. Bisher war eine einstweilige Verfügung auf Räumung wegen Zahlungsverzuges unzulässig.

Eine einstweilige Verfügung über die Räumung von Wohnraum kann auch gegenüber einem Dritten angeordnet werden, der zwar nicht Mieter ist, sich aber im Besitz der Mietsache befindet (z.B. ein plötzlicher Untermieter), wenn gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitel vorliegt und der Vermieter vom Besitzerwerb des Dritten erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt hat.

Erstmals gesetzlich geregelt wird auch die in der Praxis entwickelte „Berliner Räumung", die es dem Gerichtsvollzieher gestattet, die Räumung einer Wohnung so durchzuführen, dass lediglich der Mieter aus der Wohnung gesetzt wird, während Gegenstände, die der Mieter nicht zuvor weggeschafft hat, in der Wohnung verbleiben. Auf diese Weise spart der Vermieter des zahlungsunwilligen oder zahlungsunfähigen Mieters den häufig recht hohen Kostenvorschuss für den Abtransport und Einlagerung der in der Wohnung verbleibenden Gegenstände. Die Haftung des Vermieters für die vom Schuldner zurückgelassenen Gegenstände wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

Als weitere Schutzmaßnahme für den Vermieter ist vorgesehen, dass der Vermieter zukünftig auch dann fristlos kündigen kann, wenn der Mieter mit der Kautionszahlung in Verzug ist.


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